Die Gemeinde meldet zum Versteigerungstermin die Ansprüche aus der eingetragenen Sicherungshypothek sowie "weitere Säumniszuschläge i.H.v. 800,00 Euro" aus der Sicherungshypothek an. Der Erlös aus der Versteigerung reicht, um alle Rangklassen zu bedienen. Die Säumniszuschläge werde ich zuteilen. Sieht das jemand anders?
Vollstreckung Gemeinde
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Säumniszuschläge sind quasi (wie) Zinsen und entsprechend auch zu behandeln.
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Soweit ich das verstehe, handelt es sich nicht um Ansprüche in Rangklasse 3, sondern um persönliche Ansprüche, für die eine Sicherungshypothek eingetragen wurde, sodass sie in Rkl 4 fallen.
Wenn die Sicherungshypothek nicht auch für die "weiteren Säumniszuschläge" eingetragen wurde, haben die Säumniszuschläge nicht die Rangklasse 4, sondern 5. Um mit Ansprüchen aus der Rangklasse 5 an der Verteilung teilzunehmen muss man das Verfahren aber betreiben; Anmeldung reicht nicht aus.
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Die Rangklasse 5 beinhaltet nie Forderungen, aus denen nicht betrieben wird. Insoweit fallen nicht eingetragene Zinsen/Säumniszuschläge in gar keine Rangklasse. Sind sie eingetragen, ganz normal Rangklasse 4 bzw für ältere Rückstände Rangklasse 8.
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das ist natürlich richtig und meine Formulierung unpräzise
Besserer: Um mit persönlichen Ansprüchen -wie den Säumniszuschlägen- am Verfahren teilzunehmen, muss wegen dieser Ansprüche ein Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss ergangen sein.
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