§11 RVG Nachlasspfleger und Anwalt

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe hier einen etwas merkwürdigen Fall.

    Das Zivilverfahren wird geführt von einer Nachlasspflegerin betreffend die unbekannten Erben des Beklagten

    Nennen wir sie mal fiktiv Frau Bockstein.

    Frau Bockstein ist Namenspartnerin der Kanzlei Bockstein & Partner, welche sich im Zivilverfahren bestellt.

    Nunmehr wird Festsetzung nach §11 RVG beantragt von der Kanzlei Bockstein gegen die Auftraggeber, die unbekannten Erben des Beklagten, vertreten durch Frau Bockstein als Nachlasspflegerin.

    Allein schon eine Anhörung kann doch gar nicht ordnungsgemäß erfolgen, geschweige denn ein §11 RVG Beschluss ?!
    Tatsächlich ist die Anhörung sogar schon erfolgt, erst im Nachgang dazu ist die Problematik aufgefallen.

    Ich tu mich aber schwer, das in Worte zu fassen.
    Hat jemand so was schon mal gehabt?

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • §11 RVG geht bei anwaltlichen Nachlasspflegern im Verhältnis zu den durch sie vertretenen unbekannten Erben nicht, vgl. Zimmermann, in ders., nachlasspflegschaft, 5. aufl. 2020, Rn 815 m.w.n. Nicht... (KG Famrz 93, 469; olg Frankfurt News 1966, 554; MüKo-BGB/leipold § 1960 rn. 95)

  • Vielen lieben Dank, das dürfte genau das gewesen sein, wonach ich gesucht hab.
    :daumenrau


    Wenn man dann einmal den Weg gefunden hat, finden sich weitere Fundstellen wie von alleine ...:
    Riedel/Sußbauer RVG/Ahlmann, 10. Aufl. 2015, RVG § 11 Rn. 4
    NJW 1965, 1026, beck-online

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    Einmal editiert, zuletzt von Intrepid (2. September 2021 um 07:19) aus folgendem Grund: Fundstellen eingefügt

  • Nun ist aber offenbar gar nicht die Festsetzung zugunsten des NLP beantragt, sondern zugunsten der Kanzlei. Diese dürfte selbständig rechtsfähig sein (sei es eine GbR oder eine Partnerschaft etc.)
    Und es ist von Rechts wegen nicht unmöglich, dass der NLP die Kanzlei mandatiert, der er selbst angehört. Wenngleich man natürlich schauen müsste, ob tatsächlich die Kanzlei mandatiert wurde und ob nicht das Verbot der Doppelvertretung aus §181 BGB gegriffen hat.

  • Nach nochmaliger Durchsicht der Akte würde ich sagen:

    Frau Bockstein hat sich selbst ins Knie geschossen.
    Das Mandat wurde nämlich schon von einem ganz anderen Anwalt niedergelegt und dann aufgenommen,
    Es gab allerdings Unklarheiten, sodass der Richter um ausdrückliche Erklärung gebeten hat, wer denn nun vertritt.

    Antwort:
    Frau Rechtsanwältin Bockstein

    unterschrieben:
    Bockstein.


    Damit dürfte es doch klar sein oder?
    Oder lautet die formelle Antwort: Frau Rechtsanwältin Bockstein als Partnerin der Kanzlei?

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  • Es gab allerdings Unklarheiten, sodass der Richter um ausdrückliche Erklärung gebeten hat, wer denn nun vertritt.

    Antwort:
    Frau Rechtsanwältin Bockstein

    unterschrieben:
    Bockstein.


    Damit dürfte es doch klar sein oder?


    Dann ist der Antrag nach §11 RVG schon nicht schlüssig, da nicht glaubhaft gemacht ist dass die Kanzlei mandatiert wurde.
    Eine Festsetzung für die Kanzlei kommt dann ohnehin nicht in Frage und eine Festsetzung zugunsten der NLP aus den weiter oben ausgeführten Gründen nicht.

    Oder lautet die formelle Antwort: Frau Rechtsanwältin Bockstein als Partnerin der Kanzlei?


    Die Antwort kann man m.E. nicht so auslegen, dass die Kanzlei mandatiert ist.
    Wenn Rechtsanwältin Bockstein den Rechtsstreit führt kann nur davon ausgegangen werden, dass sie in ihrer Funktion als Nachlasspflegerin auftritt. Eine Mandatierung der Kanzlei wäre dann auch unschlüssig.

    Da würde ich im Ergebnis doch die Rücknahme des Antrages anheimstellen. Wenn man nett sein will, kann man noch auf §1835 Abs. 3 BGB verweisen.

  • Okay, perfekt, danke auch dir jfp.

    Den Hinweis mit §1835 III hatte ich auch in ner anderen Entscheidung gesehen, den werde ich natürlich mitgeben.

    :)

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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