Pfändung Differenz Mindestunterhalt/gezahlter Unterhalt - wie eintragen im PfüB

  • Titel/Urkunde verpflichtet den Schuldner 110 % des Mindestunterhalts zu zahlen (Kind *2012). Der Schuldner bezahlt monatlich (jedoch nur) 250,00 EUR.

    Das Kind pfändet nunmehr entstandene Rückstände und gleichzeitig 110 % des laufenden Mindestunterhalt der 2. und 3. Alterstufe (Seite 4 des Formulars).

    Ich habe mitgeteilt, dass allenfalls die Differenz zwischen freiwilliger monatlicher Zahlung und Mindestunterhalt gepfändet werden kann.

    Wie trage ich das aber im Formular ein?

    Ich hätte im PfüB jetzt einfach auf Seite 4 bei "abzüglich sonstiger kindbezogener Leistungen.." 250,00 EUR ergänzt, den monatlichen Zahlbetrag entsprechend verringert (137,50 bzw. 221,50) und ggf. auf Seite 10 den Sachverhalt kurz erläutert.

    Ich habe das Gefühl, das ist ne ziemlich dumme Frage, bin mir aber gerade überhaupt nicht sicher... :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • und was machst du, wenn der Schuldner nach PfÜB-Erlass die Zahlung einstellt?
    Dann sagst du dem Gl., er muss wegen der mtl. Differenz von 250,00 EUR neu pfänden.

    Welche Zahlungen auf den laufenden Unterhalt erfolgen werden, ist ungewiss.

    Der Schuldner hat Rückstände auflaufen lassen, damit liegen m.E. die Voraussetzungen wegen der pfändung des laufenden/ künftigen Unterhalts in voller titulierter Höhe vor.

    Und wie willst du es mit seinem Selbstbehalt machen? Packst du da die derzeit freiwillige Leistung noch drauf?

  • Und wie willst du es mit seinem Selbstbehalt machen? Packst du da die derzeit freiwillige Leistung noch drauf?

    Der Schuldner zahlt (mindestens seit einem Jahr) regelmäßig laufenden Unterhalt von 250,00 EUR. Den würde ich natürlich auch bei Festsetzung des Freibetrages berücksichtigen. Unterhaltszahlungen sollen bzw. sollten ja in erster Linie freiwillig erbracht werden.

    Wenn ich nunmehr den vollen laufenden Unterhalt pfände, stellt der Schuldner natürlich auch die freiwilligen Zahlungen ein. Kann das aber der Sinn der Sache sein, wo der Schuldner doch zumindest einen nicht unbeträchtlichen Teil des Unterhalts bereits leistet? Das verwirrt mich gerade.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wenn ich nunmehr den vollen laufenden Unterhalt pfände, stellt der Schuldner natürlich auch die freiwilligen Zahlungen ein. ...

    Das ist das Risiko des Gläubigers (durch die Pfändung dann ggf. weniger zu erlangen als derzeit freiwillig geleistet wird).

    Genauso könnte der Schuldner aber auch die freiwillige Zahlung des laufenden Unterhalts einstellen, weil ihm die Pfändung - beschränkt auf den Rückstand - ins Haus flattert. Dann müsste der Gläubiger eine neue Pfändung für den laufenden Unterhalt erwirken, mit erneuten Kosten, zeitlichem Verzug usw.

    Das Vollstreckungsgericht kann dem Gläubiger daher die Pfändung in vollen Umfang (auch wegen des laufenden Unterhalts) nicht verwehren.


  • Das ist das Risiko des Gläubigers (durch die Pfändung dann ggf. weniger zu erlangen als derzeit freiwillig geleistet wird).

    Genauso könnte der Schuldner aber auch die freiwillige Zahlung des laufenden Unterhalts einstellen, weil ihm die Pfändung - beschränkt auf den Rückstand - ins Haus flattert. Dann müsste der Gläubiger eine neue Pfändung für den laufenden Unterhalt erwirken, mit erneuten Kosten, zeitlichem Verzug usw.

    Das Vollstreckungsgericht kann dem Gläubiger daher die Pfändung in vollen Umfang (auch wegen des laufenden Unterhalts) nicht verwehren.

    So sehe ich das auch.
    Wegen der - m.E. lebensnahen - Möglichkeit, dass der Schuldner aufgrund der Pfändung (des Differenzbetrages und der Rückstände) die freiwilligen Zahlungen einstellt, kann dem Gläubiger nicht verwehrt werden den vollen Unterhalt zu vollstrecken. Er hat ein Rechtsschutzbedürfnis und es liegt auch kein Rechtsmissbrauch vor.
    Bei mir hat in einem gleichgelagerten Fall mal der Schuldner Erinnerung eingelegt, welcher ich aus diesen Gründen nicht abgeholfen habe und die der Richter dann auch aus selbigen Gründen zurückgewiesen hat.

  • Genauso könnte der Schuldner aber auch die freiwillige Zahlung des laufenden Unterhalts einstellen, weil ihm die Pfändung - beschränkt auf den Rückstand - ins Haus flattert. Dann müsste der Gläubiger eine neue Pfändung für den laufenden Unterhalt erwirken, mit erneuten Kosten, zeitlichem Verzug usw.

    Das hätte ich dann unter "allgemeines Lebensrisiko" eingeordnet... aber gut, ich merke, dass ich meine Auffassung hier wohl nochmal überdenken muss. Vielen Dank!

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Genauso könnte der Schuldner aber auch die freiwillige Zahlung des laufenden Unterhalts einstellen, weil ihm die Pfändung - beschränkt auf den Rückstand - ins Haus flattert. Dann müsste der Gläubiger eine neue Pfändung für den laufenden Unterhalt erwirken, mit erneuten Kosten, zeitlichem Verzug usw.

    Das hätte ich dann unter "allgemeines Lebensrisiko" eingeordnet... aber gut, ich merke, dass ich meine Auffassung hier wohl nochmal überdenken muss. Vielen Dank!

    Ich bin auch dabei, ist ein Rückstand entstanden, kann der Gläubiger dann auch den laufenden Unterhalt in voller Höhe mitpfänden. Ist der Schuldner selbst schuld wenn er nicht alles zahlt.

  • Hallo zusammen,
    ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜB wegen Unterhalt ins Arbeitseinkommen. Gepfändet werden Rückstände (ca. 6000,00 Euro) und laufender Unterhalt.
    Der Schuldner zahlt derzeit freiwillig 30 Euro mehr als den laufenden Unterhalt.

    Ich kann doch trotzdem den Pfänder erlassen oder? Es sind Rückstände entstanden, also kann der Rückstand und der laufende Unterhalt gepfändet werden.

    Und festsetzen würde ich
    - Regelsatz zuzüglich 1/2 des Mehrbetrages (weil er noch ein weiteres Kind hat).

    Ist das so richtig?

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