Löschung Dienstbarkeit jur. Person ohne Bewilligung

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe folgenden Fall:
    Im Grundbuch ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zugunsten einer juristischen Person eingetragen. Diese juristische Person 2019 durch Insolvenz aufgelöst worden und erloschen.
    Der Notar beantragt nun die Löschung dieses Rechts quasi aufgrund "Sterbenachweis".

    Meiner Meinung nach ist das Recht, da es gemäß § 1092 BGB übertragbar ist, nicht löschbar mit Unrichtigkeitsnachweis. Hierfür spricht beispielsweise auch der Beschluss des OLG München vom 10.06.2016, 34 Wx 160/16. Dieses handelt zwar von einer so erfolgten Löschung, stellt aber ausdrücklich klar, dass der Grundsatz die Löschungsbewilligung im Rahmen einer Nachtragsliquidation ist.

    Der Notar argumentiert nun, das Recht sei zwar grundsätzlich übertragbar, eine Übertragung sei jedoch lediglich mit Grundbucheintragung wirksam. Eine solche sei offensichtlich nicht erfolgt, sodass ausgeschlossen werden kann, dass das Recht übertragen wurde. Ich solle daher löschen.

    Mein Gedanke hierzu: Kann nicht dennoch eine Übertragungserklärung abgegeben worden sein, die durch Zugang bei der anderen Vertragspartei wirksam und somit bindend geworden ist, auch ohne, dass das Grundbuchamt hiervon Kenntnis hat?
    Wie ist eure Meinung hierzu?

  • Durch die Löschung des Berechtigten im HR erlischt eine Dienstbarkeit nicht, vgl. z.B. auch OLG München 34Wx 424/15! Zur Löschung bedarf es der Bewilligung eines zu bestellenden Nachtragsliquidators. Ob das Recht abtretbar ist oder nicht, ist insoweit irrelevant!

  • Durch die Löschung des Berechtigten im HR erlischt eine Dienstbarkeit nicht, vgl. z.B. auch OLG München 34Wx 424/15! Zur Löschung bedarf es der Bewilligung eines zu bestellenden Nachtragsliquidators. Ob das Recht abtretbar ist oder nicht, ist insoweit irrelevant!

    Das OLG München hat seine im Beschluss 34 Wx 424/15 geäußerte Ansicht allerdings im Beschluss 34 Wx 160/16 relativiert;
    s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…903#post1127903

    Dennoch wird man vorliegend eine Nachtragsliquidation benötigen. Das DNotI führt dazu in seinem Gutachten, Abruf-Nr: 171791, Erscheinungsdatum: 26.09.2019; erschienen im DNotI-Report 18/ 2019, 147-150
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…e9b910debade69c
    aus: „Nach der heute überwiegend vertretenen Lehre vom Doppeltatbestand setzt die Vollbeendigung einer GmbH (ihr Erlöschen als Rechtssubjekt) kumulativ die Eintragung ihres Erlöschens und die tatsächliche Vermögenslosigkeit der Gesellschaft voraus ….. Allein aus der Eintragung des Erlöschens lässt sich nicht auf die Vollbeendigung der Gesellschaft schließen, denn diese kann zu Unrecht erfolgt sein. Stellt sich später noch Gesellschaftsvermögen heraus, so hat die Gesellschaft nämlich in Wahrheit fortbestanden und besteht bis zur vollständigen Abwicklung weiter……Umstritten ist, ob auch sonstige offene Abwicklungsmaßnahmen die Bestellung eines Nachtragsliquidators rechtfertigen, wozu in der Praxis häufig die Abgabe von Löschungsbewilligungen gehört (vgl. KG FGPrax 2007, 185, 186; OLG Düsseldorf NJOZ 2011, 600, 601 = NotBZ 2010, 411: subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht als „formale Rechtsposition“). Wohl überwiegend wird auch insoweit – sowohl bei erstmaliger Liquidation nach Löschung wegen Vermögenslosigkeit als auch bei Nachtragsliquidation – auf § 273 Abs. 4 AktG verwiesen (sog. „Lehre vom erweiterten Doppeltatbestand“; KG BeckRS 2011, 27139; FGPrax 2007, 185, 186; OLG München NZG 2008, 555, 556; NZG 2016, 790 Tz. 18 f.; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 60 Rn. 105 m. w. N. aus der Rspr., § 66 Rn. 38; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 74 Rn. 19; offenlassend BGH NJW 1989, 220; wohl bejahend BGH DNotZ 2017, 551 Tz. 18), teilweise wird die analoge Anwendung von § 74 Abs. 2 S. 2 GmbHG (OLG Jena NZG 2007, 717, 718 f.; Scholz/K. Schmidt, § 74 Rn. 20a; GroßkommGmbHG/Casper, 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 98) oder von § 1913 BGB (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1997, Anh. § 60 Rn. 40) befürwortet…“

    Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, gehen in RN 1217 davon aus, dass die Auflösung der juristischen Person nicht bereits zum Erlöschen ihrer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit führe und auch nach Auflösung die Übertragung nach § 1059a mit § 1092 Abs. 2 BGB noch möglich sei.

    Der dort in Fußnote 1768 zitierte Beschluss des BayObLG 2. Zivilsenat, vom 30.09.1992, 2Z BR 81/92 = MittBayNot 1992, 397 führt in RN 30 aus: „Im vorliegenden Fall bestand die Möglichkeit der Übertragung des dem Wasserbeschaffungsverband St. zustehenden Rechtes. Auch jetzt kann die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach dieser Vorschrift noch übertragen werden. Die Rechtsfähigkeit des Wasserbeschaffungsverbandes besteht trotz seiner Auflösung weiter, sie wird allerdings durch den Liquidationszweck begrenzt, § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Landratsamtes vom 30.1.1980 (Palandt/Heinrichs BGB 51. Aufl. § 49 Rn. 4). Daran ändert auch nichts, dass die Verbandsanlagen der Anfallberechtigten nach § 3 Abs. 2 der Satzung vom 30.1.1980 unverzüglich zu übereignen waren. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt nicht zum Ausschluss der Übertragungsmöglichkeit nach § 1059 a Nr. 2 BGB…“ und in RN 34: „Durch die Löschung ist das Grundbuch unrichtig geworden; die beschränkte persönliche Dienstbarkeit besteht nach wie vor. Sie ist auch nicht wegen Gegenstandslosigkeit i.S. von § 84 Abs. 2 Buchst. b GBO erloschen (vgl. KEHE/Kuntze GBR 4. Aufl. § 84 Rn.10). Dafür, das das Recht aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann, ergeben sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts keinerlei Anhaltspunkte. … Nachzuprüfen ist nur, ob das Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts das Gesetz verletzt hat. Dies ist nicht der Fall, zumal die Beteiligte zu 2 vorgetragen hatte, die alte Wasserleitung diene weiterhin der Versorgung eines Anschlussnehmers und werde für Notfälle gebraucht.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall:

    In Abt. II ist eine bpD (Strom- und Fernwärmeanlagenrecht) für eine GmbH & Co. KG eingetragen.

    Über das Vermögen der GmbH & Co. KG (sowie über das Vermögen der phG, die A-GmbH) wurde 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.
    Mittlerweile ist das Insolvenzverfahren hinsichtlich beider Firmen aufgehoben worden; die im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerke wurden gelöscht.

    Im HR wurde das Erlöschen der Firmen (wg. der noch eingetragenen bpD) noch nicht eingetragen.

    Meine Frage nun: Wer bewilligt mir nun die Löschung der bpD?

    Eine Nachtragsliquidation scheidet aus da die Firmen im HR noch nicht gelöscht sind....und auch nicht gelöscht werden können da dem Registergericht offenkundig bekannt ist, dass noch Vermögen vorhanden ist.

    Der Insolvenzverwalter kann ebenfalls nicht bewilligen, da das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist. Ist evtl. an eine Nachtragsverteilung zu denken?

    Oder sogar der vertretungsbefugte Geschäftsführer der phG als Liquidator?

    Mir brummt der Kopf :confused:

    I need help

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