Hallo,
ich habe folgendes Problem. 2016 wurde hier der Verkehrswert festgesetzt. Ein Gläubiger ging in Beschwerde, die Entscheidung beim LG dauerte länger, so dass eine Aktualisierung des Gutachtens erging. Dagegen ging der Gläubiger erneut vor und hielt den Sachverständigen für Befangen. Dieser Gläubiger ist lediglich ein Beteiligter nach § 9 ZVG (nicht beigetreten), hätte meines Erachtens den Beschluss über die Bestellung des Gutachters nicht erhalten dürfen. Die Sache ging wieder für mehrere Jahre zum LG, so dass eine erneute Aktualisierung des Gutachtens erforderlich ist. Diese wurde wie vorgeschrieben nur an Gläubiger und Schuldner rausgeschickt. Nun beschwert sich der Gläubiger von damals, der lediglich ein Buchrecht hat und weder beigetreten ist, dass er diesen Beschluss über die Bestellung des Gutachters ebenfalls hätte erhalten müssen, schließlich war er ja im Beschwerdeverfahren Beteiligter.
§ 74a Abs. ZVG (Stöber 22. Aufl. RZ 57) sagt doch aber ganz eindeutig, dass nur Gläubiger und Schuldner, nicht aber sonstige Beteiligte zu verständigen sind von der Auswahl des SV. Oder sehe ich das falsch, hätte er doch den Beschluss bekommen müssen.
Ich würde jetzt lediglich ohne Beschlussform mitteilen, dass er kein Ablehnungsrecht hat und das erst später im Anhörungsverfahren gewürdigt wird. in 2 Tagen ist nämlich Ortstermin