Huhu,
wenn der Gerichtsvollzieher im Widerspruchsverfahren mitteilt, dass die Eintragungsanordnung nicht vollzogen worden ist, sprich es ist keine Eintragung veranlasst worden, besteht dann ein Rechtschutzbedürfnis für den Widerspruch?
Und wie steht ihr zu dem Fall, dass nach Ablauf von drei Jahren v.A.w. gelöscht wurde. Besteht hier noch ein Rechtschutzbedürfnis?
(Ja, ich habe derart alte Rückstände geerbt, bei denen sich die Eintragung durch Zeitablauf von schlappen drei Jahren erledigt hat)
Muss die Eintragungsanordnung trotz alledem aufgehoben werden?
Liebe Grüße