Hilfe! 765 a ZPO und § 769 Abs. 2

  • Hallo, ich bräuchte mal Hilfe, da unsere einzige Zwangsvollstreckungsrechtspflegerin gerade im Urlaub weilt und die Vertretung krank bis ? ist:

    In Ihrer Vertretung kam jetzt Post; vorher gab eine unbegründete Beschwerde gegen den erteilten Zuschlag.

    Sie hatte uns gesagt, wenn eine Begründung kommt, macht sie das nach dem Urlaub selbst, wenn keine kommt ist alles gut.

    Jetzt kommt keine Begründung sondern:

    1.Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß 765 a ZPO, um die betreibenden Gläubiger außergerichtlich vollständig zu befriedigen gemäß 41 Abs 2 ZVG und Bestimmung eines VT in 4 Wochen , um dann diese Befriedigung durchzuführen

    2. hilfsweise Eilantrag gemäß § 769 Abs. 2 ZPO

    Der Schriftsatz enthält knapp 55 Seiten mit diversen zusammenkopierten Rechtsprechungen und irgendwie nur dem Grundton: Wir haben `nen besseren Käufer und können mehr rausholen- macht jetzt nach dem Versteigerungstermin für mich so keinen Sinn...


    Frage:

    1. Sind die obigen Anträge durch die Zwangsversteigerungsabteilung zu bearbeiten oder müssen die zum "normalen" Vollstreckungsgericht??

    2. Das "ich habe einen besseren Käufer"- das ist doch kein Argument, oder?


    Danke schon einmal- mache gar keine ZVG Sachen und will da jetzt nix durcheinanderbringen....

  • Ruhe bewahren!

    Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Zuschlag bereits erteilt. Hiergegen ist Rechtsmittel eingelegt worden.

    Nach § 100 ZVG kann die Zuschlagsbeschwerde nicht auf Tatasachen gestützt werden, welche erst nach Zuschlag entstanden sind (bei dir evtl noch entstehen werden).

    Mit Erteilung des Zuschlages ist auch das Dispositionsrecht entfallen. Der Gl. hat keine Möglichkeit mehr, seinen Antrag zurückzunehmen oder das Verfahren einzustellen.
    Daraus folgt auch, dass eine Befriedigung des Gl.s nach Zuschlag keinen Einfluss auf den Zuschlagsbeschluss hat.
    § 769 II ZPO geht auch an der Sache vorbei, da das Vorbringen weder unter § 767 noch § 771 ZPO fällt. Außerdem mangelt es an der Dringlichkeit.

    Ich würde pragmatisch den betr. Gl. von dem Schreiben in Kenntnis setzten und Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren.
    Dann kann sich das eigentliche Versteigerungsgericht nach Urlaubs- bzw. Krankheitsrückkehr damit auseinandersetzen.

  • Als Makler der seit Jahrzehnten viele Zwangsversteigerungen begleitet: derzeit wird in de ZV fast immer mehr erzielt als im Freihandverkauf. Das Argument zählt meines Erachtens heute nicht mehr.

    Allerdings ist es gerade in Ballungsräumen auch so, dass die Preise gefühlt fast monatlich steigen. D.h. 6 Monate nach der ZV kann es sein, dass der Preis schon signifikant höher ist. Aber das ist dann eine Sache über die sich der Ersteher freuen kann, der ja auch das Nachsehen hat, wenn es anders herum wäre.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Was sollte denn jetzt überhaupt eingestellt werden? Über den Zuschlag wurde bereits entschieden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Kam das von einem Anwalt? Das ist ja richtig schlecht. :)

    Was hat das mit § 41 Abs 2 ZVG zu tun?
    Was soll VT in 4 Wochen bedeuten? Verkündungstermin? Ist doch schon verkündet! Verteilung?

    Und wo soll bei bereits erteiltem Zuschlag und eingelegter Beschwerde eine Eilbedürftigkeit gem. § 769 Abs 2 ZPO herkommen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!