Liebe Foristen,
wie würdet ihr folgenden Fall handhaben:
Antrag auf Erlass eines Pfüb, Titel ist ein Tabellenauszug mit "ganz normaler" Vollstreckungsklausel, Zustellung ist erfolgt. Weil das Insoverfahren im hiesigen Gericht lief habe ich flink im PC geschaut und sehe, dass S RSB erteilt wurde. Klausel wurde danach erteilt. Im Tabellenauszug kein Hinweis auf unerlaubte Handlung. Bin ich als Vollstreckungsgericht verpflichtet, die mögliche RSB als Vollstreckungshindernis zu beachten und beim Gl nachzufragen? Oder bin ich gar nicht berechtigt und der S müsste sich gegen unberechtigte Vollstreckung mit § 767 ZPO wehren?
Viele Grüße
maria