Erbeserbenermittlung durch Nachlasspfleger

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Nachlasspflegschaft übernommen, die schon seit 1975 (!) läuft.

    Im Rahmen des letzten Berichts teilt der Nachlasspfleger mit, dass die Sache noch eine Weile laufen wird, da die Erben im Ausland verstorben sind und deren Erben derzeit noch unbekannt sind.
    Daraus entnehme ich, dass die Erben meiner Erblasserin bekannt, aber nachverstorben sind.
    inwieweit muss der Nachlasspfleger in meinem Verfahren die Erbeserben ermitteln, damit das Verfahren abgeschlossen werden kann?
    Normalerweise würde ich die Nachlasspflegschaft aufheben, da die Erben bekannt sind und ggf. eine Nachlasspflegschaft auf Ableben der Erben anregen.
    Wie seht ihr das? Macht es einen Unterschied, dass die Erben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten?


  • Normalerweise würde ich die Nachlasspflegschaft aufheben, da die Erben bekannt sind und ggf. eine Nachlasspflegschaft auf Ableben der Erben anregen.
    Wie seht ihr das? Macht es einen Unterschied, dass die Erben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten?

    richtig, wenn diese den Erben beerbt haben, alsozum Zeitpunkt des Todes des hiesigen erblassers noch lebten, dann sind die Erben nicht mehr unbekannt und die nachkssdpflrgevhaft müsste aufgehoben werden...

    wann bzw. wo sind denn die Erben verstorben, vor oder nach 2015? Das Erbe na h deinem erblasser wäre dann Teil des Erbes der Erben und ggf. von dem Nachlaspflegrr in diesen Verfahren weiter entweder abzuwickeln bzw. auseinanderzusetzen...

    also je nachdem ob deutsches erbracht zum tragen kommt bzw du als nachlassgericht für in d befindlichen Nachlass örtlich zuständig bist...

  • 1. Frage:

    Welches Nachlassvermögen und in welcher Form ist vorhanden?

    2. Frage:

    Was zum Kuckuck ist die letzten 46 Jahre (!!) in dem Fall passiert, dass der nicht schon längst irgendwie abgeschlossen werden konnte?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Mit nachverstorbenen Erbprätendenten ist das nicht so einfach, jedenfalls dann nicht, wenn sie nachverstorben sind, bevor sie vom Erbfall erfahren haben. Denn wenn sie - wie so oft - zum Erblasser keinen Kontakt hatten oder diesen gar nicht kannten, dürfte die jeweiligen Ausschlagungsfristen mangels Kenntnis vom Erbfall gar nicht angelaufen sein, sodass die Dinge bei jedem einzelnen nachverstorbenen Miterben über die Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts gelöst werden müssen (was im Hinblick auf § 1952 Abs. 3 BGB viel "Freude" bereiten kann).

    Bevor man nicht alle Erbeserben (und ggf. Erbeserbenerben) ermittelt hat, kann das Verfahren schwerlich zum Abschluss gebracht werden, weil sonst der Nachlass nicht insgesamt verteilt werden kann. Die Hinterlegung für die vakanten Erbteile der nachverstorbenen Erben, von denen man nach dem Gesagten gar nicht weiß, ob sie Erben geworden sind, ist aus meiner Sicht jedenfalls keine sachgerechte Lösung.

    Im Prinzip gilt nichts anderes, als wenn man beim Grundbuchamt verschachtelte Erbengemeinschaften unter Feststellung aller Rechtsnachfolger aufdröselt.

  • Ich frage mich allerdings auch, wie eine Nachlasspflegschaft schon so lange laufen kann.

    Wenn Erben nachversterben, schreibe ich oft das jeweils zuständige Nachlassgericht an und bitte ggf. dort um Bestellung eines Nachlasspflegers, damit mein Verfahren zu einem Abschluss gebracht werden kann. In anderen Ländern wird es sicherlich auch etwas ähnliches geben.

    Wenn man jetzt im Ausland die Erbeserben sucht, versterben in der Zwischenzeit die nächsten Erben und so weiter.... Meiner Ansicht nach sollte man keinen Berechtigten übergehen, aber auch einen Weg finden, eine Nachlasspflegschaft zeitnah zum Abschluss bringen, damit die Erben auch tatsächlich ihr Erbe bekommen.

