Kein Antrag auf RSB - leider verspätet aufgefallen...

  • Wir haben hier ein Problem aus der Kategorie "es gibt nichts, was es nicht gibt" :eek:

    Hier ist ein Verfahren aus 2014 komplett durchgelaufen mit Ankündigung RSB und anschließender WVP. Im Mai 2020 erfolgte die Anhörung zur RSB - dann ist die Akte "außer Kontrolle geraten".

    Jetzt ist bei Wiedervorlage hier aufgefallen, dass ein Antrag auf RSB gar nicht gestellt war (selbständiger Schuldner, zunächst Fremdantrag einer Krankenkasse, dann auch ein Eigenantrag, aber eben KEIN Antrag auf RSB). Leider haben in den letzten Jahren hier die Sachbearbeiter häufiger gewechselt, so dass ich mal spekuliere, dass das Ganze deshalb passiert ist.

    Zu allem Übel hat der Insolvenzverwalter auch die komplette Vergütung für die WVP erhalten.

    Kann man irgendwie die Kuh vom Eis bekommen, hat jemand von euch eine Idee?? Wir sind hier recht ratlos... :confused:

  • Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass die vom Richter erfolgte Zulassung zur RSB rechtskräftig geworden ist. Daher ist es im Prinzip egal ob vorher überhaupt ein Antrag vorlag. Der Beschluss ist rechtskräfig, da komm ich nicht mehr weg von

    Also jetzt RSB erteilen - es hat ja wohl auch kein Gl und kein Sch Einwendungen dagegen bei der Anhörung erhoben.

    Für die Insolvenzeröffnung als solche ist dies auch schon entschieden - wenn das Verfahren rechtskräftig eröffnet ist, ist eröffnet. Dann ist es auch egal, ob überhaupt ein Insolvenzantrag vorlag.

  • Leider fällt mir da nichts ein, was auf Anhieb passt.

    Sofern der Schuldner bei einem Fremdantrag nicht auf die Möglichkeit eines Eigenantrages mit Stellung eines Antrages auf RSB hingewiesen worden sein sollte, könnte man noch die Entscheidung des BGH vom 22.10.2015, IX ZB 3/15, heranziehen. Allerdings sagt der BGH hier auch, dass die Nachholung des Antrages noch im laufenden Verfahren zu erfolgen habe (Rn. 18).

    Du hast also die Chance, Geschichte zu schreiben....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass die vom Richter erfolgte Zulassung zur RSB rechtskräftig geworden ist. Daher ist es im Prinzip egal ob vorher überhaupt ein Antrag vorlag. Der Beschluss ist rechtskräfig, da komm ich nicht mehr weg von

    Also jetzt RSB erteilen - es hat ja wohl auch kein Gl und kein Sch Einwendungen dagegen bei der Anhörung erhoben.

    Das halte ich für überzeugend. Mit diesem Beschluss wurde schließlich festgestellt, dass der RSB-Antrag zulässig ist.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Da das Verfahren von ca. Mai 2014 ist, sollte der Ankündigungsbeschluss vom Rechtspfleger erlassen worden sein. Und da jetzt die RSB erteilen riecht für mich nach Haftung.

    Könnte der Threadstarter bitte ergänzen ob altes oder neues Recht?

    Wenn die Anhörung zur RSB, wie im Ausgangspost angegeben, im Mai 2020 erfolgt ist, müsste das eigentlich altes Recht sein. Bei dem Sachverhalt würde mich aber fast nichts mehr überraschen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich würde auf alle Fälle die Finger von der RSB-Erteilung lassen. Über den Rest (TH-Vergütung) würde ich den Nebel des Schweigens hüllen.

    Würdest du einfach gar nicht entscheiden oder zumindest mit Beschluss die RSB-Erteilung ablehnen damit der Schuldner ein Rechtsmittel hat

    Hm, also mit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehung könnte problematisch werden, da ja der RSB-Antrag, der zurückgewiesen wird, ja garnicht da ist.... . aber das ist eine andere Geschichte.... (akademisch sicherlich interessant - was ich positiv meine -)
    Ich möchte den Focus einmal auf etwas andere Dinge lenken:

    Nach § 287 Abs. 1 S. 2 InsO (auch in der vor dem 1.7.2014 geltenden Fassung) hätte bezüglich des RSB-Antrags bei gestelltem Eigenantrag eine Belehrung erfolgen müssen.
    Hier wäre zu prüfen, ob diese erfolgte.

    Var. 1: die Belehung ist nicht erfolgt
    Der Gemeinschuldner "fühlte" sich seit der Verfahrenseröffnung im "RSB-Verfahren". Frage: wie ist mit dem Belehrungsmangel umzugehen ?
    Der BGH hat in der bereitts zitierten Entscheidung https://lexetius.com/2015,3773 dies bereits für den Fall der mangelnden Belehrung über die Eigenantragsstellung dahingehend geklärt, dass bis zur Aufhebung der RSB-Antrag isoliert nachgezogen werden kann (so bereits AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2009 – 504 IN 47/02 –, juris)

    Können die Überlegungen des BGH (und vlt. des AG Df.) übertragen werden ?
    Ist im Schlusstermin eine Anhörung zum RSB-Antrag erfolgt (Sachverhalt ?) , und ist - wie vorliegenden - eine Ankündung der RSB erfolgt, könnte dem Gemeinschuldner eine Rechtsposition erwachsen sein. (mir ist das vor Aufhebung und vor RK der Ankündigung einmal aufgefallen - da hatte der Schuldner allerdings bei ordnungsgemäßer Belehrung keinerlei Antrag - also auch kein Eigenantrag - gestellt - da hab ich den Ankündigungsbeschluss "kassiert").

