Eigentümer Bewilligen beim Notar eine GS -ohne § 800 ZPO - für eine Privatperson. Abgesichert werden sollen Investitionen des Gl. in den Grundbesitz.
Zur Fälligkeit ist folgendes gesagt: Die GS ist fällig nach schriftlicher Kündigung unter Beachtung einer Frist von 5 Jahren.
Grundsätzlich kann die Kündigungsfrist des § 1193 BGB verlängert werden. Jedoch auf 5 Jahre?
Oder ist der Passus so zu verstehen, dass frühestens nach 5 Jahren mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden darf? Wäre dies zulässig?