Laufzeit Nachlasspflegschaft

  • Hallo allerseits,

    ich habe als Gläubiger bei der Beantragung von Nachlasspflegschaften gem. § 1961 BGB zur Einleitung von Zwangsversteigerung immer wieder das Problem, dass die Nachlassgerichte sich sehr sträuben und von mir erst mal eine Erbenermittlung verlangen.

    Hierbei gehe ich davon aus, dass das auch damit zusammenhängen kann, dass es sich immer um völlig überschuldete Nachlässe handelt, bei denen keinerlei Vermögen vorhanden ist und somit für den Nachlasspfleger nur Arbeit aber kaum Vergütung zu erwarten ist. Insofern kann ich das Zögern schon verstehen.

    Meine Frage: wenn die NLP angeordnet wurde, der Titel auf die unbekannten Erben vertr. d. d. NLP umgeschrieben und zugestellt ist und anschließend das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet wurde: kann ich dann beim Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft wieder aufheben lassen, oder sollte/muss sie bis zur Beendigung des ZVG-Verfahrens bestehen?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Warum solltest du beantragen, die NLP aufheben zu lassen, dann fällt dir doch dein „Gegner“ weg...? Wenn ein bzw. mehrere Erbe(n) gefunden wurde(n), können der/die nach dem Erbscheinsverfahren in das zv–verfahren einsteigen, ansonsten bleibt der NLP bis zum Ende dein Schuldnervertreter... :confused:

    ORBIS NON SVFFICIT

    Einmal editiert, zuletzt von Quantum (5. September 2021 um 10:44)

  • Ich habe da kein Verständnis mit den Nachlassgerichten. Zum einen weil es uns egal sein kann, wie hoch die Vergütung ausfällt. Meines Wissens ist nirgends normiert, dass eine "ordentliche" Vergütung Anordnungsvoraussetzung ist. Und zum anderen, viel wichtiger, sind wir noch immer dazu da, unsere Arbeit zu erledigen.

    Ansonsten wie der Vorredner.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • 1. Wie Araya. Oft genügt doch eigentlich schon die Aussage: Grundbesitz vorhanden = Sicherungsbedürftiger Nachlass (natürlich auch nicht immer). Aber spätestens mit Gläubigerantrag bleibt da kaum noch Ermessensspielraum.

    2. Würde ich dann aber auch (als NLG) nicht aufheben, bis die Sache erledigt ist. Und meistens ist der Antragsgläubiger nicht der Einzige, der Forderungen gegen den Nachlass hat, dann ist es einfach eine saubere Sache, alles regeln zu lassen. Im Übrigen wie Quantum.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Hallo allerseits,

    ich habe als Gläubiger bei der Beantragung von Nachlasspflegschaften gem. § 1961 BGB zur Einleitung von Zwangsversteigerung immer wieder das Problem, dass die Nachlassgerichte sich sehr sträuben und von mir erst mal eine Erbenermittlung verlangen.

    Hierbei gehe ich davon aus, dass das auch damit zusammenhängen kann, dass es sich immer um völlig überschuldete Nachlässe handelt, bei denen keinerlei Vermögen vorhanden ist und somit für den Nachlasspfleger nur Arbeit aber kaum Vergütung zu erwarten ist. Insofern kann ich das Zögern schon verstehen.

    Bei einem Antrag nach § 1961 BGB muss das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Es "steht der Anordnung nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist" (KG, Beschluss vom 02.08.2017 - 19 W 102/17 m.w.N; https://oj.is/966863).


    Meine Frage: wenn die NLP angeordnet wurde, der Titel auf die unbekannten Erben vertr. d. d. NLP umgeschrieben und zugestellt ist und anschließend das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet wurde: kann ich dann beim Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft wieder aufheben lassen, oder sollte/muss sie bis zur Beendigung des ZVG-Verfahrens bestehen?

    Auch diese Frage ist (für das Insolvenzverfahren) obergerichtlich entschieden. Die Nachlasspflegschaft muss bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens bestehen bleiben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2012 - 8 W 136/12; https://openjur.de/u/608840.html).

    Entsprechendes gilt für das Zwangsversteigerungsverfahren, da der Nachlasspfleger - wie im Insolvenzverfahren - die Rechte der unbekannten Erben wahrnimmt. Die Beschlüsse des Insolvenzverfahrens bzw. des Zwangsversteigerungsverfahren werden dem Nachlasspfleger zugestellt.

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