Ergänzungspflegschaft Hausverkauf

  • Hallo zusammen,

    die KM will in Vertretung für ihr Kind an ihre Schwiegermutter (Oma des Kindes) das Haus des Kindes (Alleineigentum) verkaufen. Der KV ist verstorben. Die Kindesmutter ist dennoch nach § 1629 abs. 2 S1. und 1795 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, oder? Es heißt ja "Vater und Mutter". Wenn der Vater noch leben würde wären schließlich auch beide ausgeschlossen.

    Die Kommentare geben leider nicht viel her. Wie seht ihr die Sache?

    Ich freu mich über Anregungen/Meinungen :)

  • Wenn der Vater aber verstorben ist, vertritt die Mutter ja alleine und hat die gesamte elterliche Sorge inne. Also kommt es auf ihre verwandtschaftliche Beziehung an.

    Ich würde 1629 BGB nur darauf beziehen, dass man es nicht umgehen kann, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge, nur die Vertretung eines Elternteils ausgeschlossen ist, sondern immer von beiden.

  • es besteht doch keine Verwandtschaft zwischen der Mutter und ihrer Schwiegermutter

    ja, aber in 1629 abs. 2 s1 steht "Vater und Mutter" und der Vater ist ja in gerader Linie mit der genannten Schwiegermutter (Seine Mutter) verwandt. Denke ich zu weit?


    Da denkst du zu weit. Das „und“ ist nicht kumulativ zu verstehen, sondern wie eine Aufzählung gemeint.
    bei § 1795 kommt es auf die Verwandtschaft des Vormundes an, nicht des Mündels. Die km ist mit der Mutter des Vaters nicht verwandt...

  • Wenn der Vater aber verstorben ist, vertritt die Mutter ja alleine und hat die gesamte elterliche Sorge inne. Also kommt es auf ihre verwandtschaftliche Beziehung an.

    Ich würde 1629 BGB nur darauf beziehen, dass man es nicht umgehen kann, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge, nur die Vertretung eines Elternteils ausgeschlossen ist, sondern immer von beiden.

    es besteht doch keine Verwandtschaft zwischen der Mutter und ihrer Schwiegermutter

    ja, aber in 1629 abs. 2 s1 steht "Vater und Mutter" und der Vater ist ja in gerader Linie mit der genannten Schwiegermutter (Seine Mutter) verwandt. Denke ich zu weit?


    Da denkst du zu weit. Das „und“ ist nicht kumulativ zu verstehen, sondern wie eine Aufzählung gemeint.
    bei § 1795 kommt es auf die Verwandtschaft des Vormundes an, nicht des Mündels. Die km ist mit der Mutter des Vaters nicht verwandt...

    Vielen Dank euch!

    Das leuchtet mir ein :)

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