Grundstückveräußerung - Kaufpreis soll an Kinder gehen

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall, der mich grade etwas verzweifeln lässt:

    D. Betroffene ist dement, geschäftsunfähig, nicht mehr sinnvoll anhörbar. Die Betreuung umfasst nur die Veräußerung der Immobilie, da ansonsten eine (unbeglaubigte) Vollmacht besteht. Bestellt zum Betreuer ist Kind 1. Kind 2 möchte die Immobilie erwerben. Weitere Kinder gibt es wohl nicht.

    Problem 1: K2 möchte die Immobilie zum Kaufpreis, der etwas über dem Verkehrswertgutachten liegt, erwerben. Üblicherweise verlange ich die öffentliche Ausbietung. Also eigentlich wäre mein Weg, dies zu verlangen und wenn K2 dann zum Preis des Höchstbietenden kaufen möchte, kann es das freilich. Alternativ könnte ich mich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass d. Betroffene wollte, dass das Haus in der Familie bleibt und daher mit dem KP knapp über Gutachten einverstanden wäre.

    Nun kommt aber das Hauptproblem:
    K1 + 2 wollen den Kaufpreis untereinander aufteilen. Entweder dergestalt, dass K2 nur den hälftigen KP an K1 zahlt, alternativ, dass der volle KP an d. Betroffenen gezahlt wird, und dann mittels Vollmacht je hälftig an K1+2 ausbezahlt wird.
    Das ist natürlich nicht genehmigungsfähig.

    Aber nun das Problem: K1 ist nun nach meinen Ausführungen zum Thema Veruntreuung etc. zurückgerudert und gab an, dass man sich den KP auch nicht entnehmen müsse, sondern warten könne, bis d. Betroffene verstorben ist. K1 + 2 seien schließlich nicht auf das Geld angewiesen.

    Dadurch, dass die Betreuung sich nur auf die Veräußerung bezieht, habe ich theoretisch auf den Rest keinen Einfluss und würde nie erfahren, was letztlich mit dem KP geschehen wird.

    Ich habe grade echte Bauchschmerzen, den Verkauf zu genehmigen, quasi sehenden Auges, dass sich K1+2 vermutlich hinterher doch den KP unter den Nagel reißen.

    Ich hadere also, ob ich die Genehmigung ablehnen könnte, mit der Begründung, dass die Vollmachtnehmer sich den Kaufpreis aneignen wollten und davon auszugehen ist, dass sie dies auch tun werden, auch wenn sie nun anderes behaupten (und überdies ein Verkauf wirtschaftlich nicht notwendig ist).

    Oder, ob ich ein Verfahren auf Anordnung einer Kontrollbetreuung einleiten sollte. Dann könnte zumindest überwacht werden, was mit dem KP geschieht. Abgesehen davon, dass ich bei vorliegendem Sachverhalt sowieso Bedenken habe, ob K1+2 die Vollmacht ordnungsgemäß ausüben und sich nicht das restliche Vermögen nicht auch noch aneignen.

    Hat vielleicht jemand einen hilfreichen Tipp? :)

  • Also ich denke da gibt es noch einiges zu hinterfragen...
    Wie vertreten K1 und K2 denn die Betroffene ? Mit einer Vollmacht ? Wenn ja, wann wurde diese ausgestellt ? Wenn das erst kürzlich war ..... 1 - 2 Jahre, dann würde ich an deiner Stelle erst einmal ein Sachverständigen Gutachten einholen, ob davon auszugehen ist, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht wusste, was sie denn dort zeichnet. Wenn das nicht der Fall ist, dann würde ich ggf. wegen familiiäre Unstimmigkeiten und zum Schutz der Betroffenen einen Berufsbetreuer bestellen, insbesondere mit dem Aufgabenkreis ( Widerruf von Vollmachten )

    Zum Kaufpreis :
    Meine Erfahrung zeitgt mir, dass eine MPE vom Makler, oder auch ein gescheites Gutachten zum heutigen Zeitpunkt, nichts über den realisierbaren VK der Immobilie aussagen. Der Markt ist so sehr überhitzt, dass die Interessenten deutlich über dem Marktwert bezahlen.
    Ich als BB gebe den VK einer Immobilie immer an einen Makler ab, dann erhält das Gericht von mir eine MPE des Maklers, in den meisten Fällen noch ein Gutachten vom Sachverständigen und dann wird ein Expose angefertingt, der Makler geht damit an den Markt und dokumentiert ganz genau, welche Interessenten sich Namentlich wann das Objekt angesehen haben und was sie bereit sind zu bezahlen.
    Das ganze gibt es dann komplett gebunden ans AG und dann habe ich meine Arbeit als BB meiner Auffassung nach gut erledigt.

