Ich habe folgenden Sachverhalt und weiß leider nicht weiter...
Es liegt ein privatschriftschriftliches gemeinschaftliches Testament vor mit dem nachfolgenden Inhalt ..“Unser letzter Wille“ ... Wir, die Eheleute .... setzen uns gegenseitig zu Alleinerbem ein.
Nach dem Tode des Überlebenden soll der beiderseitige Nachlass an unser Kind „Z“übergehen.
Ort, Datum und Unterschrift des Testators.
Die Ehefrau schreibt, dass dieses Testament auch ihr Testament ist - versehen mit Ort, Datum und Unterschrift.
Der Testator schreibt einen Zusatz, dass seine Tochter aus der ersten Ehe nichts aus dem Nachlass erhalten soll, da sie sich bis heute (1973) stets ihm abgewandt habe - wieder versehen mit Ort, Datum und Unterschrift.
Im Jahre 2015 schreibt der Testator ein weiteres Testament, in welchem er seine Enkelkinder als Erben einsetzt. Dazu den Zusatz „keine Kinder“.
Seine Tochter aus erster Ehe soll den Pflichtteil erhalten und wird als Testamentsvollstreckerin eingesetzt.
Die Testatorin ist im Jahre 2020 und der Testator im Jahre 2021 verstorben. Die Testamente gelangen nunmehr durch das Kind „Z“ zum Nachlassgerichts zwecks Eröffnung.
Die Tochter aus erster Ehe (Rechtsanwältin) teilt mit, dass sie das Amt der TV annimmt und teilt weiter mit, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wurde. Mit den Pflichtteilsberechtigten und den Erben wurde die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche erörtert und formlos die Erteilung eines Erbscheins für die Enkelkinder beantragt verbunden mit der Frage, ob weitere Unterlagen benötigt werden.
Für mich stellt sich die Frage, ob der Testator das gemeinschaftliche Testament hat ändern dürfen bzw. ob es diesbezüglich eine entsprechende Auslegungsmöglichkeit gibt.
“Irgendwie „ scheinen sich ja alle einig zu sein.
Vielen Dank für eure Hilfe.