Berichtigung des not. Testaments nach Inverwahrnahme

  • Hallo,
    wir haben hier folgenden Fall:
    Es wurde ein notarielles Testament in die amtliche Verwahrung genommen. Zwei Tage später schickt die Notarin uns einen Nachtragsvermerk = Schreibfehlerberichtigung zweier Personen (vermutlich handelt es sich hierbei um die Erben).
    Die Berichtigung soll, laut dem Antrag der Notarin, nun zu dem bereits in der Verwahrung befindlichen Testament genommen werden.

    Frage:
    Dürfen wir aufgrund dieses Antrags das Testament aus der amtlichen Verwahrung nehmen?
    Dürfen wir den Berichtigungsvermerk einfach mit in dem dann von uns geöffneten Umschlag nehmen und sodann wiederverschließen?
    Wenn ja, müsste vermutlich hierüber ein Protokoll aufgenommen werden.
    Erfolgt hierüber eine Mitteilung an das ZTR oder an die Beteiligten?

    Über Ideen/Anregungen/Meinungen freuen wir uns.

  • s.o.

  • Ich sehe keinen Grund, weshalb man die Berichtigung nicht in den amtlichen Testamentsumschlag geben sollte.

    Um eine Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung handelt es sich dabei nicht. Es gilt nichts anderes, als wenn der Testator Einsicht in sein Testament wünscht. Auch in diesem Fall öffnet man den Verwahrungsumschlag und verschließt ihn nach erfolgter Einsicht wieder.

  • Es ist m.E. im übrigen fraglich, ob nach dem Tod eine Berichtigung überhaupt noch möglich ist.

    Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit schon.
    Und aus allen anderen Gründen kann - auch vor dem Tod - nur der Testator selbst berichtigen, nicht der Notar.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo,
    ich habe hier den Fall, dass der Notar nach dem Tod der Eheleute und nach der Eröffnung nach dem Letzlebenden den Nachtragsvermerk einreicht. Muss ich diesen noch eröffnen und erhebe ich hierfür nochmals Kosten?

    Was ist denn "Inhalt" des Nachtragsvermerks?

  • Anstatt dass beim Zuerstversterben des Ersch. zu 2 Vor- und Nacherbschaft gelten soll, wurde versehentlich der Esch. zu 1. geschieben. Der 1. Erbfall, wo dies Bedeutung gehabt haben könnte, liegt jedoch schon 5 Jahre zurück. Grundbesitz war nie vorhanden.

  • Anstatt dass beim Zuerstversterben des Ersch. zu 2 Vor- und Nacherbschaft gelten soll, wurde versehentlich der Esch. zu 1. geschieben. Der 1. Erbfall, wo dies Bedeutung gehabt haben könnte, liegt jedoch schon 5 Jahre zurück. Grundbesitz war nie vorhanden.

    Der Notar will also die Verfügung von Todes wegen inhaltlich 5 Jahre nach dem Tod des ersten Erblassers „berichtigen“, indem er die Erbfolgen tauscht?

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