Kostenfestsetzung Nachlass

  • Hallo, ich hoffe ich hoffe hier ist mein Beitrag richtig aufgehoben.

    Mit liegt ein Antrag auf Kostenausgleichung der Gerichtskosten nach § 106 ZPO in einer Nachlasssache vor.

    Grundlage ist ein Beschluss, nachdem die Einziehung und die Neuerteilung eines Erbscheins zu erfolgen hat, nachdem posthum ein weiterer Abkömmling festgestellt wurde.

    Antragstellerin war die hinzugekommene Erbin.

    Diese wird durch Anwalt A vertreten, die weiteren (bisherigen) Erben gemeinsam durch Anwalt B

    Kostenschuldner für die Gerichtskosten ist laut Beschluss die Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner.

    Kostenrechnung wurde, nach der Einziehung und der Neuerteilung, gegen die neue Erbin zum Soll gestellt.

    Anwalt A begehrt nun die Kostenausgleichung, mit der Begründung, dass die Erben im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft mit ihrer Quote haften und somit der Beschluss entsprechend auszulegen ist, damit ein zivilrechtliche Prozess wegen dem Erstattungsanspruch untereinander vermieden wird.

    Anwalt B hat sich zum Antrag nicht geäußert, zumal seinen Mandanten keine Gerichtskosten angefallen sind.

    Da mir in Nachlasssachen bisher der § 106 ZPO noch nie begegnet ist, bin ich mir hier unsicher. Die Argumente des Anwalts sind insoweit nachvollziehbar aber es gibt keine Entscheidung die die Kosten nach Quoten verteilt.

    Hat hierzu jemand einen praktikablen Lösungsansatz, der im Zuständigkeitsbereich des Nachlassgerichts liegt?

  • Anwalt A begehrt nun die Kostenausgleichung, mit der Begründung, dass die Erben im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft mit ihrer Quote haften und somit der Beschluss entsprechend auszulegen ist, damit ein zivilrechtliche Prozess wegen dem Erstattungsanspruch untereinander vermieden wird.

    Heißt im Klartext: Der Anwalt hat keine Lust, den internen Ausgleichsanspruch geltend zu machen.

    Wenn er schon mit dem Argument kommt, der Beschluß sei wie eine Quotelung auszulegen (mit welcher eigentlich? Nach Erb- oder Kopfteilen?) dann würde ich die Sache dem Richter zur Stellungnahme vorlegen. Wenn der jetzt nicht die Auffassung des Antragstellers stützt, würde ich kurz und schmerzlos den Antrag mangels Festsetzungsgrundlage zurückweisen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die Erben haften als Gesamtschuldner für die Kosten und nur so kann festgesetzt werden.

    Eine Grundlage für eine mögliche Ausgleichung ist ja besteht ja nur, wenn beide Parteien anteilig zahlungspflichtig wären. Dies ist ja bei dir nicht der Fall. Die Beteiligung im Innenverhältnis ist nicht Gegenstand einer Ausgleichung, sondern das müssen die übrigen Erben dann selbst klären.

    Also Antrag gemäß § 104 ZPO möglich, § 106 ZPO mangels gesetzlicher Grundlage nicht.

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