Vollstreckung aus Tabellenauszug nach RSB

  • Liebe Foristen,
    wie würdet ihr folgenden Fall handhaben:
    Antrag auf Erlass eines Pfüb, Titel ist ein Tabellenauszug mit "ganz normaler" Vollstreckungsklausel, Zustellung ist erfolgt. Weil das Insoverfahren im hiesigen Gericht lief habe ich flink im PC geschaut und sehe, dass S RSB erteilt wurde. Klausel wurde danach erteilt. Im Tabellenauszug kein Hinweis auf unerlaubte Handlung. Bin ich als Vollstreckungsgericht verpflichtet, die mögliche RSB als Vollstreckungshindernis zu beachten und beim Gl nachzufragen? Oder bin ich gar nicht berechtigt und der S müsste sich gegen unberechtigte Vollstreckung mit § 767 ZPO wehren?


    Viele Grüße
    maria

  • Vielen Dank für die Antwort. Das Urteil beatwortet für mich nicht direkt die Frage, ob ich als Vollstreckungsgericht in meinem Fall die RSB als mögliches Vollstreckungshinders vAwg zu beachten habe.

    Nachtrag: im Gespräch mit Kollegen wurde ich gewahr, dass diese (zumind. tlw.) bei Vollstreckung aus Tabellenauszügen im PC schauen ob RSB erteilt wurde und, sofern dies der Fall, wohl zwischenverfügen. Bei Insolvenzen anderer Gerichte wird wohl ebenfalls nachgefragt, ob RSB erteilt / versagt wurde.

  • das Urteil sollte dich zu der Erkenntnis führen, dass ein Umstand, welcher im Klagewege zu verfolgen ist, kein Vollstreckungshindernis darstellen kann, welches das Gericht zu beachten hätte (da erst die Erlangung eines entsprechenden Urteils das Volsltreckungshindernis wäre).

    Insoweit gäbe es für eine Rückfrage, ob RSB erteilt wurde, eigentlich keine Grundlage, zumal die Antwort des Gl. keine Auswirkung auf die Entscheidung des Volsltreckungsgerichts hätte.

  • Vielen Dank für die Antwort. Das Urteil beatwortet für mich nicht direkt die Frage, ob ich als Vollstreckungsgericht in meinem Fall die RSB als mögliches Vollstreckungshinders vAwg zu beachten habe.

    Nachtrag: im Gespräch mit Kollegen wurde ich gewahr, dass diese (zumind. tlw.) bei Vollstreckung aus Tabellenauszügen im PC schauen ob RSB erteilt wurde und, sofern dies der Fall, wohl zwischenverfügen. Bei Insolvenzen anderer Gerichte wird wohl ebenfalls nachgefragt, ob RSB erteilt / versagt wurde.

    Bin ich grundsätzlich bei dir. Trotzdem habe ich immer etwas Bauchschmerzen, wenn mir bekannt ist, dass RSB erteilt wurde. Frage daher in einem solchen Fall auch meistens nach. Bisher wurde der Antrag auf Pfüb dann immer zurückgenommen. Nicht alles muss im streitigen Verfahren enden, wenn es doch auch "einfacher" geht. Ist halt eine praktische Lösung...

  • Vielen Dank für die Antwort. Das Urteil beatwortet für mich nicht direkt die Frage, ob ich als Vollstreckungsgericht in meinem Fall die RSB als mögliches Vollstreckungshinders vAwg zu beachten habe.

    Nachtrag: im Gespräch mit Kollegen wurde ich gewahr, dass diese (zumind. tlw.) bei Vollstreckung aus Tabellenauszügen im PC schauen ob RSB erteilt wurde und, sofern dies der Fall, wohl zwischenverfügen. Bei Insolvenzen anderer Gerichte wird wohl ebenfalls nachgefragt, ob RSB erteilt / versagt wurde.

    Eine rechtliche Notwendigkeit und Grundlage für diese Nachfrage existiert m. E. nicht.

