Guten Morgen!
Die Kommentare und Rechtsprechung sowie das Forum habe ich bereits durchsucht, komme mit meinem aktuellen Fall aber leider nicht weiter. Daher schildere ich den Sachverhalt wie folgt:
Die Eltern des Kindes (8 Jahre) sind getrennt und üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Es bestehen schon seit langem Sorgerechtsstreitigkeiten. Kinder leben bei der Mutter. Vater übt Umgangsrecht am Wochenende aus. Nun stellte der Vater Strafantrag gegen die Großmutter mütterlicherseits, da diese das Kind schlage (Kind hätte es ihm erzählt). Im Ermittlungsverfahren erklärte die Kindesmutter, dass sie sich nicht äußern wird. Die Großmutter ist bereits anwaltlich vertreten. Die StA übersandte die Akte dem Familiengericht mit dem Antrag, einen Ergänzungspfleger für das Kind zur Frage der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts und Tätigung einer Aussage zu bestellen. Es wurde zudem ergänzt, dass eine vorherige Abklärung der Aussagebereitschaft des Kindes nicht möglich sei aufgrund der dadurch entstehenden Belastung des Kindes.
Ich habe die Kindeseltern schriftlich angehört. Kindesvater ist mit der Bestellung des Pflegers einverstanden. RA der Mutter teilt nun folgendes mit: Das Familiengericht soll über die Aussagebereitschaft des Kindes zunächst selbst prüfen. Das Kind sei nicht aussagebereit und somit bestehe für die Einrichtung der Pflegschaft kein Raum. Zudem soll dem Kind ein Verfahrensbeistand bestellt werden gem. § 158 FamFG. Sollte das Gericht dennoch eine Pflegschaft einrichten, soll ein Berufsvormund X zum Pfleger bestellt werden.
Zuvor hatte ich das Jugendamt angehört, welches Übernahmebereitschaft signalisierte.
Nun meine Fragen:
1) Die Aussagebereitschaft prüft das Familiengericht nicht, sondern das Strafverfolgungsbehörde. Hierzu habe ich einige Entscheidungen gefunden. I.ü. würde ich aus den gleichen Gründen (Belastung des Kindes) von der vorherigen Prüfung absehen.
2) Für die Bestellung eines Verfahrensbeistands gibt es keine gesetzliche Grundlage (§ 158 FamFG) passt m.E. nicht.
3) der Kindesmutter entziehe ich die elterliche Sorge für die Teilbereiche und richte eine Ergänzungspflegschaft ein.
4) Ich bestelle das JA, da es bereits Übernahmebereitschaft zeigte und ein beruflicher Pfleger keinen Vorrang hat.
4) Die elterliche Sorge für den Vater bleibt doch dann bestehen, oder?
Seht ihr das auch so?