WEG: eigener Anwalt für einen Beklagten

  • Ich habe über den Kostenantrags eines Anwalts H zu entscheiden, welcher

    - in einer WEG-Sache wegen Bestellung eines Notverwalters
    - einen Beklagten (Nr. 43) vertreten hat.

    Die Klage richtete sich gegen die "Wohnungseigentümer der WEG .............., Adr., Eigentümerliste beigefügt", sodass die Klage an die 131 Beklagten (WE-Eigentümer) übersandt/zugestellt wurde. Hiernach haben sich diverse Eigentümer selbst schriftlich gemeldet, dann auch ein Anwalt F für 2 Eigentümer sowie eben der Anwalt H für Nr. 43 (einen einzigen Bekl).

    Im Anschluss wurde den Beklagten gemäß § 45 WEG aufgegeben einen Ersatzzustellungsvertreter zu benennen. Dieser wurde dann von F für die Beklagten benannt, und im folgenden erfolgten dann die Zustellungen immer an den Zustellungsvertreter.

    Nun macht aber der Anwalt H, welcher am Anfang für einen Eigentümer auf die Klage erwidert hat, Kosten geltend. Die KL-Vertreter wehren sich dagegen, und verweisen darauf, dass die WEG partei- und beteiligtenfähig ist, dass weder vorgetragen und noch nachvollziehbar ist, wieso sich ein Nicht-mehr-Eigentümer gegen die Klage gegen die Eigentümergemeinschaft verteidigen will, wenn er dieser doch nicht mehr angehört, und dass die Kostenentscheidung daher nicht die Kosten eines nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Dritten betrifft, sondern nur die der Eigentümergemeinschaft entstandenen Kosten.

    Der Anwalt H trägt vor, der Beklagte - welcher wirklich nicht mehr Eigentümer war (veraltete Eigentümerliste) - sei ja verklagt worden und habe sich dagegen mit Anwalt verteidigen wollen.

    Wie seht ihr das bzgl. Erstattungsfähigkeit der Kosten?

    Falls weitere Informationen benötigt werden, gerne fragen.

    Einmal editiert, zuletzt von Rolfinio (8. September 2021 um 15:39)

  • Was wurde denn entschieden hinsichtlich der Kosten? Wenn die (ehemaligen) Eigentümer statt der Gemeinschaft verklagt wurden, müssen sie sich doch wehren können (dürfen). Da geht der Hinweis auf die Parteifähigkeit der Gemeinschaft für mich fehl, da diese ja gerade nicht Beklagte war. Oder habe ich das mißverstanden?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es handelte sich um ein Verfahren, bei welchem 2 Eigentümer auf KL-Seite standen und auf der BEKL-Seite (nach Aussage der nun zahlungspflichtigen Klage-Partei) die WEG, und eben nicht die einzelnen Eigentümer.

    Diese hat er aber verklagt, und einer dieser Eigentümer hat sich dann zur Verteidigung auch gleich einen Anwalt genommen, welcher eine Klageerwiderung verfasst hat.

    Die Klägerseite trägt vor, dass die "Kostenregelung folglich nur die der Eigentümergemeinschaft als Partei entstandenen Kosten betreffen" kann, nicht jedoch die Kosten eines einzelnen, der irrig glaubt Verfahrenspartei geworden zu sein, obwohl er der WEG nicht mehr angehörte... er wurde aber mitverklagt, die Klage auch an ihn zugestellt.

  • Wie wurde denn der Beklagte im weiteren Verfahren behandelt? Taucht er im Rubrum der Endentscheidung auf? Mich macht gerade stutzig, daß Zustellungen im Verfahren nur noch an den von F benannten Zustellungsvertreter erfolgten, den H ja anscheinend nicht benannt hatte.

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  • Mal zur Klarstellung: Ausweislich des Rubrums, das in Beitrag 1 zitiert worden ist, ist nicht die WEG verklagt worden, sondern die anderen Eigentümer der WEG gemäß Liste. Wenn diese Liste veraltet war, dann ist das zunächst ein Problem der Kläger.
    Wenn der nun Kostenersatz Begehrende damals, bei Klageeinreichung, nicht mehr Miteigentümer war, dann war er Scheinbeklagter. Scheinbeklagte sind gegen Kostenerstattung, zu denen ggf. auch Rechtsanwaltskosten gehören, aus dem Rechtsstreit zu entlassen, nachdem der "Schein" aufgedeckt worden ist und stattdessen ist im Wege der Rubrumsberichtigung der richtige Beklagte (= der neue Eigentümer dieser Einheit) aufzunehmen (mit erneuter Zustellung der Klage an diesen).

