§ 1193 BGB 5 Jahre?

  • Eigentümer Bewilligen beim Notar eine GS -ohne § 800 ZPO - für eine Privatperson. Abgesichert werden sollen Investitionen des Gl. in den Grundbesitz.

    Zur Fälligkeit ist folgendes gesagt: Die GS ist fällig nach schriftlicher Kündigung unter Beachtung einer Frist von 5 Jahren.

    Grundsätzlich kann die Kündigungsfrist des § 1193 BGB verlängert werden. Jedoch auf 5 Jahre?

    Oder ist der Passus so zu verstehen, dass frühestens nach 5 Jahren mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden darf? Wäre dies zulässig?

    Einmal editiert, zuletzt von baffy (6. September 2021 um 15:53)

  • Eigentümer Bewilligen beim Notar eine GS -ohne § 800 ZPO - für eine Privatperson. Abgesichert werden sollen Investitionen des Gl. in den Grundbesitz.

    Zur Fälligkeit ist folgendes gesagt: Die GS ist fällig nach schriftlicher Kündigung unter Beachtung einer Frist von 5 Jahren.

    Grundsätzlich kann die Kündigungsfrist des § 1193 BGB verlängert werden. Jedoch auf 5 Jahre?

    Oder ist der Passus so zu verstehen, dass frühestens nach 5 Jahren mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden darf? Wäre dies zulässig?

    h.M.: Redaktionsversehen, da es sich um Schutzvorschrift für den Eigentümer handelt ist Verlängerung der Kündigungsfrist zulässig. Sehr beliebt bei Versteigerungsverhinderern, wenn ein unbelastetes Grundbuch schnell "zugemacht" werden soll und den "echten" (aber dann halt nachrangigen) Gläubigern die Pfändung der Grundschuld des vorrangigen Grundpfandrechtsgläubigers dann angeblich nichts nutzen soll, weil erstmal 5 Jahre nicht aus der Grundschuld versteigert werden kann. Was meiner Meinung nach Mumpitz ist - ich kann mit meinem Titel immer eine nachrangige ZwaSiHyp eintragen lassen, und den Vollstreckungsverhinderer muss ich so oder so rausklagen, Kündigungsfrist hin oder her.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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