    Ansonsten müsste man bei der Vollstreckung aus Urteilen auch immer nachfragen, ob die Forderung nicht vielleicht Teil eines Insolvenzverfahrens war und RSB erteilt wurde.

  • Vielen Dank für die Antwort. Das Urteil beatwortet für mich nicht direkt die Frage, ob ich als Vollstreckungsgericht in meinem Fall die RSB als mögliches Vollstreckungshinders vAwg zu beachten habe.

    Nachtrag: im Gespräch mit Kollegen wurde ich gewahr, dass diese (zumind. tlw.) bei Vollstreckung aus Tabellenauszügen im PC schauen ob RSB erteilt wurde und, sofern dies der Fall, wohl zwischenverfügen. Bei Insolvenzen anderer Gerichte wird wohl ebenfalls nachgefragt, ob RSB erteilt / versagt wurde.

    Bin ich grundsätzlich bei dir. Trotzdem habe ich immer etwas Bauchschmerzen, wenn mir bekannt ist, dass RSB erteilt wurde. Frage daher in einem solchen Fall auch meistens nach. Bisher wurde der Antrag auf Pfüb dann immer zurückgenommen. Nicht alles muss im streitigen Verfahren enden, wenn es doch auch "einfacher" geht. Ist halt eine praktische Lösung...

    In diesem Fall würde sich ein Nachfragen nach dem mir bekannten Sachstand wohl erübrigen... Die Kollegen aus der Insolvenz hatte die Erteilung der Klausel wohl erst abgelehnt (da keine unerlaubte Handlung in Tabelle), worauf der Gl vortrug (und ggf auch glaubhaft machte), dass er unerlaubte Handlung angemeldet hatte, diese aber vom seinerzeitigen IV nicht in die Tabelle übernommen worden sei. Man wird mir also seitenes des Gl mit ziemlicher Sicherheit entgegenhalten, dass die Forderung nicht an der RSB teilnehme. Deshalb meine Überlegung: muss ich die ganze Problematik (Forderung wg RSB ggf nicht mehr vollstreckbar) als Vollstreckungshindernis in der Vollstreckung beachten (so wie zB auch ein eröffnetes Insoverfahren als Vollstreckungshindernis) oder eben nicht (da Beachtung im Rahmen der Klauselerteilung hätte erfolgen müssen)

  • Vielen Dank für die Antwort. Das Urteil beatwortet für mich nicht direkt die Frage, ob ich als Vollstreckungsgericht in meinem Fall die RSB als mögliches Vollstreckungshinders vAwg zu beachten habe.

    Nachtrag: im Gespräch mit Kollegen wurde ich gewahr, dass diese (zumind. tlw.) bei Vollstreckung aus Tabellenauszügen im PC schauen ob RSB erteilt wurde und, sofern dies der Fall, wohl zwischenverfügen. Bei Insolvenzen anderer Gerichte wird wohl ebenfalls nachgefragt, ob RSB erteilt / versagt wurde.

    Bin ich grundsätzlich bei dir. Trotzdem habe ich immer etwas Bauchschmerzen, wenn mir bekannt ist, dass RSB erteilt wurde. Frage daher in einem solchen Fall auch meistens nach. Bisher wurde der Antrag auf Pfüb dann immer zurückgenommen. Nicht alles muss im streitigen Verfahren enden, wenn es doch auch "einfacher" geht. Ist halt eine praktische Lösung...

    Vielen Dank für die Antwort. Das Urteil beatwortet für mich nicht direkt die Frage, ob ich als Vollstreckungsgericht in meinem Fall die RSB als mögliches Vollstreckungshinders vAwg zu beachten habe.

    Nachtrag: im Gespräch mit Kollegen wurde ich gewahr, dass diese (zumind. tlw.) bei Vollstreckung aus Tabellenauszügen im PC schauen ob RSB erteilt wurde und, sofern dies der Fall, wohl zwischenverfügen. Bei Insolvenzen anderer Gerichte wird wohl ebenfalls nachgefragt, ob RSB erteilt / versagt wurde.

    Eine rechtliche Notwendigkeit und Grundlage für diese Nachfrage existiert m. E. nicht.