  • Das Verfahren läuft schon so lange, da es verschiedene Baustellen gab, deren Behebung lange Zeit gedauert hat (Streitigkeit über Wirksamkeit Testament, Streitigkeit über Verwandtschaft, Streitigkeit über Anerkennung der Eheschließung etc.). Nachdem diese langwierigen Baustellen behoben wurden und es sich so ergab, dass gesetzliche Erbfolge gilt, die bisher bekannten Personen aus verschiedenen Gründen nicht als mit der Erblasserin verwandt gelten, hat der (zwischenzeitlich 3.) Nachlasspfleger erst im Jahr 2002 mit der tatsächlichen Erbenermittlung begonnen.

    2007 konnten dann die gesetzlichen Erben wohl ermittelt werden. Diese waren zu dem Zeitpunkt allerdings natürlich schon verstorben.

    Der Nachlass besteht inzwischen aus ca. 150.000,00 € in Form von Bankguthaben und Wertpapieren.

    Nachdem ich das Verfahren nun übernommen habe, würde ich es ungern einfach so fortführen. Eine vollständige Ermittlung der Erbeserben ist wohl derzeit auch lange noch nicht absehbar.
    Allerdings sehe ich natürlich auch das von Cromwell aufgezeigte Problem.

  • Welches Sicherungsbedürfnis gibt es denn jetzt noch?

    das wäre auch die Frage, die ich mir in deinem Fall stellen würde. Mit der Konsequenz, dass ich die Pflegschaft aufheben würde wenn nur noch Bankguthaben da ist.

    Und dann? Was macht dann die Bank? Eine neue Pflegschaft beantragen?

    Auch wenn nur noch Bankguthaben vorhanden ist (oder von Anfang an war) sieht die Rechtsprechung schon alleine in der Notwendigkeit der Erbenermittlung ein Sicherungsbedürfnis, wenn die Erben ohne Ermittlung des Gerichts (oder eines Nachlasspflegers) nie vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangen würden (OLG München, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18 = OLG Hamm FamRZ 2015, 2196, 2197; KG, Beschluß vom 13. 11. 1970 - 1 W 7814/70, OLGZ 1971, 210).

    Über das angeblich fehlende Sicherungsbedürfnis bekommt man den Fall nicht vom Tisch. Allenfalls weil man sagen kann, dass nach sovielen Jahren die Erbenermittlung (oder Ermittlung der Rechtsnachfolger / das schließt auch Erbeserben ein) als gescheitert angesehen werden kann. Man wird jedoch wegen der nachverstorbenen Erben kein Fiskuserbrecht (es gab ja mal Erben) feststellen können. Allenfalls wäre in diesem speziellen Fall (gescheiterte Erbenermittlung / weitere Recherchen sinnlos) eine Hinterlegung des Bankguthabens durch den Nachlasspfleger (für unbekannte Erben / Keine Namen nennen!) möglich und im Anschluss daran die Aufhebung der Pflegschaft.

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  • Ich sehe nicht, dass die Recherchen im vorliegenden Fall sinnlos wären. Wenn nachverstorbene Erbprätendenten bekannt sind, sind die Ermittlungen viel aussichtsreicher, als wenn überhaupt keine Erben bekannt wären.

    Die Hinterlegung ist im vorliegenden Fall nach meiner Ansicht ohnehin nicht das zutreffende Mittel, zumal sie im Ergebnis nichts anderes als eine verkappte Feststellung des Fiskuserbrechts darstellt. Ich halte es für sinnfrei, den Kreis nachvorerstorbener Erbprätendenten vollständig zu ermitteln und dann zu hinterlegen, anstatt die jeweiligen Rechtsnachfolger zu ermitteln.

  • Lieber Cromwell,

    bei dem Umfang der Sache reicht manchmal schon ein einziger nachverstorbener Erbe im Ausland, bei dem es den dortigen Erben schlicht zu blöd ist, einen Erbschein zu beantragen, weil vielleicht zu wenig Erbteil auf den Nachverstorbenen entfällt. Und schon wird der Fall kaum bis nicht mehr abwickelbar.

