§ 3 Abs. 2 BerHG - Beratung durch den Rechtspfleger

  • Hallo zusammen,
    gebt Ihr manchmal selbst Beratungshilfe nach § 3 Abs. 2 BerHG?
    Dazu folgende Fragen:
    - Wie handhabt ihr die Protokollierung von mündlicher Beratung?
    - Da die Beratung ja kein Beschluss ist, wie sieht es rechtsmitteltechnisch aus?
    - Gibt es evtl Haftungsprobleme? (Haftungsprivilegierung der Richter trifft uns übers FamFG ja wohl nicht)
    - Für schriftliche Anträge nur schriftliche Beratung, oder ruft ihr auch manchmal einfach nur an?

    Besten Dank!
    Vaschl

  • § 3 Abs. 2 BerHG ist kaum praxisrelevant.

    Die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung kann nach der Definition des § 1 Abs. 1 BerHG keine Beratungshilfe sein, weil spästestens dadurch der Antragsteller zum Beteiligten eines Gerichtserfahrens wird und er Hilfe in diesem Gerichtsverfahren erhält.

    Wenn es eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit gibt, kann es nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 keine Beratungshilfe geben. Der Antrag muss dann unter Hinweis auf diese Hilfsmöglichkeit zurückgewiesen werden.

    Somit verbleibt nur die sofortige Auskunft. Eine Angelegenheit kann nur dann, wenn die Rechtslage vollkommen eindeutig ist, durch eine sofortige Auskunft erledigt werden. In aller Regel wird aber eine Beartung, bei der der Sachverhalt genau geprüft wird, benötigt. Somit kommt nur das Bewilligen von Beratungshilfe in Betracht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • § 3 Abs. 2 BerHG ist kaum praxisrelevant.

    Die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung kann nach der Definition des § 1 Abs. 1 BerHG keine Beratungshilfe sein, weil spästestens dadurch der Antragsteller zum Beteiligten eines Gerichtserfahrens wird und er Hilfe in diesem Gerichtsverfahren erhält.

    Wenn es eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit gibt, kann es nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 keine Beratungshilfe geben. Der Antrag muss dann unter Hinweis auf diese Hilfsmöglichkeit zurückgewiesen werden.

    Somit verbleibt nur die sofortige Auskunft. Eine Angelegenheit kann nur dann, wenn die Rechtslage vollkommen eindeutig ist, durch eine sofortige Auskunft erledigt werden. In aller Regel wird aber eine Beartung, bei der der Sachverhalt genau geprüft wird, benötigt. Somit kommt nur das Bewilligen von Beratungshilfe in Betracht.


    Das ist natürlich richtig, danke dafür - beantwortet allerdings leider in keinster Weise meine Fragen...
    -> Edit: Ja, die beiden Kommentare auf Beck habe ich durch, es geht mir um die dort genannte "sofortige Auskunft" im Sinne der Beratungshilfe durch das Amtsgericht

  • Ich habe noch nie unmittelbar "beraten".

    Wüsste auch nicht, in welchen Fällen ich das machen sollte. M.E. müsste ja doch jeweils eine entsprechende Einarbeitung UND die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgen.

    Auch wenn hier jemand anruft und möchte Beratungshilfe, weil er mit seinen Schulden nicht klar kommt, verweise ich ihn telefonisch an die Schuldnerberatung. Das ist für mich aber dann kein Verfahren.

  • Beraten dürfen wir ja nicht. Ich kann jetzt die Quelle nicht mehr nennen, aber ich habe es so auf dem Schirm, dass die Subsumtion im Einzelfall die Grenze überschreitet, egal wie einfach der Fall ist. Ich dürfte also den Gesetzestext zitieren, aber nicht werten "In Ihrem Fall bedeutet das...".

    Als sofortige Auskunft dürfte daher hauptsächlich die Erklärung von Verfahrensabläufen oder die Wiedergabe von Vorschriften in Frage kommen. Anhand der Angaben des Gegenüber den pfändbaren Betrag aus der Tabelle anzugeben, wäre wohl auch in Ordnung.

  • Als sofortige Auskunft dürfte daher hauptsächlich die Erklärung von Verfahrensabläufen oder die Wiedergabe von Vorschriften in Frage kommen.

    Sehe ich auch so. Z. B. auch wenn die Leute einfach nur wissen wollen, ob sie für eine Scheidung einen Anwalt brauchen oder nicht. Das kann auch durch Auskunft geregelt werden.

    Zur ursprünglichen Frage:
    Ich lege dafür keine Akte an und mache kein Protokoll. Wir haben aber in Rücksprache mit der Geschäftsleitung eine Tabelle zentral für alle zugänglich abgespeichert, in der wir eintragen, wenn auf eine andere Möglichkeit hingewiesen (der Antrag deshalb nicht mehr aufgenommen wurde statt aufzunehmen und zurückzuweisen) oder Auskunft erteilt wurde. Sie kann das nämlich händisch in irgendwelchen statistischen Zahlen nachtragen und dann zählen solche Dinge auch für die BerH-Tätigkeit.

  • Als sofortige Auskunft dürfte daher hauptsächlich die Erklärung von Verfahrensabläufen oder die Wiedergabe von Vorschriften in Frage kommen.

    Sehe ich auch so. Z. B. auch wenn die Leute einfach nur wissen wollen, ob sie für eine Scheidung einen Anwalt brauchen oder nicht. Das kann auch durch Auskunft geregelt werden.

