Vertretung im BerH-Verfahren

  • Hallo Ihr Lieben - ich finde leider nichts wirklich passendes..

    Wie handhabt ihr das mit den RAs im BerH-verfahren?
    Also: Wem schickt ihr etwaige Zwischenverfügungen/Zurückweisungsbeschlüsse?

    A) Ast reicht alles alleine ein - Korrespondenz nur mit Ast

    B) Ast reicht ein mit der Angabe, dass er am xx.xx.xxxx bei dem RA XY war - Korrespondenz nur mit Ast

    C) Ast reicht ein und der RA hat auf dem Antrag (handschriftliche) Ergänzungen vorgenommen -Korrespondenz nur mit Ast

    D) RA reicht den durch den Ast unterschriebenen ANtrag ein - Korrespondenz mit RA


    So hab ich es hier zumindest übernommen und fortgeführt..

    Ich finde leider gar nichts :oops:

  • Genauso mache ich es auch.

    Das führt zwar immer wieder zu Irritationen nach dem Motto: "Warum korrespondieren Sie denn nicht mit dem RA, steht doch drauf..." ist aber folgerichtig, weil das ja nur eine Information ist, an wen sich der ASt. wegen der Beratung gewandt hatte. Das hat nichts mit Vertretung im BerH-Verfahren zu tun.

    Charme hat das auch deswegen, weil man dann öfters zu § 4 V BerHG kommt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • So habe ich das auch immer gehandhabt. Wenn erkennbar war, wer den Antrag eingereicht hat, habe ich immer mit dieser Person korrespondiert. Wenn beide Möglichkeiten infrage kamen im Zweifel - zum Beispiel weil kein Anschreiben dabei war - mit dem Anwalt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bezüglich A), B) und D) handhabe ich es genauso.

    Bei C) kommt es darauf an, ob sich zusätzlich zu den handschriftlichen Ergänzungen auch noch ein Stempel der Anwaltskanzlei auf dem Antrag befindet. In diesem Fall korrespondiere ich mit dem Anwalt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Charme hat das auch deswegen, weil man dann öfters zu § 4 V BerHG kommt.

    Das habe ich jetzt...

    Im Formular wurde durch den RA etwas ergänzt (ich erkenne die Handschrift), aber eben nicht so, dass es für jeden offensichtich erkennbar ist, dass der RA bereits bei der Antragstellung mitgewirkt hat.

    Im Formular war aber auch die Angabe, dass der Ast am xx.xx. bei eben dem RA war..

    Ich habe nur dem Ast geschrieben (mehrfach) - keine Reaktion - Zurückweisung

    11 Tage nach ZU an den Ast schreibt mir der RA, dass er keinerlei Verfügungen erhalten habe und der Ast einfach nicht wusste, was er mit den Schreiben machen soll, weil der ja schließlich KEINEN ANTRAG gestellt habe..

    Der RA möchte meine Verfügungen um diese abzuarbeiten..

    Wenn er ja aber keine Antrag gestellt hat, wie will der RA dann etwas abarbeiten :gruebel:

  • Der Antrag wird immer vom Antragsteller gestellt. Entweder er stellt ihn persönlich oder er lässt sich dabei von einem RA vertreten.

    In deinem Fall wurde über den Antrag entschieden. Der Antragsteller kann gegen diese Entscheidung Erinnerung einlegen (entweder persönlich oder vertreten durch einen RA). Ich bin der Meinung, dass man einer Erinnerung abhelfen muss, wenn mit dieser alle fehlenden Angaben/ Belege nachgereicht werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • In deinem Fall wurde über den Antrag entschieden. Der Antragsteller kann gegen diese Entscheidung Erinnerung einlegen (entweder persönlich oder vertreten durch einen RA). Ich bin der Meinung, dass man einer Erinnerung abhelfen muss, wenn mit dieser alle fehlenden Angaben/ Belege nachgereicht werden.

    So ist es. Allerdings ist das "Argument", der Anwalt wurde nicht beteiligt, eben gerade nicht zielführend, weil er mangels Vertretung im BerH-Verfahren auch nicht beteiligt werden mußte. Wenn er sonst nichts bringt, würde ich nicht abhelfen.

    Wenn er jetzt aber in Vertretung des ASt. Erinnerung einlegt und die damals angeforderten Unterlagen nachschiebt, kann im Wege der Abhilfe noch eine Bewilligung daraus werden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • ...
    Wenn er sonst nichts bringt, würde ich nicht abhelfen.
    ...

    Er hat nichts weiter beigefügt; bittet aber um Übersendung meiner Verfügung zur Bearbeitung..

    Würdest du da jetzt sofort nicht abhelfen?

    Nein, wenn er guten Willen zeigt, soll er ruhig die Vfg. bekommen und erledigen. Dann wäre eine sofortige Nichtabhilfe keine gute Idee.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass noch gar nicht Erinnerung eingelegt wurde. Ich würde deshalb zunächst fragen, ob Erinnerung eingelegt wird. Was das bejaht wird, würde ich so wie bereits vorgeschlagen verfahren.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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