Zwangsverwalter beantragt Festsetzung nach RVG

  • Huhu,

    der Schuldner stellt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen a) Bank, bertrt. durch RAE b) Zwangsverwalter (= RA), sich selbst vertretend
    die einstweilige Verfügung wird abgewiesen, Kosten dem Ast auferlegt.

    Der Zwangsverwlater stellt 104 ZPO KFA nach dem RVG gegen den Antragsteller.
    Einwand Antragsteller: Kein Anspruch auf Vergütung, der Zwangsverwalter vetritt sich selbst, Vergütung ist mit Verwaltervergütung abgedeckt.

    Also m.E. kann ich problem festsetzen, weil der Verwalter ein Wahlrecht hat.
    Er darf dann die Vergütung nicht mehr nach der ZwVwV beanspruchen, oder?

  • Zwangsverwalter sind insoweit wie Insolvenzverwalter zu behandeln. Und auch wenn ich nicht verstehe, warum man dann Anwälte einsetzt, können sie sich selbst vertreten und das abrechnen.

    Beim Zwangsverwalter kann er das als Auslagen neben der Vergütung festsetzen lassen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ein Zwangsverwalter mit berufsbedingten Spezialkenntnissen (dazu zählt vor allem der Rechtsanwalt) kann seine Leistungen für besondere Tätigkeiten nach den besonderen gesetzlichen Vergütungsverordnungen abrechnen (§ 17 Abs. 3 ZwVwV). Voraussetzung ist, dass ein Zwangsverwalter, der diese berufliche Qualifikation nicht besitzt, im konkreten Fall vernünftigerweise einen Anwalt oder Steuerberater oä beauftragt hätte (BGHZ 139, 309; BGH NZI 2005, 103). Vgl. etwa Böttcher, ZVG, § 152a Rz. 8.

    Auf die Frage, ob er auch einen Anspruch auf Zahlung der RA-Vergütung aus der Zwangsverwaltungsmasse hat (Antwort: Das richtet sich nach § 21 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV, so jedenfalls der BGH, V ZB 122/08), kommt es im hiesigen Fall nicht an, da Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO beantragt ist.

  • Die Masse wird letztlich zu Vermöge der Gläubiger (mal vereinfacht ausgedrückt). Der Verwalter kann seine Auslagen der Masse entnehmen. Gleichzeitig hat die Masse aber einen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner. Diesen Anspruch verfolgt jetzt der Verwalter mit dem KFA.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Schuldner wäre ja in beiden Fällen identisch?!

    Ich muss aber auf jeden Fall wahrscheinlich vorher anfragen, ob er die Vergütung im Zwangsverwaltungsverfahren abgerechnet hat oder?

    LG und danke, ich bin in dem Thema Zwangsverwaltung gar nicht drin! :blumen:

  • Nein, nach der Abrechnung in der Zwangsverwaltung musst nicht Du fragen. Das prüft der Rechtspfleger im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung des Zwangsverwalters.
    An Dir ist es zu beantworten, ob ein nichtanwaltlicher Zwangsverwalter hier einen Rechtsanwalt betraut hätte. Wenn ja, dann sind die Kosten nach RVG festzusetzen.

  • Zitat

    An Dir ist es zu beantworten, ob ein nichtanwaltlicher Zwangsverwalter hier einen Rechtsanwalt betraut hätte.

    Sehe ich anders. Auf Antragsgegnerseite ist ein Rechtsanwalt tätig geworden, so dass die dafür angefallenen Kosten vom unterliegenden Antragsteller zu erstatten sind. Ob die Rechtsverteidigung durch einen Rechtsanwalt "geboten" war, spielt im Kostenfestsetzungsverfahren keine Rolle.

    Davon zu unterscheiden ist die sich bei der Festsetzung der Verwaltervergütung stellende Frage, ob der Rechtsanwalt, der gleichzeitig das Amt des Verwalters innehat, seinen Gebührenanspruch auch aus der Zwangsverwaltungsmasse berichtigen dürfte. Diese Frage würde sich hier etwa dann stellen, wenn der Anwalt/Verwalter die Kosten nach Festsetzung nicht beim Schuldner liquidieren kann. Darum geht es hier aber nicht. Falsch ist jedenfalls die Auffassung des Schuldners, dass die Verwaltervergütung angefallene RA-Gebühren umfasst.

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