Vergütung nach "nicht Heim" bzw. "andere Wohnform" war falsch...

  • Bisher hat die Betreuerin hier ihre Vergütung nach "nicht Heim" bzw. "andere Wohnform" abgerechnet.
    Jetzt stellt sich heraus, dass die Einrichtung, in der der Betroffene lebt, ein Heim bzw. eine stat. Einrichtung i.S.v. § 5 VBVG a. und n.F. war und ist.
    Dies war seinerzeit nicht unbedingt im Einzelfall ersichtlich. (Dort leben Alkoholiker.)
    Wie und wer muss die Differenzvergütung von der Betreuerin zurückfordern und wie wird sie später eingezogen?
    Hat jemand schon so einen Fall gehabt?

  • Wurde festgesetzt oder im vereinfachten Verwaltungswege ausgezahlt?

    Im ersten Fall - Pech für die Staatskasse, Festsetzungsbeschlüsse sind wohl mittlerweile rechtskräftig.

    Im zweiten Fall - Festsetzung der (niedrigeren) Pauschale nach § 168 FamFG noch möglich. Rückforderung der Überzahlung erfolgt im Einziehungsverfahren nach JBeitrG, siehe insoweit auch BGH, Beschluss vom 06. November 2013 – XII ZB 86/13 –, juris.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Vielen Dank.
    Es wurde immer ohne formalen Beschluß ausgezahlt.

    Hatte der Betreuer bei der Beantragung die Festsetzung oder nur die Auszahlung im Verwaltungsweg beantragt? Bei uns hab’s in der Vergangenheit durch das Beschwerdegericht eins auf die Nuss, nachdem trotz Festsetzungsantrag nur im Verwaltungsweg ausbezahlt wurde und dann später zu Lasten des Betreuers eine Festsetzung einer niedrigeren Vergütung erfolgte.

    Fazit:
    Wird Festsetzung beantragt muss -wegen den evtl. Spätfolgen- auch festgesetzt werden.

  • Vielen Dank.
    Es wurde immer ohne formalen Beschluß ausgezahlt.

    Hatte der Betreuer bei der Beantragung die Festsetzung oder nur die Auszahlung im Verwaltungsweg beantragt? Bei uns hab’s in der Vergangenheit durch das Beschwerdegericht eins auf die Nuss, nachdem trotz Festsetzungsantrag nur im Verwaltungsweg ausbezahlt wurde und dann später zu Lasten des Betreuers eine Festsetzung einer niedrigeren Vergütung erfolgte.

    Fazit:
    Wird Festsetzung beantragt muss -wegen den evtl. Spätfolgen- auch festgesetzt werden.

    Auch wenn etliche Betreuer den Unterschied gar nicht kennen? :gruebel:

    Sofern tatsächlich eine Festsetzung erfolgen soll, muss der Antrag zuvor dem Bezirksrevisor vorgelegt werden. Ob die betreffenden Betreuer diese Verzögerung mögen?

  • Vielen Dank.
    Es wurde immer ohne formalen Beschluß ausgezahlt.

    Hatte der Betreuer bei der Beantragung die Festsetzung oder nur die Auszahlung im Verwaltungsweg beantragt? Bei uns hab’s in der Vergangenheit durch das Beschwerdegericht eins auf die Nuss, nachdem trotz Festsetzungsantrag nur im Verwaltungsweg ausbezahlt wurde und dann später zu Lasten des Betreuers eine Festsetzung einer niedrigeren Vergütung erfolgte.

    Fazit:
    Wird Festsetzung beantragt muss -wegen den evtl. Spätfolgen- auch festgesetzt werden.

    Wurde der Beschluss veröffentlicht? Ich zahle zugegebenermaßen immer im Verwaltungsweg aus, weil ich (bislang) davon ausgegangen bin, dass viele Programme den Zusatz mit der Festsetzung immer drin haben und die Betreuer sich der Konsequenz nicht bewusst sind. Ich habe auch immerhin noch keine diesbezügliche Beschwerde erhalten.

  • Vielen Dank.
    Es wurde immer ohne formalen Beschluß ausgezahlt.

    Hatte der Betreuer bei der Beantragung die Festsetzung oder nur die Auszahlung im Verwaltungsweg beantragt? Bei uns hab’s in der Vergangenheit durch das Beschwerdegericht eins auf die Nuss, nachdem trotz Festsetzungsantrag nur im Verwaltungsweg ausbezahlt wurde und dann später zu Lasten des Betreuers eine Festsetzung einer niedrigeren Vergütung erfolgte.

    Fazit:
    Wird Festsetzung beantragt muss -wegen den evtl. Spätfolgen- auch festgesetzt werden.

    Wurde der Beschluss veröffentlicht? Ich zahle zugegebenermaßen immer im Verwaltungsweg aus, weil ich (bislang) davon ausgegangen bin, dass viele Programme den Zusatz mit der Festsetzung immer drin haben und die Betreuer sich der Konsequenz nicht bewusst sind. Ich habe auch immerhin noch keine diesbezügliche Beschwerde erhalten.

    Deine Vermutung ist schon richtig. Nach meiner Erfahrung kennen viele Betreuer den Unterschied zwischen Auszahlung im Verwaltungsweg und Auszahlung nach Festsetzung nicht unbedingt (zumindest bis zu einer rückwirkenden Kürzung).

    Strenggenommen muss man aber durch Beschluss (nach vorheriger Anhörung des Revisors) festsetzen, wenn es so beantragt wurde (§ 168 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. i. V. m. § 292 Abs. 1 FamFG). Einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichtes bedarf es dafür eigentlich nicht erst.

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