Rechtsschutzbedürfnis Widerspruch §882d ZPO

  • Huhu,

    wenn der Gerichtsvollzieher im Widerspruchsverfahren mitteilt, dass die Eintragungsanordnung nicht vollzogen worden ist, sprich es ist keine Eintragung veranlasst worden, besteht dann ein Rechtschutzbedürfnis für den Widerspruch?

    Und wie steht ihr zu dem Fall, dass nach Ablauf von drei Jahren v.A.w. gelöscht wurde. Besteht hier noch ein Rechtschutzbedürfnis?
    (Ja, ich habe derart alte Rückstände geerbt, bei denen sich die Eintragung durch Zeitablauf von schlappen drei Jahren erledigt hat)

    Muss die Eintragungsanordnung trotz alledem aufgehoben werden?

    Liebe Grüße

  • Huhu,

    wenn der Gerichtsvollzieher im Widerspruchsverfahren mitteilt, dass die Eintragungsanordnung nicht vollzogen worden ist, sprich es ist keine Eintragung veranlasst worden, besteht dann ein Rechtschutzbedürfnis für den Widerspruch?

    Wenn der Gerichtsvollzieher nach §882 Abs. 1 S. 5 ZPO dem Widerspruch abhilft/abgeholfen hat ist keine Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes mehr erforderlich.


    Und wie steht ihr zu dem Fall, dass nach Ablauf von drei Jahren v.A.w. gelöscht wurde. Besteht hier noch ein Rechtschutzbedürfnis?
    (Ja, ich habe derart alte Rückstände geerbt, bei denen sich die Eintragung durch Zeitablauf von schlappen drei Jahren erledigt hat)


    Hier dürfte das Rechtsschutzbedürfnis m.E. entfallen sein.

  • Huhu,

    wenn der Gerichtsvollzieher im Widerspruchsverfahren mitteilt, dass die Eintragungsanordnung nicht vollzogen worden ist, sprich es ist keine Eintragung veranlasst worden, besteht dann ein Rechtschutzbedürfnis für den Widerspruch?

    Wenn der Gerichtsvollzieher nach §882 Abs. 1 S. 5 ZPO dem Widerspruch abhilft/abgeholfen hat ist keine Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes mehr erforderlich.


    Und wie steht ihr zu dem Fall, dass nach Ablauf von drei Jahren v.A.w. gelöscht wurde. Besteht hier noch ein Rechtschutzbedürfnis?
    (Ja, ich habe derart alte Rückstände geerbt, bei denen sich die Eintragung durch Zeitablauf von schlappen drei Jahren erledigt hat)


    Hier dürfte das Rechtsschutzbedürfnis m.E. entfallen sein.


    Die Gerichtsvollzieher bei mir sträuben sich vor einer Abhilfe und treffen zu meine Abhilfeanfrage nie eine eindeutige Aussage...
    Da kommt dann nur zurück ,,Eintragung ist nicht erfolgt''.

  • Heben die GV's bei euch bei einer Abhilfe die Eintragungsanordnugn selbst auf, sofern noch nicht übermittelt wurde?
    MüKo sieht das vor und damit wäre eine Entscheidung des VollstreckungsG obsolet.
    Bei mir teilen die GV's oft mit, dass die Eintragung nicht vollzogen wurde, Schuldner reagieren dann aber nicht mehr und nehmen den Widerspruch nicht zurück...

  • Heben die GV's bei euch bei einer Abhilfe die Eintragungsanordnugn selbst auf, sofern noch nicht übermittelt wurde?

    Zu der Frage gab es bereits eine Umfrage. Lustigerweise ist der letzte Beitrag von Dir. :)

    Auch im großen Thread kommt das Thema Abhilfe vor.

    Alles in allem bleibt es unterschiedlich.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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