Vollstreckungsfähiger Inhalt?

  • Hallo zusammen,

    wir haben bei uns gerade folgendes Problem:

    Im Vergleich wird folgendes festgelegt:


    Die Beklagtenseite trägt die Gerichtskosten.
    Von den für das hiesige Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerseite trägt die Beklagtenseite 1.136,00 EUR (2,0 Gebühr aus xy Streitwert + 20,00 EUR Auslagenpauschale).
    Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten für sich.


    KV beantragt nun die Festsetzung einer 1,3 und 1,2 Gebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer und reduziert den höheren Gesamtbetrag (z.B. 3.400,00 EUR) dann auf die 1.136,00 EUR. Nach Aussage des KV handelt es sich bei den im Vergleich erwähnten Kosten um keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

    Und da spaltet sich jetzt die Ansicht bei uns am Gericht.
    Eine Seite sagt, dass die Kosten bereits im Vergleich tituliert wurden und somit nur noch die Gerichtskosten festsetzbar wären.

    Die andere Seite sagt, dass im Vergleich nicht zahlen oder erstatten steht und sieht in der Formulierung, dass die Beklagtenseite die Kosten „trägt“ keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, sodass eine Festsetzung der Gerichtskosten und der Anwaltskosten in der beantragten Höhe vorzunehmen wäre und keine doppelte Titulierung voliegt.

    Wie seht Ihr das? Kann der KV die 1.136,00 EUR bereits über den Vergleich vollstrecken oder wäre die im Kfb zu berücksichtigen?

    Vielen Dank für eure Einschätzung :)

  • Da votiere ich für "die andere Seite": Die Formulierung stellt lediglich eine (konkretisierte) Kostengrundentscheidung dar, die noch einer Festsetzung bedarf.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • wie Silberkotelett:

    Im Vollstreckungsgericht würde ich einen mit einem solchen Vergleich versehenen PfÜB nicht erlassen, für mich wäre dies kein vollstreckbarer Inhalt, sondern lediglich eine Kostenentscheidung.

  • Es ist auf jeden Fall eine Auslegungsfrage und m.E. scheinen auch beide Alternativen denkbar.

    Ich wäre im Ergebnis aber (auch) dabei, dass kein vollstreckungsfähiger Inhalt vorliegt.
    Bei der Auslegung wird man ein Gesamtwürdigung des Vergleiches vornehmen müssen. Dabei wäre für mich entscheidend, dass die Formulierung "Von den für das hiesige Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerseite trägt die Beklagtenseite 1.136,00 EUR (2,0 Gebühr aus xy Streitwert + 20,00 EUR Auslagenpauschale)" strukturell Teil der Kostenvereinbarung zu sein scheint, da es auf die Einigung zu den Gerichtskosten folgt.
    Es scheint mir daher im Ergebnis naheliegender, dass eine umfassende durch die Kostenfestsetzung zu konkretisierende Kostenvereinbarung getroffen werden sollte und nicht nur eine hinsichtlich der Gerichtskosten, während die außergerichtlichen Kosten bereits im Vergleich festgesetzt werden.

  • Ich würde auch insgesamt festsetzen und in den Gründen des KFB deutlich machen, dass in dem festgesetzten Betrag die im Vergleich aufgeführten 1136,00 EUR enthalten sind.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dieser Beitrag

    Vielen Dank für die ganzen Antworten, dass hat uns hier schon weitergeholfen :)

    sollte wohl eher hier gepostet werden denn im "Serien-Stream"-Thread. ;)

    Halte uns doch bitte über den Fort- und Ausgang der Sache informiert.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Oh ja, da ist meine Antwort wohl in den falschen Thread geraten. Selber verschieben kann ich die aber nicht oder? Zumindest sehe ich keine Funktion in diese Richtung.

    Hinsichtlich der Verfahren bezweifle ich das da noch was passiert. In den bisher entschiedenen Akten dürften die Beschwerdefristen abgelaufen sein und bisher gingen keine Beschwerden ein, weder gegen die Festsetzung der gesamten Kosten wegen evtl. Gefahr der Doppeltitulierung, noch gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse wo die Anwaltskosten abgesetzt wurden.

    In den noch zu erledigenden Akten werden wir dann jetzt hier alle gleich verfahren und die im Vergleich erwähnten Kosten festsetzen und dagegen werden dann sehr wahrscheinlich auch keine Beschwerden kommen.

    Sollte sich aber noch irgendwas ergeben, werde ich hier ein Update posten, allerdings gehe ich wie gesagt eher davon aus das sich da nichts mehr tun wird.

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