    Ansonsten müsste man bei der Vollstreckung aus Urteilen auch immer nachfragen, ob die Forderung nicht vielleicht Teil eines Insolvenzverfahrens war und RSB erteilt wurde.


    ich stimme grundsätzlich zu... allerdings beachten ich ja auch § 89 Inso von Amts wegen. Warum nicht auch § 301 InsO?

  • In diesem Fall würde sich ein Nachfragen nach dem mir bekannten Sachstand wohl erübrigen... Die Kollegen aus der Insolvenz hatte die Erteilung der Klausel wohl erst abgelehnt (da keine unerlaubte Handlung in Tabelle), worauf der Gl vortrug (und ggf auch glaubhaft machte), dass er unerlaubte Handlung angemeldet hatte, diese aber vom seinerzeitigen IV nicht in die Tabelle übernommen worden sei. Man wird mir also seitenes des Gl mit ziemlicher Sicherheit entgegenhalten, dass die Forderung nicht an der RSB teilnehme. Deshalb meine Überlegung: muss ich die ganze Problematik (Forderung wg RSB ggf nicht mehr vollstreckbar) als Vollstreckungshindernis in der Vollstreckung beachten (so wie zB auch ein eröffnetes Insoverfahren als Vollstreckungshindernis) oder eben nicht (da Beachtung im Rahmen der Klauselerteilung hätte erfolgen müssen)

    Kurze Antwort, die jetzt auch schon mehrfach gegeben worden ist: Erteilung der RSB MUSS nicht im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden, da dieser Einwand im Wege von § 767 ZPO vorgebracht werden muss.

    "Die trotz erteilter Restschuldbefreiung betriebene Zwangsvollstreckung kann der Schuldner nur mit der Vollstreckungsgegenklage abwehren, da er einen materiellrechtlichen Einwand erhebt (BGH NZI 2008, 737 = DGVZ 2009, 39). Dies gilt sowohl für die Vollstreckung aus dem Ursprungstitel als auch für die aus dem Tabelleneintrag (Uhlenbruck/Sternal Rn. 41). Der Schuldner kann vom Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung Titelherausgabe in entsprechender Anwendung des § 371 BGB verlangen, die auch klageweise durchsetzbar ist (BGH NJW-RR 2008, 1512 = ZIP 2008, 2239; FK-InsO/Ahrens Rn. 12; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier/Weinland Rn. 8)."

    K. Schmidt InsO/Henning, 19. Aufl. 2016, InsO § 301 Rn. 12


  • ich stimme grundsätzlich zu... allerdings beachten ich ja auch § 89 Inso von Amts wegen. Warum nicht auch § 301 InsO?

    Bei § 89 InsO handelt es sich um ein Vollstreckungsverbot, bei der RSb handelt es sich um eine Einrede.

    Ich kenne Gerichte, die führen ewig lange Listen und prüfen jeden Pfänder anhand dieser Listen durch. Wer keine Arbeit hat macht sich eben welche.

    Vollstreckungsverbot beachten: ja, ermitteln: nein.


  • ich stimme grundsätzlich zu... allerdings beachten ich ja auch § 89 Inso von Amts wegen. Warum nicht auch § 301 InsO?

    Bei § 89 InsO handelt es sich um ein Vollstreckungsverbot, bei der RSb handelt es sich um eine Einrede.

    Ich kenne Gerichte, die führen ewig lange Listen und prüfen jeden Pfänder anhand dieser Listen durch. Wer keine Arbeit hat macht sich eben welche.

    Vollstreckungsverbot beachten: ja, ermitteln: nein.


    Die Kollegen mit denen ich vis-avis gesprochen habe, waren auch der Meinung, bzw tendierten dazu, die erteilte RBS zu beachten, bzw zumind. per Zwischenverfügung nachzufragen.

  • Aber: ich werde nun erlassen. Das Forum hat mich doch überzeugt. Vielen Dank allen für die Meinungen / Zeit!

