Pfändung und Ruhendstellung

  • Welche Wirkung auf das Absonderungsrecht aus einem Pfändungspfandrecht hat eigentlich die 'Ruhendstellung' einer Kontopfändung? Ich meine die Fälle, in denen sich Pfändungsgläubiger, Bank und Schuldner vorinsolvenzlich darauf einigen, dass der Schuldner über sein Konto weiter verfügen darf, wenn er zB eine Ratenzahlung akzeptiert.


    Ist hierdurch das Absonderungsrecht, das aus einem Pfändungspfandrecht folgt, weg? Also wie bei einer Rücknahme der Pfändung? Gibt es da Rechtsprechung, das wäre super, wenn mir jemand einen Tipp geben könnte?

  • Das Pfandrecht kann ja erst entstehen, wenn Geld auf dem Konto eingeht. Wenn der Schuldner mit Zustimmung des Gläubigers das Geld ausgibt, ist der ursprünglich gesicherte Anspruch weg. Das pfändbare Guthaben, welches in der kritischen Zeit entsteht, steht zwar unter einem Absonderungsrecht, die lässt sich aber nach § 131 InsO anfechten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das Pfandrecht kann ja erst entstehen, wenn Geld auf dem Konto eingeht. Wenn der Schuldner mit Zustimmung des Gläubigers das Geld ausgibt, ist der ursprünglich gesicherte Anspruch weg. Das pfändbare Guthaben, welches in der kritischen Zeit entsteht, steht zwar unter einem Absonderungsrecht, die lässt sich aber nach § 131 InsO anfechten.

    Danke für die Antwort! Wie ist es denn mit Kontoguthaben, das vor dem 3-Monats-Zeitraum des §131 entstanden ist und in den Zeitraum 'mitgenommen' wurde. Bleibt für das das Absonderungsrecht unanfechtbar?

  • mE ja, da es an der Handlung des Schuldners fehlt.

    Von Sonderkonstellationen des kollusiven Zusammenwirkens einmal abgesehen.

    Weitere Ausnahme wäre das gezielte Auffüllen des Kontos und ein gleichwertiges Unterlassen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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