Entzug elterl. Sorge bzgl. Zeugnisverweigerung, Prüfung Ausssagebereitschaft etc.

  • Guten Morgen!

    Die Kommentare und Rechtsprechung sowie das Forum habe ich bereits durchsucht, komme mit meinem aktuellen Fall aber leider nicht weiter. Daher schildere ich den Sachverhalt wie folgt:
    Die Eltern des Kindes (8 Jahre) sind getrennt und üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Es bestehen schon seit langem Sorgerechtsstreitigkeiten. Kinder leben bei der Mutter. Vater übt Umgangsrecht am Wochenende aus. Nun stellte der Vater Strafantrag gegen die Großmutter mütterlicherseits, da diese das Kind schlage (Kind hätte es ihm erzählt). Im Ermittlungsverfahren erklärte die Kindesmutter, dass sie sich nicht äußern wird. Die Großmutter ist bereits anwaltlich vertreten. Die StA übersandte die Akte dem Familiengericht mit dem Antrag, einen Ergänzungspfleger für das Kind zur Frage der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts und Tätigung einer Aussage zu bestellen. Es wurde zudem ergänzt, dass eine vorherige Abklärung der Aussagebereitschaft des Kindes nicht möglich sei aufgrund der dadurch entstehenden Belastung des Kindes.
    Ich habe die Kindeseltern schriftlich angehört. Kindesvater ist mit der Bestellung des Pflegers einverstanden. RA der Mutter teilt nun folgendes mit: Das Familiengericht soll über die Aussagebereitschaft des Kindes zunächst selbst prüfen. Das Kind sei nicht aussagebereit und somit bestehe für die Einrichtung der Pflegschaft kein Raum. Zudem soll dem Kind ein Verfahrensbeistand bestellt werden gem. § 158 FamFG. Sollte das Gericht dennoch eine Pflegschaft einrichten, soll ein Berufsvormund X zum Pfleger bestellt werden.
    Zuvor hatte ich das Jugendamt angehört, welches Übernahmebereitschaft signalisierte.
    Nun meine Fragen:
    1) Die Aussagebereitschaft prüft das Familiengericht nicht, sondern das Strafverfolgungsbehörde. Hierzu habe ich einige Entscheidungen gefunden. I.ü. würde ich aus den gleichen Gründen (Belastung des Kindes) von der vorherigen Prüfung absehen.
    2) Für die Bestellung eines Verfahrensbeistands gibt es keine gesetzliche Grundlage (§ 158 FamFG) passt m.E. nicht.
    3) der Kindesmutter entziehe ich die elterliche Sorge für die Teilbereiche und richte eine Ergänzungspflegschaft ein.
    4) Ich bestelle das JA, da es bereits Übernahmebereitschaft zeigte und ein beruflicher Pfleger keinen Vorrang hat.
    4) Die elterliche Sorge für den Vater bleibt doch dann bestehen, oder?
    Seht ihr das auch so?

  • Grundsätzlich muss die StA die Aussagebereitschaft bereits geprüft haben, OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2013, 3 WF 176/12.

    Weshalb erachtest du die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht für möglich? Dessen Nichtbestellung kann sogar einen Verfahrensfehler darstellen, OLG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2021, 10 WF 187/12.

    Aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge muss man beiden Elternteilen die Sorge teilweise entziehen. Sonst könnte der verbleibende Elternteil das Handeln des Ergänzungspflegers torpedieren.

  • Danke für die Antwort.
    Den Verfahrensbeistand werde ich dann bestellen und um Stellungnahme bitten. Was prüft der denn genau? Die Aussagebereitschaft muss nach h.M. im Strafverfahren geprüft werden. Wenn das dort nicht gemacht wird, dann ist es nicht Aufgabe das FamG das nachzuholen. Es gibt diesbzgl. entsprechende Entscheidungen.

    Woraus ergibt sich, dass der Vater auch von der Vertretung ausgeschlossen ist. Es macht Sinn, aber nach welcher Vorschrift ist er denn ausgeschlossen?

  • Leider ist eine analoge Anwendung des 52 STPO nicht möglich. Laut sämtlicher Kommentare und obergerichtl. Rechtsprechung hätte der Gesetzgeber die weiteren Verwandten in gerader Linie explizit aufführen müssen. Da das nicht der Fall ist, liegt kein Ausschluss nach 52 StPO vor. Es geht nur der Weg über 1629 II 3, 1795, 1796 BGB. Und dann ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Die Mutter ist wegen Interessenkollision ausgeschlossen, aber wonach der Vater?

  • Es handelt sich um die Großeltern mütterlicherseits. Der Vater hat Strafanzeige gegen diese gestellt. Wie soll man denn begründen, dass er auch ausgeschlossen ist? Das wäre natürlich die beste Lösung, dann könnte ein neutraler Ergänzungspfleger bestellt werden. Könnte man sagen, dass der Vater auch ausgeschlossen ist? Mit welcher Begründung?

  • Immerhin ist er der Anzeigeerstatter. Das erscheint mir schon schwierig, wenn er dann auch über die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechtes zu entscheiden hätte. Erachtest Du ihn für "innerlich frei", das objektiv zu entscheiden? Und nach langwierigen Sorgerechtsauseinandersetzungen könnte zudem nicht nur das Verhältnis zur Kindesmutter sondern auch zur Beschuldigten belastet sein.

  • Jetzt bin ich auch bei Unbekannt. Der Anzeigenerstatter wird niemals auch nur annähernd frei im Sinne des Kindes entscheiden, ob es zum Fortschritt seiner Anzeige aussagt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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