Zustellung Abtretungsunterlagen

  • Hallo :) ich habe eine allgemeine Frage:

    Wenn eine Forderung abgetreten wird, muss die Rechtsnachfolgeklausel sowie die Nachweise der Rechtsnachfolge nach § 750 Abs. 2 ZPO vor der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.

    Ich habe ganz oft den Fall, dass in der Postübergabeurkunde des Gerichtsvollziehers nur steht:

    VB vom...

    Es steht dort nicht drin, ob die Unterlagen, die zur der Rechtsnachfolge geführt haben, mit zugestellt wurden. Das ist in meinen Augen nicht richtig. Ich frage mich jedoch, ob ich die Einzige bin, die das moniert. Wie handhabt ihr das?

  • Ich denke du siehst es genau richtig und ich handhabe es genauso.

    Wenn in der ZU nicht drinsteht, dass die RNF, sowie die Nachweisurkunden, sofern die Klausel nicht auf Offenkundigkeit beruht, ebenfalls zugestellt wurden fehlt es mir am Nachweis der Voraussetzungen nach §750 Abs.2 ZPO und somit am Vorliegen aller Vollstreckungsvoraussetzungen.

    Das wird selbstverständlich moniert und führt bei vielen, auch "professionellen", Gläubigern regelmäßig zu Verwirrung. :D


  • Es steht dort nicht drin, ob die Unterlagen, die zur der Rechtsnachfolge geführt haben, mit zugestellt wurden. Das ist in meinen Augen nicht richtig. Ich frage mich jedoch, ob ich die Einzige bin, die das moniert. Wie handhabt ihr das?

    Der Zustellnachweis für die urkundlichen Grundlagen der Klauselumschreibung fehlt nach meinem Empfinden häufig oder gar meistens.
    Ich beanstande das konsequent immer. An dem Erfordernis der Zustellung und dem Erfordernis des Nachweises kann es m.E. keinen Zweifel geben.


  • Es steht dort nicht drin, ob die Unterlagen, die zur der Rechtsnachfolge geführt haben, mit zugestellt wurden. Das ist in meinen Augen nicht richtig. Ich frage mich jedoch, ob ich die Einzige bin, die das moniert. Wie handhabt ihr das?

    Der Zustellnachweis für die urkundlichen Grundlagen der Klauselumschreibung fehlt nach meinem Empfinden häufig oder gar meistens.
    Ich beanstande das konsequent immer. An dem Erfordernis der Zustellung und dem Erfordernis des Nachweises kann es m.E. keinen Zweifel geben.


    Das kann ich bestätigen! :daumenrau Das Erfordernis scheint mir nicht so bekannt zu sein..
    Ich hatte letztens auch eine Klausel da stand drin: Die Rechtsnachfolge ist urkundlich nachgewiesen. :eek:
    Wird dann etwas schiwerig mit dem § 750 Abs. 2 ZPO und hat beim Gläubiger zur totalen Überforderung geführt.


  • Ich hatte letztens auch eine Klausel da stand drin: Die Rechtsnachfolge ist urkundlich nachgewiesen. :eek:

    Das hatte ich auch schon ein paar Mal (Klausel dann i.d.R. vom Jugendamt).
    Da kann man die Klausel gleich in die Tonne kloppen, weil der Zustellnachweis - mangels Kenntnis der zuzustellenden Urkunden - unmöglich ist.

  • Hatte ich auch geantwortet. Haben die übehraupt nicht verstanden und es haben mich drei Leute inklusive Amtsleitung angerufen und gemacht, als ob das völlig neu wäre... und die Kommentierung zu 727 ZPO und 750 II ZPO wollte dort auch keiner vestehen...

    Aber das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nunmal sehr formalisiert und ich sehe da wenig Spielraum.

  • Wenn der Zustellnachweis verbunden ist (und es idealerweise sogar noch lautet "...der hiermit verbundenen Schriftstücke..."), habe ich damit kein Problem.
    Wenn da aber nur [Titel] steht und das lose angetackert ist...Beanstandung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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