Erbausschlagung Aufgabenkreis

  • Hallo zusammen! Ich habe hier den folgenden Fall und bitte mal um eure Meinungen:

    Der Großvater des Betroffenen A ist verstorben. Seine Mutter B - gleichzeitig Betreuerin für A - schlägt erst für sich, dann für den Betroffenen A die Erbschaft aus.
    Aufgabenkreise u.a.: Vermögenssorge, Vertretung vor Ämtern und Behörden usw.
    Der/Die Richter/in ist der Meinung, dass der Aufgabenkreis nicht ausreicht und explizit "Erbschaftsangelegenheiten" enthalten müsste.
    Die Akte wurde der Betreuungsbehörde zur Stellungnahme übersandt und der Bitte ggf. einen Ergänzungsbetreuer vorzuschlagen.

    Ich verstehe das alles nicht.
    1. ist meiner Meinung nach kein Ergänzungsbetreuer erforderlich. A hat erst geerbt nachdem B ausgeschlagen hat. Wo ist da der Interessenkonflikt/Vertretungsausschluss?!
    2. reicht doch nach überwiegend herrschender Meinung der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" aus?!

    Bin ich an die Meinung unseres Richters gebunden? Demnach wäre die Erbausschlagung ja noch gar nicht wirksam. Die Ausschlagungsfrist würde dann demnächst auslaufen und die Annahme der Erbschaft (angeblich Millionenschulden) müsste angefochten werden, sobald der Aufgabenkreis erweitert worden ist.


  • Ich verstehe das alles nicht.
    1. ist meiner Meinung nach kein Ergänzungsbetreuer erforderlich. A hat erst geerbt nachdem B ausgeschlagen hat. Wo ist da der Interessenkonflikt/Vertretungsausschluss?!
    2. reicht doch nach überwiegend herrschender Meinung der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" aus?!

    Ich bin sowohl wegen des Aufgabenkreises als auch wegen des (nicht bestehenden) Ausschlusses deiner Ansicht.

    Bin ich an die Meinung unseres Richters gebunden? Demnach wäre die Erbausschlagung ja noch gar nicht wirksam. Die Ausschlagungsfrist würde dann demnächst auslaufen und die Annahme der Erbschaft (angeblich Millionenschulden) müsste angefochten werden, sobald der Aufgabenkreis erweitert worden ist.

    Die Ausschlagung ist (vorbehaltlich der Genehmigung) wirksam oder nicht, egal, was der Betreuungsrichter (warum hat er das überhaupt auf den Tisch bekommen?) darüber denkt. Wenn man allerdings annähme, dass die Betreuerin nicht ausschlagen kann, käme es darauf an, ob der Betroffene geschäftsfähig ist. Ist er es, liefe die Frist und er sollte schnell selbst ausschlagen. Ist er es nicht, hätte die Frist noch nicht begonnen.

    Ein Anfechtungsgrund ist für mich nicht ersichtlich.

  • Im Forum oftmals erörtert und vom BGH mittlerweile zutreffend im Sinne eines Aktes der reinen Vermögenssorge entschieden: BGH, Beschl. v. 29.06.2016, Az. XII ZB 300/15, FamRZ 2016, 1660 m. Anm. Zorn = openJur 2016, 8336.

    Wenn ein Richter, der bei Genehmigungsverfahren in der Zuständigkeit des Rechtspflegers ohnehin nichts mitzureden hat, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Welt befindliche einschlägige BGH-Rechtsprechung nicht kennt, ist ihm ohnehin nicht zu helfen.

    In Deiner Zuständigkeit bist Du der Herr (oder meinetwegen auch die Frau) des Verfahrens, egal was andere Leute daherreden.

  • Hat man dann jetzt zwei Betreuer mit gleichem Aufgabenkreis und somit gesetzliche gemeinsame Vertretung durch beide? (Ich weiß, das ist sicher nicht gewollt.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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