Ersteintragung einer SCE

  • Hallo,

    ich habe zum ersten Mal die Gründung einer SCE auf dem Tisch. Ich bin mir nicht sicher, ob die Satzung in notarieller Form gem. § 23 Abs. 1 S. 1 AktG beurkundet werden muss. Grundsätzlich verweist § 2 SCEAG auf die Gründungsvorschriften der §§ 32 - 35 AktG, jedoch nicht speziell auf §23 AktG. Könnt Ihr mir weiterhelfen? Wer hat schon mit einer SCE zu tun? Ganz vielen lieben Dank!

  • Für die Satzung genügt Schriftform. Siehe Art. 5 Abs. 2 S. 2 SCE-VO:

    "Die Gründungsmitglieder erstellen die Satzung gemäß den Rechtsvorschriften für die Gründung von Genossenschaften, die unter das Recht des Sitzstaats der SCE fallen.Die Satzung muss schriftlich erstellt und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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