Fahrverbot nach § 25 a II StVG und zwischenzeitlicher Entzug der Fahrerlaubnis

  • Hallo!

    Ich habe hier folgende Konstellation.

    Mit rechtskräftigem Urteil wurde 1 Monat Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StGB verhängt. Das Urteil wurde rechtskräftig und der VU aufgefordert, den Führerschein binnen der Viermonatsfrist bei Gericht abzugeben (Jugendsache).

    VU kam dem nicht nach. Somit habe ich die Polizei zur Beschlagnahme des Führerscheins losgeschickt. Die Polizei teilt mir nunmehr mit, dass zwischenzeitlich durch die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entzogen wurde und der VU den Führerschein dort ca. 10 Tage nach Datum des Bescheids der Führerscheinstelle dort abgegeben hat.

    Das war zwischen Urteilsrechtskraft und Ablauf der 4 Monate.

    Jetzt muss ich die FV- Frist berechnen (wusste ja von dem Sachverhalt mit der FS- Stelle bislang nichts) und kann hierzu zur Berechnung leider nichts finden. Nachdem der VU bei RK des meines Urteils den FS noch hatte, kann hier das FV nicht begonnen haben.
    Ich würde jetzt als Beginn den Ablauf der 4 Monatsfrist zur Abgabe des FS nehmen. Oder beginnt das FV mit Abgabe des (bereits "wertlosen") FS bei der Führerscheinstelle oder? Rechtskraft des Bescheids der FS- Stelle über den Fahrerlaubnisentzugs?

    Ich bin leider wirklich ratlos.

    Danke für die Hilfe.

  • Hallöchen,
    also die Berechnung des Fahrverbotes nach Ablauf der 4 Monate ist m.E. falsch. In § 25 Abs. IIa StVG steht ja drin, dass das Fahrverbot mit Abgabe des Führerscheins nach Rechtskraft der Entscheidung, spätestens nach 4 Monaten wirksam wird.
    Ich hätte den Tag der Abgabe des Führerschein als Beginn genommen, da das Fahrverbot ja auch mit Abgabe in die amtliche Verwahrung wirksam wird. Ob der Führerschein da noch wirksam ist oder nicht ist mir da egal. Es wäre aber auch m.E. vertretbar den Beginn auf die RK des Entziehungsbescheides zu legen.

  • Ich berechne in solchen Fällen ab der Bestandskraft der Entscheidung über die FE-Entziehung.

    Bis zum Tage vor Eintreten der Bestandskraft hatte der Führerschein ja noch Gültigkeit, d.h. rein theoretisch hätte der Führerschein zu diesem Zeitpunkt noch zum Antritt des Fahrverbots eingereicht werden können.

  • Ich berechne in solchen Fällen ab der Bestandskraft der Entscheidung über die FE-Entziehung. Bis zum Tage vor Eintreten der Bestandskraft hatte der Führerschein ja noch Gültigkeit, d.h. rein theoretisch hätte der Führerschein zu diesem Zeitpunkt noch zum Antritt des Fahrverbots eingereicht werden können.

    So sehe ich das auch.

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