    Zur ursprünglichen Frage:
    Ich lege dafür keine Akte an und mache kein Protokoll. Wir haben aber in Rücksprache mit der Geschäftsleitung eine Tabelle zentral für alle zugänglich abgespeichert, in der wir eintragen, wenn auf eine andere Möglichkeit hingewiesen (der Antrag deshalb nicht mehr aufgenommen wurde statt aufzunehmen und zurückzuweisen) oder Auskunft erteilt wurde. Sie kann das nämlich händisch in irgendwelchen statistischen Zahlen nachtragen und dann zählen solche Dinge auch für die BerH-Tätigkeit.

    Wir haben mittlerweile auch für die RASt eine Geschäftstelle, die für uns die Verfahren anlegt, wenn die Leute die notwendigen Unterlagen dabei haben.
    Früher haben das alles selbst machen müssen und haben das dann fast genauso gehandhabt. Lediglich die mündlichen Zurückweisungen hatten in der Statistik keinen Niederschlag gefunden.

    Mit den schriftlichen Zurückweisungen spart man sich die teilweisen sinnlosen, aber zeitraubenden Diskussionen mit den Antragstellern. Mit einer schriftlichen Entscheidung in der Hand sind die Leute viel eher bereit zu gehen. Außerdem muss man dann nur noch sagen, dass man schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung über den gestellten Antrag entschieden hat.

    Das Verfassen der Entscheidungen geht, wenn man sich für die regelmäßig auftretenden Konstellationen Textbausteine gespeichert hat, relativ schnell. Die meisten sofortigen Auskünfte kann bei uns die Geschäftsstelle erteilen. Viele Leute stellen nach einer solchen Auskunft dann gar keinen Antrag mehr, weil sich das Anliegen durch die Auskunft erledigt hat.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Danke, das hilft mir weiter.
    Es geht mir auch lediglich um die Fälle, dass zB jemand gegen einen Bescheid ein bereits lange verfristetes Rechtsmittel einlegen will oder, wie oben erwähnt, der Anwalt nur Auskunft geben soll, dass man zur Scheidung einen Anwalt benötigt etc.
    In den Fällen gebe ich persönlich die Auskunft - da brauchen die keinen Schein

  • Danke, das hilft mir weiter.
    Es geht mir auch lediglich um die Fälle, dass zB jemand gegen einen Bescheid ein bereits lange verfristetes Rechtsmittel einlegen will oder, wie oben erwähnt, der Anwalt nur Auskunft geben soll, dass man zur Scheidung einen Anwalt benötigt etc.
    In den Fällen gebe ich persönlich die Auskunft - da brauchen die keinen Schein

    :daumenrau

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Danke, das hilft mir weiter.
    Es geht mir auch lediglich um die Fälle, dass zB jemand gegen einen Bescheid ein bereits lange verfristetes Rechtsmittel einlegen will


    Solche Anträge weise ich mit einem Textbeaustein zurück. Wenn ich den Leuten eine ablehnende Entscheidung in die Hand drücke erkläre ich immer in 2/ 3 Sätzen warum zurückgewiesen wurde.


    oder, wie oben erwähnt, der Anwalt nur Auskunft geben soll, dass man zur Scheidung einen Anwalt benötigt.


    Solche ganz einfachen Auskünfte erteilt unsere Geschäftsstelle und die Leute gehen zufrieden, weil die Frage beantwortet wurde.

    Bei solchen einfachen Sachverhalten musst du einfach herausfinden, wie du selbst damit am praktischsten umgehst. Bei der Handhabung dieser Konstellationen gibt kein wirkliches richtig oder falsch.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Danke, das hilft mir weiter.
    Es geht mir auch lediglich um die Fälle, dass zB jemand gegen einen Bescheid ein bereits lange verfristetes Rechtsmittel einlegen will


    Solche Anträge weise ich mit einem Textbeaustein zurück. Wenn ich den Leuten eine ablehnende Entscheidung in die Hand drücke erkläre ich immer in 2/ 3 Sätzen warum zurückgewiesen wurde.


    oder, wie oben erwähnt, der Anwalt nur Auskunft geben soll, dass man zur Scheidung einen Anwalt benötigt.


    Solche ganz einfachen Auskünfte erteilt unsere Geschäftsstelle und die Leute gehen zufrieden, weil die Frage beantwortet wurde.

    Bei solchen einfachen Sachverhalten musst du einfach herausfinden, wie du selbst damit am praktischsten umgehst. Bei der Handhabung dieser Konstellationen gibt kein wirkliches richtig oder falsch.


    Wie ich das sehe (Bei mir gibt die Geschäftsstelle keine Infos), muss ich da garnicht zurückweisen. Mit meiner Auskunft habe ich dem Antrag quasi abgeholfen bzw. ihn erledigt und brauche keinen Beschluss. Darum auch die Frage bzgl Haftung oder Rechtsmitteln.
    Im Kommentar steht, dass ein Beratungshilfeschein nach Beratung durch das Amtsgericht nicht mehr erteilt wird.

  • Wenn der Antragsteller trotz deiner Auskunft auf einem Berechtigungsschein bestehen sollte, musst du über den Antrag entscheiden. Wenn die Angelegenheit durch deine Auskunft erledigt sein sollte, kann der Antrag m.E. nur zurückgewiesen werden.

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    Zitat Josef Dörndorfer

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