Pauschale nach § 5 a VBVG

  • Wenn ich eine Betreuung mehrere Jahre ehrenamtlich geführt habe und diese dann in eine Berufbetreuung umgestellt wird, ist der Antrag auf die Zusatzpauschale dann auch gerechtfertigt ? oder gilt das nur, wenn diese vorher durch eine andere Person im Ehrenamt geführt wurde ?

    Wie handhabt ihr das ?

    "Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten."

  • Also wenn zwischen ehrenamtlichem und berufsmäßigen Betreuer Personenidentität besteht, würde ich die Pauschale nicht zusprechen. Das würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen:

    Die Zusatzpauschale gibt es ja, da sich die Vergütungshöhe bei einem Berufsbetreuer nicht nach dessen Bestellung sondern nach der erstmaligen Anordnung der Betreuung berechnet. Daher hat der ehrenamtliche Betreuer in der Regel schon einen Teil der lukrativen Quartale aufgebraucht, wenn der Wechsel zum Berufsbetreuer stattfindet. Da ein solcher Wechsel in der Praxis meist dann erfolgt, wenn der ehrenamtliche Betreuer ungeeignet ist, findet der Berufsbetreuer oft ein Chaos vor, das dem bei einer Neubetreuung entspricht. Das bisherige Vergütungsrecht hat diesen erhöhten Einarbeitungsaufwand nicht berücksichtigt. Durch die Neuregelung soll dieser Mehraufwand kompensiert werden.

    In der Gesetzesbegründung (Drucksache 19/8694, S. 30) steht ausdrücklich, dass bei einer bloßen Umwandlung einer ehrenamtlichen Betreuung in eine Berufsbetreuung die Zusatzgebühr nicht entsteht. Notwendig ist vielmehr, dass der Berufsbetreuer die Betreuung vollständig von einem Ehrenamtler übernimmt und sich neu in den Fall einarbeiten muss.

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