Hallo allerseits,
ich habe als Gläubiger bei der Beantragung von Nachlasspflegschaften gem. § 1961 BGB zur Einleitung von Zwangsversteigerung immer wieder das Problem, dass die Nachlassgerichte sich sehr sträuben und von mir erst mal eine Erbenermittlung verlangen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass das auch damit zusammenhängen kann, dass es sich immer um völlig überschuldete Nachlässe handelt, bei denen keinerlei Vermögen vorhanden ist und somit für den Nachlasspfleger nur Arbeit aber kaum Vergütung zu erwarten ist. Insofern kann ich das Zögern schon verstehen.
Meine Frage: wenn die NLP angeordnet wurde, der Titel auf die unbekannten Erben vertr. d. d. NLP umgeschrieben und zugestellt ist und anschließend das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet wurde: kann ich dann beim Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft wieder aufheben lassen, oder sollte/muss sie bis zur Beendigung des ZVG-Verfahrens bestehen?