Forderungsanmeldung/-Feststellung ohne Absonderung bei Bestehen einer Sicherheit

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem: Eine Gläubigerbank meldet u.a. fällige (Alt-)Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. rd. T€ 324 (von insgesamt 5,7 Mio. €) an. Gesamte Anmeldung erfolgte vormals nicht für den Ausfall, weshalb ich davon ausgegangen bin, dass auch keine Sicherheit besteht. Es war eh schon schwierig die Altforderungen zu prüfen, gerade aufgrund der vorinsolvenzlich erfolgten Sicherheitenverwertung / bankseitig korrekter Verrechnung der vormals vereinnahmten Sicherheitenerlöse (enge/weite Zweckerklärungen).
    Nun taucht nach Einreichung des Schlussberichts noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von T€ 24 auf, welche ich noch einziehen wollte. Das nunmehr zuständige Inkassobüro (Rechtsnachfolger der Bank) beansprucht diese LV und macht Absonderungsrechte an der LV geltend, obwohl vormals gerade keine Absonderung beansprucht wurde. Ein Abtretungsvertrag aus dem Jahre 1996 (Darlehen wurde in 1995 geschlossen!) wurde mir zum besagten Altdarlehen nun nachträglich vorgelegt. Der Zins war lediglich fest bis im Jahre 2000 vereinbart. Weitergehende (Folgedarlehens-)Verträge wurden hierzu nicht vorgelegt.

    Muss ich mir nunmehr nachträglich die Abtretung bzw. das Absonderungsrecht entgegenhalten lassen? Grundsätzlich ist die Abtretung der Lebensversicherung für das Darlehen lt. den Formulierungen im Darlehens- wie auch im Abtretungsvertrag schon schlüssig. Allerdings fehlen mir die weiteren vertraglichen Vereinbarungen bzw. Prolongationsverträge ab 2000.

    Wie würdet ihr euch hier verhalten? Die LV nur noch einziehen, absondern und eben nur Kostenbeiträge beanspruchen?

  • Einen Darlehens- bzw. Abtretungsvertrag aus den neunziger Jahren würde ich mir schon einmal ansehen. Da stellt sich schon die Frage, ob das alles noch so hält.

    Einziehen musst Du die Forderung auf jeden Fall. Die fehlende Angabe von Sicherungsrechten ist zu mE zum gegenwärtigen Stadium unschädlich für die Bank, da das der Rückkaufwert noch nicht vereinnahmt und erst recht nicht ausgegeben worden ist, § 28 II S 2 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • klasse dass Du über die LV noch gestolpert bist !
    Acu wenn ich ja eher materiell-rechtlich orientiert bin: hier mal was zum formellen Insolvenzrecht:
    Schlussrechnung ist bereits gelegt, ich würde mal ganz schnell den Höhrer schwingen und dem Gericht bescheid gebeben, noch nicht zu terminieren.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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