    Wir haben zu wenig Kenntnis über die tatsächlichen Umstände, aber die Vorzeichen scheinen mir darauf hinzudeuten, dass der Fall niemals mehr mit einer Erbscheinserteilung und Auszahlung des Nachlasses an die Erben enden wird. Das ist manchmal leider so.

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  • Lieber Cromwell,

    bei dem Umfang der Sache reicht manchmal schon ein einziger nachverstorbener Erbe im Ausland, bei dem es den dortigen Erben schlicht zu blöd ist, einen Erbschein zu beantragen, weil vielleicht zu wenig Erbteil auf den Nachverstorbenen entfällt. Und schon wird der Fall kaum bis nicht mehr abwickelbar.

    Wir haben zu wenig Kenntnis über die tatsächlichen Umstände, aber die Vorzeichen scheinen mir darauf hinzudeuten, dass der Fall niemals mehr mit einer Erbscheinserteilung und Auszahlung des Nachlasses an die Erben enden wird. Das ist manchmal leider so.

    Vor solchen Fällen warne ich permanent in Grundstücksangelegenheiten. Angenommen hier sind noch Grundstücke zu bereinigen, hat da mal Jemand sich was ausgedacht, um da Ordnung reinzubekommen.

    Mir schwebt da so etwas wie eine "Amnestie", Schlussstrichziehung vor. Aber wie man da Recht und gerecht zusammenfügt, das weiß ich auch nicht.

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  • Ich habe hierzu auch noch eine Frage:

    Wenn ein Erbe nachverstorben ist, Erbeserben unbekannt und nur noch Geldvermögen vorhanden, kann der Nachlasspfleger dann entsprechend der Erbquoten an die noch lebenden Erben auszahlen und nur den Anteil des nachverstorbenen Erben hinterlegen? Oder muss man da konsequent sagen Erbauseinandersetzung geht nur unter Mitwirkung aller Erben bzw. dann eben Erbeserben und daher Hinterlegung des gesamten Betrags?

  • Man muss eigentlich so konsequent sein…und manchmal trotzdem über seinen Schatten springen. :)

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  • Wenn die Erben des nachverstorbenen Erben unbekannt sind, muss eben auf diesen Erbfall ebenfalls Nachlasspflegschaft angeordnet werden….hätte man vor der Entscheidung des BGH zur Ausschlagung durch Nachlasspfleger geschrieben. Jetzt bringt das nichts, denn der Pfleger für den Untererbfall kann ja weder annehmen noch ausschlagen.

    Und ich bin nicht mit Cromwell einer Meinung, dass das dann eben ein Pfleger für unbekannte Beteiligte können würde. Für den muss das Gleiche quere Denken gelten, was der BGH zum NLP annimmt. Keine Vorwegnahme der Erbentscheidung durch Vertreter, weil höchstpersönliches Recht der noch unbekannten Erben. Quatsch mit Soße. Aber eben so entschieden.

    Lösung:

    Die durch Erbschein ausgewiesenen Erben einerseits und der TeilNlP für den unbekannten Teil andererseits (Quote des Nachverstorbenen mit unbekannten Erbeserben), schließen einen Auseinandersetzungsvertrag. Das Nachlassgericht genehmigt diesem und nach der anteiligen Auszahlung hinterlegt der TeilNLP den restlichen Nachlass für unbek. Erben seines Erbfalls.

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  • Das Problem in meinem Fall ist auch noch, dass das Erbscheinsverfahen noch anhängig ist und laut Aussage des Nachlasspflegers hat der -erst kurz vor Antragstellung des Erbscheins nachverstorbene Erbe- noch keine Kennntis davon erlangt, dass er Erbe ist.....

    Daher kann ich im Moment m.E. auch nicht den Erbschein erteilen....

    Muss ja die Erbeserben anhören ..... aber da hilft ja dann auch keine Teil-NLP, wegen obigen Ausführungen. ||

    Ein der der Erbeserben (1/2 Anteil) sind die Miterben, die Halbgeschwister (Kinder der Mutter) sind...

    Nur die Seite vom Vater ist gerade unklar, da man nicht weiß, ob der weitere Kinder hatte...

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