Führungsaufsicht Berechnung (Ruhen-Verborgenhalten)

  • Hallo Ihr,

    wenn ein Verurteilter unbekannten Aufenth. ist und bereits ausgeschrieben, verlängert sich dann die Führungsaufsicht (ruht diese)? Bei Löschung derselben, ist dies dann das Ende des "Ruhens"? ... oder sind das beides keine Kriterien, um überhaupt ein Ruhen der FA vorliegen zu haben. Wann wird für Euch ein Ruhen relevant, was heißt konkret dazu "Sich-Verborgenhalten"? In HRP, StPO und StGB-Kommentaren habe ich dazu nicht wirklich viel gefunden. Könnt Ihr mir da bitte weiterhelfen?
    ... Ruhen bei Haftzeiten, Flucht, usw. ist bekannt.

    Danke Euch, Gruß Klößkopf

  • Das kann man so pauschal nicht beantworten, denn dafür gibt der Sachverhalt nicht genug Informationen her.

    Nur weil jemand z.B. wegen einer neuen Straftat zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, heißt das nicht gleich, dass ein Verborgenhalten vorliegt.

    In der Regel ist die FA mit einer Unterstellung unter die Bewährungshilfe verbunden. Ich frage daher meistens zunächst bei der Bewährungshilfe nach, ob Kontakt besteht oder nicht, ob Erkenntnisse zum Wohn- bzw. Aufenthaltsort vorliegen etc.
    In den Fällen, in denen z.B. keine Termine mehr wahrgenommen werden und d. VU keinen Kontakt hält, ggf. auch nicht mehr für die Bewährungshilfe erreichbar ist, kann m.E. von einem Verborgenhalten ausgegangen werden.

    Fristende ist aber in keinem Fall die Löschung der Ausschreibung. Wann diese konkret erfolgt, kann d. Betroffene ja nicht beeinflussen. Maßgeblich ist, wann sich der VU nicht mehr verborgen hält, d.h. z.B. zu welchem Zeitpunkt der Aufenthalt ermittelt wurde, wieder Kontakt zur Bewährungshilfe bestand oder Vergleichbares.

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