    Die rechtskräftige Ankündigung entfaltet durchaus einen Vertrauensschutz für den Schuldner, da er sich wähnen kann, alles richtig gemacht zu haben (mit Ausnahme des RSB-Antrags und der Abtretungserklärung -> aber Belehrungsverschulden).
    Ich würde hier eher dazu tendieren, die RSB zu erteilen, jedoch mit entsprechender Begründung und den Gläubigern, die lt. Schlussverzeichnis beteiligt sind, die Entscheidung zuzustellen. Unt natürlich dem Schuldner (der könnte ja RM einlegen, weil er jetzt neue Schulden hat und easy nach drei Jahren wieder aus wäre....).


    Var.2. kein Belehrungsverschuldnen
    würde ich so machen, wie Var. 1 aber bedarf in der Begründung schon einer kleinen Volte....

    Also nichts gegen den Ansatz von Queen, aber da hätte ich "verfahrenstechnisch" größere Bauchweh bei.
    Bin mal auf die Meinung des hohen Forums - bzw.auf die Entschließung der Themenstarsterin gespannt -.


    PS: das sind so Teile die können passieren (wer sich noch erinnern kann, was so 2013/2014 los war... Ich pers. würde da auch mal mit den Kollegen Rplf und auch Richtern im Gericht drüber diskutieren, sacken lassen, und dann halt 0 oder 1)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Würdest du einfach gar nicht entscheiden oder zumindest mit Beschluss die RSB-Erteilung ablehnen damit der Schuldner ein Rechtsmittel hat

    Ich würde die RSB ablehnen bzw. feststellen, dass die RSB nicht zu erteilen ist, da kein Antrag gestellt worden ist.

    Die Vergütung des TH würde ich belassen, da der TH ja sein Amt ausgeübt hat.

  • Erst mal danke ich euch für eure Antworten!

    Die Belehrung des Schuldners über die Möglichkeit der RSB ist erfolgt!

    Ich tendiere eher zur Meinung von Rainer, denke ich! Ich werde mich aber heute auch erst mal mit dem TH in Verbindung setzen (tatsächlich scheint ihm der ganze Schlamassel auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens aufgefallen zu sein)!!!

  • Das muss dem TH auch nicht aufgefallen sein, bei der Konstellation. Den nachgeschossenen Eigenantrag bekommt der nicht zu sehen und im Protokoll der ersten GV steht fälschlich drin, das der Schuldner die RSB beantragt hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also wenn du zu keiner Restschuldbefreiung tendierst würde ich einen Beschluss machen, das der Ankündigungsbeschluss zur RSB gegenstandslos ist weil man nichts ankündigen kann was nicht beantragt ist. Ordentliche Rechtsmittelbelehrung und schauen was passiert.
    Mit dem Treuhänder würde ich reden ob er die Vergütung netterweise zurückzahlt, verpflichtet ist er dazu nicht. Sollte der Schuldner allerdings Rechtsmittel gegen den Vergütungsbeschluss einlegen , würde ich abhelfen und die Vergütung streichen da man nun ja auch nicht mehr in die Wohlverhaltensphase kam. Der Vergütungsbeschluss ist sicher rechtskräftig, sollte der Schuldner Wiedereinsetzung beantragen würde ich der stattgeben und auch jede Äußerung des Schuldners dahingehend auslegen, weil der Schuldner ja auch jetzt erst weiß das es die WVP eigentlich nicht gab. Macht der Schuldner gar nichts würde ich es so lassen.

    Ich finde aber man kann genauso gut RSB erteilen. Haftung tritt doch nur ein wenn es kein Rechtsmittel gab. Auch hier Rechtsmittelbelehrung dran und fertig.
    Wenn falsch dann richtig falsch. Meist endet sowas nur in Verschlimmbesserung mit richtig bösen Folgen für den der es versucht grade zu biegen. Meine Erfahrung und ich verweise auf meine Signatur. :D

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Also wenn du zu keiner Restschuldbefreiung tendierst würde ich einen Beschluss machen, das der Ankündigungsbeschluss zur RSB gegenstandslos ist weil man nichts ankündigen kann was nicht beantragt ist. Ordentliche Rechtsmittelbelehrung und schauen was passiert.
    Mit dem Treuhänder würde ich reden ob er die Vergütung netterweise zurückzahlt, verpflichtet ist er dazu nicht. Sollte der Schuldner allerdings Rechtsmittel gegen den Vergütungsbeschluss einlegen , würde ich abhelfen und die Vergütung streichen da man nun ja auch nicht mehr in die Wohlverhaltensphase kam. Der Vergütungsbeschluss ist sicher rechtskräftig, sollte der Schuldner Wiedereinsetzung beantragen würde ich der stattgeben und auch jede Äußerung des Schuldners dahingehend auslegen, weil der Schuldner ja auch jetzt erst weiß das es die WVP eigentlich nicht gab. Macht der Schuldner gar nichts würde ich es so lassen.

    Ich finde aber man kann genauso gut RSB erteilen. Haftung tritt doch nur ein wenn es kein Rechtsmittel gab. Auch hier Rechtsmittelbelehrung dran und fertig.
    Wenn falsch dann richtig falsch. Meist endet sowas nur in Verschlimmbesserung mit richtig bösen Folgen für den der es versucht grade zu biegen. Meine Erfahrung und ich verweise auf meine Signatur. :D

    Die Vergütung würde ich dem Treuhänder lassen. Er wurde bestellt und war auch als solcher tätig. Somit hat er auch einen Vergütungsanspruch. Ob die Bestellung eines Treuhänders richtig war, kann m.E. bei der Vergütungsfestsetzung nicht mehr hinterfragt werden.

    So wie du würde ich mit Beschluss über die RSB entscheiden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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