Hallo,
ich hätte da mal eine Frage. Die Berechnungsmasse bei Abschluss des Verfahrens lag bei 0,00 €.
Jetzt in der Wohlverhaltensperiode sind auf dem Konto nunmehr 3.000 aus den pfändbaren Beträge des Schuldners zusammen gekommen.
Damals wurde die Kostenrechnung nach einem Wert von 0,00 € gemacht. Müsste ich jetzt den jetzigen Kontostand als Wert nehmen? somit 3.000 €?
LG
Wert Kosten nach Aufhebung
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§ 58 GKG = Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zzgl. Einnahmen, die aus einer NTV stammen.
Die Beträge, die in der WVP auflaufen zählen nicht zur Berechnungsmasse.
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§ 58 GKG = Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zzgl. Einnahmen, die aus einer NTV stammen.
anders LG Magdeburg. vom 26.07.2013, 11 T 78/13:
1. Das Nachtragsverteilungsverfahren ist nicht als bloße Fortsetzung eines Insolvenzverfahrens anzusehen, so dass die Anordnung und Durchführung der Nachtragsverteilung nicht von den Gebührentatbeständen bzgl. der "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" (KV 2310 und 2311) sowie "Durchführung des Insolvenzverfahrens" (KV 2320 und 2330) erfasst wird.
2. Die Gebühren für die Nachtragsverteilung werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr bzgl. der Durchführung des Insolvenzverfahrens abgegolten. Im Hinblick auf eine Kostenverursachung der Nachtragsverteilung, besteht die Möglichkeit, dem Schuldner in Bagatellfällen den zur Nachtragsverteilung anstehenden Betrag zu belassen.
3. Im Rahmen der Bewertungsvorschrift des § 58 Abs. 1 GKG ist als Bewertungszeitpunkt der Zeitpunkt der Beendigung der Durchführung des Insolvenzverfahrens und nicht der Zeitpunkt der Anordnung oder Beendigung der Nachtragsverteilung maßgeblich, so dass eine Hinzurechnung des zugeflossenen Betrages zur Insolvenzmasse ausscheidet.
differenziert OLG Hamm vom 30.10.2020, 25 W 233/20:
Wird bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bereits ausdrücklich die Nachtragsverteilung wegen einer mit Sicherheit zu erwartenden Masseforderung (hier Steuerrückerstattung) angeordnet, ist der Wert der Forderung bei der Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse i. R. v. § 58 I 1 GKG zu berücksichtigen. Ein etwaig bereits ergangener Kostenansatz ohne Berücksichtigung dieser Forderung kann nach § 20 I GKG korrigiert werden.
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§ 58 GKG = Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zzgl. Einnahmen, die aus einer NTV stammen.
anders LG Magdeburg. vom 26.07.2013, 11 T 78/13:
1. Das Nachtragsverteilungsverfahren ist nicht als bloße Fortsetzung eines Insolvenzverfahrens anzusehen, so dass die Anordnung und Durchführung der Nachtragsverteilung nicht von den Gebührentatbeständen bzgl. der "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" (KV 2310 und 2311) sowie "Durchführung des Insolvenzverfahrens" (KV 2320 und 2330) erfasst wird.
2. Die Gebühren für die Nachtragsverteilung werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr bzgl. der Durchführung des Insolvenzverfahrens abgegolten. Im Hinblick auf eine Kostenverursachung der Nachtragsverteilung, besteht die Möglichkeit, dem Schuldner in Bagatellfällen den zur Nachtragsverteilung anstehenden Betrag zu belassen.
3. Im Rahmen der Bewertungsvorschrift des § 58 Abs. 1 GKG ist als Bewertungszeitpunkt der Zeitpunkt der Beendigung der Durchführung des Insolvenzverfahrens und nicht der Zeitpunkt der Anordnung oder Beendigung der Nachtragsverteilung maßgeblich, so dass eine Hinzurechnung des zugeflossenen Betrages zur Insolvenzmasse ausscheidet.
differenziert OLG Hamm vom 30.10.2020, 25 W 233/20:
Wird bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bereits ausdrücklich die Nachtragsverteilung wegen einer mit Sicherheit zu erwartenden Masseforderung (hier Steuerrückerstattung) angeordnet, ist der Wert der Forderung bei der Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse i. R. v. § 58 I 1 GKG zu berücksichtigen. Ein etwaig bereits ergangener Kostenansatz ohne Berücksichtigung dieser Forderung kann nach § 20 I GKG korrigiert werden.
Ich glaube, die TE hat aber gar keine NTV, sondern die normale WVP;)
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Ich glaube, die TE hat aber gar keine NTV, sondern die normale WVP;)
Mein Beitrag galt auch mehr dem Beitrag von @rainer
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hm, dass man dies bzgl. der NTV anders sehen kann (also keine Einrechnung in den Gebührenwert) war mir völlig fremd. Oki, als alter Konkursrecke: da wurde im Schlusstermin aufgehoben (geht nach InsO ja nicht mehr), und die UST-Rückvergütung waren immer in der NTV und flossen in den Gebührenwert später mit ein.
Aber nun zum TE: hier ist darauf zu achten, ob die pfändbaren Anteile noch "nachgeflossen" sind, also zwischen Schlusserminsbestimmung und Aufhebung eingegangen sind. Solche nachlaufenden Einnahmen sind naturalmente inden Gebührenwert einzubeziehen. -
Danke für ausführlichen Antworten. Das hilft mir jetzt viel weiter. Die pfändbaren Beträge, die während der WVP eingegangen sind, sind nach dem Schlusstermin eingegangen.
Vielen Dank. -
Danke für ausführlichen Antworten. Das hilft mir jetzt viel weiter. Die pfändbaren Beträge, die während der WVP eingegangen sind, sind nach dem Schlusstermin eingegangen.
Vielen Dank.Ich hatte das so verstanden, dass sie nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (also während der WVP) eingegangen sind. Oder sind sie wirklich in dem Zeitraum Schlusstermin bis Aufhebung eingegangen?
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Ja, genau nach der Aufhebung. Also während der Wohlverhaltensperiode.
Wenn ich noch Eingänge vor der Aufhebung gehabt hätte, wäre es anders, oder? -
Ja, genau nach der Aufhebung. Also während der Wohlverhaltensperiode.
Wenn ich noch Eingänge vor der Aufhebung gehabt hätte, wäre es anders, oder?Ja, die Beträge sind nur dazuzurechnen, wenn sie in dem Zeitraum bis Aufhebung gezahlt wurden (und manche meinen noch, wenn sie im Rahmen der NTV eingesammelt wurden). Aber für die Zahlungen während der WVP muss keine GKR erstellt werden und die für das Insoverfahren wird auch nicht geändert.
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