    Dann kommt noch die Frage :
    Was macht der Betroffene mit dem Geld, wenn es sich K1 und K2 nicht absaugen ? Bei den meisten Banken muss man Geld zum lagern von Geld bezahlen.

  • Problem 1: K2 möchte die Immobilie zum Kaufpreis, der etwas über dem Verkehrswertgutachten liegt, erwerben. Üblicherweise verlange ich die öffentliche Ausbietung. Also eigentlich wäre mein Weg, dies zu verlangen und wenn K2 dann zum Preis des Höchstbietenden kaufen möchte, kann es das freilich.

    Öffentliche Ausbietung? Das höre ich ehrlich gesagt das erste Mal. Richtschnur sollte doch immer der Verkehrswert sein. Wenn ein Kaufpreis oberhalb des Verkehrswerts vereinbart wird, dann sollte das doch - grundsätzlich - erstmal genehmigungsfähig sein. Die Betreuung ist m.E. nicht dafür da, das Vermögen durch die Veräußerung maximal zu mehren, sondern zum Wohle (und nach dem mutmaßlichen Willen) der Betroffenen zu handeln.

    Zitat

    Nun kommt aber das Hauptproblem:
    K1 + 2 wollen den Kaufpreis untereinander aufteilen. Entweder dergestalt, dass K2 nur den hälftigen KP an K1 zahlt, alternativ, dass der volle KP an d. Betroffenen gezahlt wird, und dann mittels Vollmacht je hälftig an K1+2 ausbezahlt wird.
    Das ist natürlich nicht genehmigungsfähig.

    Das hat im Genehmigungsverfahren m.E. nicht zu interessieren. Solange die Veräußerung über dem Verkehrswert erfolgt und der volle Kaufpreis auf ein Konto der Betroffenen eingezahlt wird. Alles andere wäre ein Fall für die Kontrollbetreuung.

    Zitat

    Aber nun das Problem: K1 ist nun nach meinen Ausführungen zum Thema Veruntreuung etc. zurückgerudert und gab an, dass man sich den KP auch nicht entnehmen müsse, sondern warten könne, bis d. Betroffene verstorben ist. K1 + 2 seien schließlich nicht auf das Geld angewiesen.

    An diesen Ausführungen von K1 finde ich im ersten Moment nichts verwerfliches - unterstellt, dass K1 und K2 Erbe werden. Wenn - wie hier wahrscheinlich - abzusehen ist, dass die Betroffene zeitnah oder demnächst versterben wird, ist es doch legitim, sich schon einmal Gedanken um die Abwicklung zu machen und die Dinge zu regeln, zu denen die Betroffene nicht mehr in der Lage ist.

    In jedem Fall sehe ich eine Ablehnung der Genehmigung mit der von dir angedachten Begründung äußerst kritisch, unterstellst du den Kindern damit ja quasi ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil der Betroffenen.

    Was sagt denn der Verfahrenspfleger dazu?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)


  • Was sagt denn der Verfahrenspfleger dazu?

    Zu was? Zur Veräußerung des Grundstücks zu einem Kaufpreis über dem Verkehrswert?

    Den Rest interessiert den Verfahrenspfleger, der ja nur im Genehmigungsverfahren bestellt werden kann, nicht.

    Und ein Verfahren auf Bestellung eines Kontrollbetreuers ‚nur‘ wegen der Äußerung, den evtl. Kaufpreis -noch ist ja nichts verkauft- als Bevollmächtigte aufteilen zu wollen, einzuleiten? Entspricht dies dem Willen des Betroffenen? Lässt die Vollmacht Schenkungen zu? Ist von § 181 BGB befreit?

    Warum soll ein Bevollmächtigter nichts verschenken können? Warum nicht auch an sich? Wenn es die Vollmacht hergibt?

    Warum mischt sich das Betreuungsgericht ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts ein? Liegt die Vollmacht vor? Wo ist das Vertrauen, das der BGH in der Vollmachtserteilung sieht?

    Was wenn die Bevollmächtigten aufgrund der unbeglaubigten Vollmacht den Kaufvertrag rechtswirksam abschließen? Der Betreuer wäre dann nur für den Grundbuchvollzug (=Bewilligung) zuständig?

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