• Huhu,

    ich habe als Vollstreckungstitel eine Teilausfertigung einer Jugendamtsurkunde mit entsprechender RNF Klausel auf das Land.

    Es hat mal wieder die Zustellung gefehlt.
    Jetzt hat mir das Jugendamt eine Kopie einer Postzustellungsurkunde eingereicht. Dort steht oben UVF und das Aktenzeichen des Jugendamts drin, daneben das Anschreiben des JA an den Sch.: In der Anlage erhalten Sie eine begl. Abschrift der Urkunde mir Rechtsnachfolgeklausel. :(

    Mal unabhängig davon, dass auch mal wieder die Urkunden zur RNF Klausel nicht zugestellt worden sind frage ich mich:
    1) Kann das Jugendamt hier selbst als Behörde die Zustellung veranlassen.
    2) Wie hat der ordnungsgemäße Nachweis auszusehen? Vermerk mit Siegel? ZU im Original verbunden mit Titel? Aus der ZU-Urkunde selbst lässt sich nicht feststellen was zugestellt wurde.

    LG

  • Kopie der ZU würde mir nicht reichen.

    Das mit den weiteren Zustellungen nach § 750 II ZPO vergessen die Jugendämter gern. Oft kommt die Ausrede, dass die Rechtsnachfolge doch kraft Gesetzes eingetreten ist...

  • Kopie der ZU würde mir nicht reichen.

    Das mit den weiteren Zustellungen nach § 750 II ZPO vergessen die Jugendämter gern. Oft kommt die Ausrede, dass die Rechtsnachfolge doch kraft Gesetzes eingetreten ist...


    Ja, das kann ich nur bestätigen. Ich bekomme regelmäßig vorgeworfen, ich hätte § 750 Abs. 2 ZPO neu erfunden.


    Also die Kopie langt mir auf jeden Fall nicht! Aber weiß jemand vielleicht, wir das formell korrekt auszusehen hat?

    LG

  • Kopie der ZU würde mir nicht reichen. Das mit den weiteren Zustellungen nach § 750 II ZPO vergessen die Jugendämter gern. Oft kommt die Ausrede, dass die Rechtsnachfolge doch kraft Gesetzes eingetreten ist...

    Ja, das kann ich nur bestätigen. Ich bekomme regelmäßig vorgeworfen, ich hätte § 750 Abs. 2 ZPO neu erfunden. Also die Kopie langt mir auf jeden Fall nicht! Aber weiß jemand vielleicht, wir das formell korrekt auszusehen hat? LG

    Die Zustellung der RNF und ggf. der zugrundeliegenden Urkunden hat durch einen Gerichtsvollzieher zu erfolgen.

    Das Original der ZU wird dann an die vollstreckbare Ausfertigung der JA-Urkunde angesiegelt.

  • Die Zustellung der RNF und ggf. der zugrundeliegenden Urkunden hat durch einen Gerichtsvollzieher zu erfolgen.

    Genau. Die Zustellung durch das Jugendamt ist irrelevant, mal davon abgesehen, daß anhand der PZU auch nicht nachvollziehbar ist, was denn genau zugestellt wurde.

    Ich bin übrigens auch so einer, der § 750 II neu erfunden hat ;)

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich habe in einem anderen Thread gelesen, dass da Jugendamt, wenn es selbst Gläubiger ist, die Zustellung als Behörde selbst vornehmen könne.

    Rechtliche Grundlage ist mir aber nicht bekannt

    Zustellung an der Amtsstelle durch Übergabe ist grundsätzlich möglich. Falls der Schuldner die Annahme jedoch verweigert, bedarf es der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, vgl. LPK-SGB VIII/Diethelm Mauthe/Wolfgang Trautmann, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 60 Rn. 9:

    Zitat

    Misslingt die Zustellung an Amtsstelle bei der die Urkunde aufnehmenden Urkundsperson, ist es ausschließlich Sache des Gläubigers, die Zustellung über den Gerichtsvollzieher zu bewirken, wobei dies auch für etwa aus dem Titel berechtigte Behörden gilt.

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