Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigte Person

  • Hallo :)

    ich habe in der Suche nichts passendes gefunden, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.

    Nachträglicher Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Im Vermögensverzeichnis vom April gab der Sch. an verheiratet zu sein und 1 Kind zu haben (das bei ihm lebt). Der Arbeitgeber, bei dem gepfändet wurde, geht jedoch von 3 unterhaltsberechtigten Personen aus. Wer das genau sein soll, ergibt sich aus dem Schreiben des Arbeitgebers nicht.

    Nun wird der Antrag gestellt.

    Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das Vollstreckungsgericht dafür zuständig ist oder ob das nicht eine Sache zwischen Drittschuldner und Gläubiger ist. Was meint ihr?

    Schuldner wurde angehört, hat aber keine Stellungnahme abgegeben.

  • Wer hat denn was beantragt?

    Der Gläubiger Nichtberücksichtigung gem. 850cIV wg. eigenen Einkommens der Unterhaltsberechtigten? Dann müsste Vortrag bzgl. des Einkommens vom Gläubiger kommen ... Wenn nicht, wäre Antrag zurückzuweisen.

    Der Gläubiger nur Klarstellung gem. 850cI, dass nur 2 Unterhaltsberechtigte? Dem würde ich wohl stattgeben, da vom Sch selbst im Vermögensverzeichnis so angegeben und jetzt auch keine andere Stellungnahme.

  • Der Sachverhalt ist unklar bzw. unvollständig.

    Grundsätzlich kann das VG (für die Zukunft) anordnen, dass bestimmte Personen bei der Berechnung des pfändbaren Anteils vom Arbeiteinkommen mangels Unterhaltsgewährung nicht zu berücksichtigen sind.

    BGH, Beschluss vom 28.09.2017 – VII ZB 14/16

  • Beantragt ist, die 3. Person (ohne weitere Nennung) von der Berechnung auszuschließen.

    der Arbeitgeber hat aber auch nicht näher aufgeschlüsselt, welche 3 Personen er berücksichtigt.

    Es ist explizit kein Ausschluss wegen eigenem Einkommen sondern soll lediglich dafür dienen, dass der Schuldner ja nur zwei Unterhaltspflichten hat (laut VA).

    Also Klarstellungsbeschluss nach § 850c Abs. 1 ZPO?

  • Ich würde gern eure Meinungen zu der für mich neuen Konstellation hören/lesen:

    Pfüb-Antrag nach § 850c ZPO,
    inklusive Antrag auf Nichtberücksichtigung des im Haushalt der Schuldnerin lebenden leiblichen Kindes, da dieses Pflegegeld (der gesetzlichen Pflegeversicherung) von rund 550,- € erhalte (Ausdruck der Vermögensauskunft mit entsprechender Angabe liegt bei)

    Würdet ihr Pflegegeld genauso berücksichtigen, wie z. B. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und daher dem Antrag entsprechen? :gruebel:

    2 Mal editiert, zuletzt von Frog (25. November 2021 um 09:56) aus folgendem Grund: Klarstellung

  • Ich meine mich zu erinnern, dass Pflegegeld nicht dem Kind sondern den Pflegeeltern zusteht. Oder täusche ich mich da?
    Danach wären die eigenen Einkünfte des Kindes nicht schlüssig dargelegt.
    Im Übrigen frage ich mich, wonach überhaupt eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Schuldnerin für das Kind bestehen soll.

  • Ich meine mich zu erinnern, dass Pflegegeld nicht dem Kind sondern den Pflegeeltern zusteht. Oder täusche ich mich da?
    Danach wären die eigenen Einkünfte des Kindes nicht schlüssig dargelegt.
    Im Übrigen frage ich mich, wonach überhaupt eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Schuldnerin für das Kind bestehen soll.

    Tut mir leid, der Sachverhalt war nicht klar genug. Ich habe diesen jetzt ergänzt.

    Es handelt sich um Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung, was wegen einer Behinderung des leiblichen Kindes der Schuldnerin gezahlt wird.

  • Ich würde zu einer Ablehnung des Antrages auf Nichtberücksichtigung tendieren.
    Ich hätte erheblich Zweifel, dass das Pflegegeld die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes in der Weise mindert, dass die Unterhaltsverpflichtete Schuldnerin weniger Unterhalt leisten muss. Vielmehr dürfte es vermutlich eher ein Ausgleich für einen wohl offensichtlichen Mehrbedarf des Kindes darstellen.

  • Aus dem Gedanken des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO heraus sehe ich da zunächst auch keine Zusammenrechnungsmöglichkeit. Da möge die Gläubigerseite darlegen, inwieweit es billig sein sollte, die Leistungen der Pflegeversicherung anzurechnen.

    Nur aufgrund von den Angaben der VAK würde ich vom Normalfall ausgehen, dass diese Leistungen Mehraufwendungen abdecken sollen und daher keine Zusammenrechnung aus Billigkeitsgründen möglich ist.

  • Bin jetzt in der Kommentierung doch noch fündig geworden. Zwar nicht direkt mit der Erwähnung von Pflegegeld, aber unter den letztgenannten Punkt müsste man dieses subsumieren können, oder?

    Zitat

    Nicht als Einkünfte iSv Abs. 4 gelten allerdings die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und der notwendige Lebensunterhalt nach dem SGB XII, BAföG-Zahlungen und die von § 54 Abs. 3 SGB I erfassten Geldleistungen (Elterngeld, Betreuungsgeld, Mutterschaftsgeld, Leistungen wegen Mehraufwendungen aufgrund von Körper- und Gesundheitsschäden)
    (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850c Rn. 21, beck-online)

  • Ja, darunter kann man es dem Sinn nach subsumieren. Der einzige Unterschied scheint mir darin zu liegen, dass die in der Kommentierung genannten Quellen alles Sozialleistungen sind, während hier das Einkommen des Kindes wohl aus einer privaten Versicherung kommt, wenn ich mich nicht irre.

    Aber in der Sache ist es hier wohl einhellige Meinung, das Einkommen des Kindes aus diesen Leistungen weiter zu berücksichtigen, bzw. nicht ohne Weiteres nicht berücksichtigen zu lassen.

  • Ja, darunter kann man es dem Sinn nach subsumieren. Der einzige Unterschied scheint mir darin zu liegen, dass die in der Kommentierung genannten Quellen alles Sozialleistungen sind, während hier das Einkommen des Kindes wohl aus einer privaten Versicherung kommt, wenn ich mich nicht irre.

    ....

    Nein, das Einkommen des Kindes (Pflegegeld) wird durch die gesetzliche Pflegeversicherung geleistet (hatte ich in meinem Fragebeitrag oben geschrieben).

    @ all:
    Vielen Dank für eure Beiträge. Ich habe den Gläubiger entsprechend angeschrieben. Mal sehen, ob er einsichtig ist.

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