Verfahrenspfleger mit RVG Vergütung

  • Hat schon mal jemand einen (anwaltlichen) Verfahrenspfleger per RVG vergütet? Ich möchte einen Rechtsanwalt für Kapitalmarkt und Bankenrecht bestellen. Der soll sich eine
    doch schon größere Neuanlage in anderen Anlageformen nach § 1811 BGB ansehen und bewerten. Leider macht der das nicht ohne eine auskömmliche Vergütung.
    Hat das schon mal jemand gehabt und kann mir ggf. mit einem Beschlussmuster aushelfen? Möchte in dem Vorgang nichts falsch machen, da ich den nur in Vertretung bearbeite. Habe gesehen, dass das grundsätzlich wohl geht (BGH, B. v. 25.02.2015 - XII ZB 608/13). Für eine Hilfestellung wäre ich sehr dankbar. Habe im Umkreis keinen finden können, der mir helfen konnte.

  • Wäre bei einer solchen nicht auf rechtliche, sondern auf wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gerichtete Frage nicht ohnehin jemand mit betriebswirtschaftlichem Hintergrund (etwa ein Steuerberater) sinnvoller als ein Rechtsanwalt zu bestellen?

  • Ginge sicherlich auch - habe Kontakt dahingehend versucht herzustellen. Die hiesigen wollen aber nicht. Der im Auge stehende Rechtsanwalt hat das für andere Kollegen schon ab und an mal gemacht (im Rahmen allerdings der gedeckelten Vergütung von ehemals 33,50 € und jetzt 39 € pro Stunde). Nunmehr gilt dort die Büroansage "nur noch gegen RVG Vergütung", da sonst aufgrund des Arbeitsumfangs wohl nicht kostendeckend.

  • Ginge sicherlich auch - habe Kontakt dahingehend versucht herzustellen. Die hiesigen wollen aber nicht. Der im Auge stehende Rechtsanwalt hat das für andere Kollegen schon ab und an mal gemacht (im Rahmen allerdings der gedeckelten Vergütung von ehemals 33,50 € und jetzt 39 € pro Stunde). Nunmehr gilt dort die Büroansage "nur noch gegen RVG Vergütung", da sonst aufgrund des Arbeitsumfangs wohl nicht kostendeckend.

    Bei der Anordnung feststellen, dass rechtsanwaltsspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Dann muss die Staatskasse die RVG-Vergütung über §§ 1908i, 1835 BGB ohne wenn und aber tragen. M.E. besteht auch kein Schlupfloch (=Beschwerdemöglichkeit) für den Vertreter der Staatskasse.

  • Ginge sicherlich auch - habe Kontakt dahingehend versucht herzustellen. Die hiesigen wollen aber nicht. Der im Auge stehende Rechtsanwalt hat das für andere Kollegen schon ab und an mal gemacht (im Rahmen allerdings der gedeckelten Vergütung von ehemals 33,50 € und jetzt 39 € pro Stunde). Nunmehr gilt dort die Büroansage "nur noch gegen RVG Vergütung", da sonst aufgrund des Arbeitsumfangs wohl nicht kostendeckend.

    Bei der Anordnung feststellen, dass rechtsanwaltsspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Dann muss die Staatskasse die RVG-Vergütung über §§ 1908i, 1835 BGB ohne wenn und aber tragen. M.E. besteht auch kein Schlupfloch (=Beschwerdemöglichkeit) für den Vertreter der Staatskasse.

    Genau so!

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