Erteilung des Erbscheinss, auch wenn ein Rechtsstreit zwischen den Erben anhängig ist

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Erblasserin, verwitwet, zwei Kinder „A“ und „B“, kein Testament vorhanden.

    “A“ beantragt einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. In der e.V erklärt er, dass „A“ und „B“ die Erbschaft angenommen haben. Zwischen den Beiden jedoch vor dem AG „Z“ ein Rechtstreit anhängig ist, in dem „A“ seinen Bruder „B“ als Miterben auf Auskunft bezüglich des Nachlasses nach der Erblasserin in Anspruch nimmt.

    Die Akte wurde beigezogen, jedoch ist der Rechtsstreit nicht vor dem AG „Z“ sonder vor dem AG „H“ anhängig. Des Weiteren ist ersichtlich, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist, da „A“ nunmehr verstorben ist.

    Ist es sehr schwerwiegend, dass die e.V. hinsichtlich der Benennung des AG , wo da Zivilverfahren anhängig ist, ein Fehler vorliegt? Berichtigt werden kann dies seitens des Antragstellers, da nunmehr verstorben, nicht mehr.

    Darf ich den Erbschein trotz des anhängigen Zivilverfahrens erteilen? Ich habe in der Kommentierung hierzu nichts gefunden.

    Würdet ihr noch die STU des Antragstellers - vor Erteilung des Erbscheins - anfordern?

    Danke für eure Hilfe.

  • Am Besten wäre es gewesen, man hätte diese Angabe erst gar nicht zum Inhalt der eidesstattlichen Versicherung gemacht, denn was weiß schon der Antragsteller von den Formalien des Erbscheinsverfahrens?

    Objektiv unrichtig, aber in der Sache bedeutungs- und gegenstandslos.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!