    Nachtrag: siehe auch: Uhlenbruck/Sternal InsO § 301 Rn. 41: "Gegenüber einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus dem Ursprungstitel oder aus dem Tabelleneintrag kann sich der Schuldner allein mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO erfolgreich zur Wehr setzen (BGH NZI 2008, 737; OLG Brandenburg AGS 2013, 10; Braun/Pehl § 301 Rn 6; FK-Ahrens § 301 Rn 12; HambKomm/Streck § 301 Rn 11; MüKoInsO-Stephan § 301 Rn 20). ..."

  • "Es kann daher nicht die Aufgabe des Vollstreckungsorgans sein, festzustellen, ob die zu vollstreckende Forderung restschuldbefreit ist. Der Streit, ob die Wirkungen der Restschuldbefreiung eingetreten sind und dadurch die Zwangsvollstreckung unzulässig geworden ist, ist im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu entscheiden."
    (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2020, InsO § 301 Rn. 21)

    Und ich bin da bei Rainer.
    Systematisch ist die RSB eine Einrede , was bewirkt, dass sie aktiv geltend gemacht werden muss.
    Streng formalisiertes ZwV. Verfahren.
    Um so wenig wie möglich nen Kopf machen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • ich stimme grundsätzlich zu... allerdings beachten ich ja auch § 89 Inso von Amts wegen. Warum nicht auch § 301 InsO?

    Die Restschuldbefreiung ist ein Einwand gegen das Bestehen (respektive die Durchsetzbarkeit) der zu vollstreckenden Forderung. Sie wirkt in etwa so wie die Verjährung der Forderung, welche aus selbigen Gründen vom Vollstreckungsorgan nicht zu beachten ist. Ob die Forderung weiter vollstreckt werden darf ist eine Frage des materiellen Rechtes, welches im Vollstreckungsverfahren unbeachtet bleibt.
    Es ist Sache des Schuldners im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage feststellen zu lassen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel unzulässig ist.

    §89 InsO ist eine Vorschrift des formellen Rechts, welche die Zwangsvollstreckung als solche für unzulässig erklärt und daher vom Vollstreckungsorgan zu beachten.

    Bin ich grundsätzlich bei dir. Trotzdem habe ich immer etwas Bauchschmerzen, wenn mir bekannt ist, dass RSB erteilt wurde. Frage daher in einem solchen Fall auch meistens nach. Bisher wurde der Antrag auf Pfüb dann immer zurückgenommen. Nicht alles muss im streitigen Verfahren enden, wenn es doch auch "einfacher" geht. Ist halt eine praktische Lösung...

    Wenn davon auszugehen ist, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung und der Gläubiger bloß in Unkenntnis dieser, halte ich es für ohne Weiteres vertretbar - wenngleich nicht zwingend - den Gläubiger auf die Rechtslage hinzuweisen und eine Überprüfung des Antragsbegehrens anheimzustellen. Dies kann auch dem Gläubiger entgegenkommen, weil ggf. Kosten erspart werden.
    Wenn wie vorliegend bekannt ist, dass der Gläubiger Kenntnis von RSB hat und dennoch vollstrecken will (aus welchen Gründen auch immer) wäre ein Hinweis m.E. deplatziert. Aus Sicht des Vollstreckungsgerichtes ist die Vollstreckung insoweit zweifelsfrei zulässig.

  • Wenn davon auszugehen ist, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung und der Gläubiger bloß in Unkenntnis dieser, halte ich es für ohne Weiteres vertretbar - wenngleich nicht zwingend - den Gläubiger auf die Rechtslage hinzuweisen und eine Überprüfung des Antragsbegehrens anheimzustellen. Dies kann auch dem Gläubiger entgegenkommen, weil ggf. Kosten erspart werden.
    Wenn wie vorliegend bekannt ist, dass der Gläubiger Kenntnis von RSB hat und dennoch vollstrecken will (aus welchen Gründen auch immer) wäre ein Hinweis m.E. deplatziert. Aus Sicht des Vollstreckungsgerichtes ist die Vollstreckung insoweit zweifelsfrei zulässig.

    Bin ich völlig bei dir! :daumenrau

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