• Hallo zusammen,
    ich habe einen deutschen Staatsangehörigen, der seit 2013 in Sri Lanka lebt und auch dort 2020 verstorben ist.
    Die Sparkasse hat einen Geldbetrag hinterlegt für die unbekannten Erben.
    Das Nachlassgericht hat jetzt das Fiskuserbrecht festgestellt, weil eine Zuständigkeit nach § 343 Abs. 2 FamFG gegeben ist.
    Die Bezirksregierung legt nun Widerspruch gegen den Feststellungsbeschluss ein mit der Begründung, dass das Erbrecht von Sri Lanka anzuwenden wäre.
    Dennoch sehe ich eine Zuständigkeit in Deutschland, da hier da Geld liegt. Liege ich damit richtig? Und wenn ja, wie begründe ich dies?
    Gruß
    Tanja

  • Wenn streitig ist, ob der Fiskus Erbe ist, dürfte aus Sicht des Nachlassgerichts der Erbe unbekannt sein. Das Nachlassgericht könnte bis zur endgültigen Klärung Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB anordnen. Der Umstand, dass "die Sparkasse" für die unbekannten Erben Geld gerichtlich hinterlegt hat, steht dem nicht entgegen, denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Erbenermittlung allein ein Sicherungsbedürfnis, wenn die Erben ohne Ermittlung des Gerichts (bzw. eines Nachlasspflegers) nie vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangen würden (OLG München, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18; so auch OLG Hamm FamRZ 2015, 2196, 2197; KG, Beschluß vom 13. 11. 1970 - 1 W 7814/70, OLGZ 1971, 210).

    Für eine vorläufige Sicherungsmaßnahme (Nachlasspflegschaft) dürfte das Gericht auch nach § 344 Abs. 4 FamFG zuständig sein, da sich lt. Sachverhalt ein Geldbetrag dort in der Hinterlegung befindet. Die Hinterlegung ist auch eine vorläufige Sicherungsmaßnahme (vgl. Siebert, Rpfl. 2018, 517ff.) und lässt das Sicherungsbedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht entfallen (s.o.).

    Der Nachlasspfleger müsste sich im Rahmen der Erbenermittlung mit der Frage auseinandersetzen, welches Erbrecht zur Anwendung kommt.

    Aus dem Sachverhalt geht leider nicht hervor, ob bereits ein Nachlasspfleger bestellt war. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des OLG Celle (OLG Celle vom 20.04.2021, NLPrax, 2-2021, S. 72 ff.) sind Ermittlungen des Nachlassgerichts oder die Einsetzung eines Nachlasspflegers Voraussetzung für die Feststellung des Fiskalerbrechts, auch wenn es sich nur um geringwertigen Nachlass handelt.

  • Der springende Punkt ist zunächst die internationale Zuständigkeit.

    Für die Nachlasspflegschaft ist sie durch eine Entscheidung des OLG Köln geklärt (OLG Köln Rpfleger 2021, 233 = FamRZ 2021, 551 = FGPrax 2021, 87 = ZEV 2021, 95).

    Eine ganz andere Frage ist, ob das deutsche Nachlassgericht für die Feststellung der Erbfolge zuständig ist, was im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der EuErbVO nach der bekannten Rechtsprechung des EuGH nicht der Fall ist. Mit Sri Lanka haben wir aber einen Drittstaat, sodass die subsidiäre internationale Zuständigkeit nach Art. 10 EuErbVO zum Zuge kommen dürfte.

    Für die Testamentseröffnung hat das OLG Frankfurt (FamRZ 2020, 1502 = openJur 2020, 45680 = BeckRS 2020, 15427 für Thailand) die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte bejaht, weil es sich bei der Testamentseröffnung nicht um eine "Entscheidung" i. S. der EuErbVO handele, welche die internationale Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates beeinträchtigen könnte. Dies gelte jedenfalls dann, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Drittstaat ein diesbezügliches Verfahren durchführt.

    In der Sache dürfte der Fiskuserbrechtsfeststellungsbeschluss nicht zutreffend sein, es sei denn, dass das IPR Sri Lankas für die Erbfolge auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers (oder anderweitig) auf das deutsche Recht zurückverweist.

  • Auch hier ist es eigentlich mal wieder ein klassischer Fall für eine dem Fiskuserbrecht geradezu zwingend voranzugehende Nachlasspflegschaft.

    Doch selbst wenn nicht: Es besteht nach der Hinterlegung des Geldes überhaupt keine Notwendigkeit, das Fiskuserbrecht festzustellen. Möchte wetten, dass der Fall in Niedersachsen spielt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Also gibt es eine Pflegschaft schon?

    Aha! Dann könnte der NLP ja einen Erbenermittler beauftragen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!