    Anscheinend hat dieser richtige Weg nicht stattgefunden?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sorry für die verspätete Rückmeldung; erst war ich weg, dann die Akte kurze Zeit später weg (obwohl sie wegen eines Hinweises meinerseits hätte wieder vorgelegt werden müssen):

    Also

    -> der Beklagte, welcher mitverklagt wurde obwohl er nicht mehr einer der Eigentümer war (Scheinbeklagte), wurde nicht gegen Kostenerstattung aus dem Rechtsstreit entlassen.

    -> der Beklagte taucht nicht im Rubrum der Kostengrundentscheidung / des Beschlusses (wg. Klagerücknahme die Kosten den KL auferlegt, § 269 ZPO) auf; dort steht dann auf der erstattungsberechtigten BEKL-Seite nur die WEG ........., vertr. d. .........;

    -> erst nach Zustellung der Klage an unzählige, auf BEKL-Seite stehende Eigentümer erging ein richterlicher Hinweis, dass ein Fall des § 45 Abs. 3 WEG vorliegen dürfte. Deswegen wurde gebeten gemäß § 45 Abs. 2 WEG einen Ersatzzustellungsvertreter zu benennen.

  • Das kann es dann doch wohl noch nicht gewesen sein in diesem Verfahren.:eek: Jetzt bin ich auf AndreasH gespannt.:gruebel:

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  • Danke für die ergänzenden Informationen. Es ist offenbar einiges schief gelaufen. Ich würde versuchen, das wie folgt aufzudröseln:

    Zunächst wäre m.E. das Rubrum der KGE zu berichtigen. Wenn dort "WEG, vertreten durch ..." steht, dann entspricht das nicht der Klage. Vielmehr müsste dort richtig "Mitglieder der WEG ... gemäß Liste ..." stehen. Bei der von Dir geschilderten Klageerhebung könnte es zu "WEG vertreten durch" nur durch eine Klageänderung in Form der Parteiauswechslung kommen.


    In der Sache gilt m.E.:

    -) Der Kläger hat nicht die WEG verklagt, sondern die Miteigentümer gemäß Liste ..., weswegen es nicht darauf ankommt, ob die WEG parteifähig ist oder nicht. Die Bestellung eines Notverwalters wäre m.E. auch nicht Sache eines Rechtsstreits gegen die WEG gewesen, sondern eine Sache der Eigentümer, so dass die Klage richtigerweise lautete "Mitglieder der WEG gemäß Liste".
    -) auf dieser Liste stand der Beklagte, der nicht mehr Miteigentümer war - warum der Kläger eine falsche Liste verwendet hat, ist seine Sache. Ggf. mag er Rückgriff gegen die Verwaltung nehmen, wenn diese ihm eine falsche Liste überlassen hat.
    -) an den Beklagten erfolgte auch eine Zustellung der Klageschrift, so dass ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist; er wurde als Nicht-Mehr-Eigentümer daher Scheinbeklagter
    -) der Kläger hat dann die Klage (insgesamt) zurückgenommen, dadurch wurde auch dieses Prozessrechtsverhältnis zum Scheinbeklagten beendet und der Kläger trägt die Kosten auch insoweit.

    Dazu gäbe es noch folgende Ergänzungsprobleme:
    -) Ist die Klagerücknahme im Verhältnis zu diesem Scheinbeklagten überhaupt wirksam? Nach einer mündlichen Verhandlung bedarf es dazu bekanntlich der Zustimmung des Beklagten, vor einer mündlichen Verhandlung nicht.
    -) Ist irgendwann vor der Klagerücknahme (und ggf. vor der mündlichen Verhandlung) die "richtige" Liste der Einzeleigentümer durch den Kläger übersandt worden? Darin liegt nämlich konkludent bereits die Teilklagerücknahme gegen den Scheinbeklagten, so dass dieser dann nur noch Kostenantrag für eine KGE stellen muss (über den dann zu entscheiden ist; das ist die o.g. kostenpflichtige Entlassung aus dem Rechtsstreit durch personenbezogene Teilklagerücknahme und Kostenregelung).
    -) Für Mitglieder einer WEG gilt regelmäßig, dass sie nur Kostenerstattung für einen Anwalt verlangen können, üblicherweise ist das der Anwalt, der durch die Verwaltung bestellt worden ist. Aber da der Scheinbeklagte gerade nicht mehr Mitglied der WEG ist, gilt m.E. (dazu kenne ich aber keine Entscheidung) diese besondere Einschränkung für ihn nicht, denn er ist nicht mehr durch Treuepflichten entsprechend gebunden.

    Nebenbei: Die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters erfolgt durch Beschluss der WEG-Versammlung, nicht durch Mitteilung eines Anwaltes eines oder mehrerer Einzeleigentümer/s. Aber natürlich kann der Anwalt eines Einzeleigentümers den bereits bestellten Ersatzvertreter bekannt geben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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