Huhu,
der Schuldner stellt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen a) Bank, bertrt. durch RAE b) Zwangsverwalter (= RA), sich selbst vertretend
die einstweilige Verfügung wird abgewiesen, Kosten dem Ast auferlegt.
Der Zwangsverwlater stellt 104 ZPO KFA nach dem RVG gegen den Antragsteller.
Einwand Antragsteller: Kein Anspruch auf Vergütung, der Zwangsverwalter vetritt sich selbst, Vergütung ist mit Verwaltervergütung abgedeckt.
Also m.E. kann ich problem festsetzen, weil der Verwalter ein Wahlrecht hat.
Er darf dann die Vergütung nicht mehr nach der ZwVwV beanspruchen, oder?