Abänderung des gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testamens möglich?

  • Ich habe folgenden Sachverhalt und weiß leider nicht weiter...

    Es liegt ein privatschriftschriftliches gemeinschaftliches Testament vor mit dem nachfolgenden Inhalt ..“Unser letzter Wille“ ... Wir, die Eheleute .... setzen uns gegenseitig zu Alleinerbem ein.
    Nach dem Tode des Überlebenden soll der beiderseitige Nachlass an unser Kind „Z“übergehen.
    Ort, Datum und Unterschrift des Testators.
    Die Ehefrau schreibt, dass dieses Testament auch ihr Testament ist - versehen mit Ort, Datum und Unterschrift.
    Der Testator schreibt einen Zusatz, dass seine Tochter aus der ersten Ehe nichts aus dem Nachlass erhalten soll, da sie sich bis heute (1973) stets ihm abgewandt habe - wieder versehen mit Ort, Datum und Unterschrift.
    Im Jahre 2015 schreibt der Testator ein weiteres Testament, in welchem er seine Enkelkinder als Erben einsetzt. Dazu den Zusatz „keine Kinder“.
    Seine Tochter aus erster Ehe soll den Pflichtteil erhalten und wird als Testamentsvollstreckerin eingesetzt.
    Die Testatorin ist im Jahre 2020 und der Testator im Jahre 2021 verstorben. Die Testamente gelangen nunmehr durch das Kind „Z“ zum Nachlassgerichts zwecks Eröffnung.
    Die Tochter aus erster Ehe (Rechtsanwältin) teilt mit, dass sie das Amt der TV annimmt und teilt weiter mit, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wurde. Mit den Pflichtteilsberechtigten und den Erben wurde die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche erörtert und formlos die Erteilung eines Erbscheins für die Enkelkinder beantragt verbunden mit der Frage, ob weitere Unterlagen benötigt werden.
    Für mich stellt sich die Frage, ob der Testator das gemeinschaftliche Testament hat ändern dürfen bzw. ob es diesbezüglich eine entsprechende Auslegungsmöglichkeit gibt.
    “Irgendwie „ scheinen sich ja alle einig zu sein.
    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Jetzt müssen sich nur noch die Beteiligten auch einig mit der Rechtslage sein…

    Nach dem Tod der Ehefrau 2020 ist der Ehemann aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments Alleinerbe geworden. Durch die damit einhergehende Bindungswirkung konnte er nicht mehr eigenständig (anders) testieren. Die im gemeinschaftlichen Testament aufgeführte Schlusserbin Z ist daher seine unbeschränkte Alleinerbin nach dem Ehemann in 2021 geworden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (11. September 2021 um 07:13)

  • Z könnte die Erbschaft - falls die Frist noch nicht abgelaufen ist - natürlich ausschlagen, hat dann allerdings kein Pflichtteilsrecht, weil kein Fall des § 2306 BGB vorliegt.

    Zudem ist fraglich, was die Rechtsfolge einer solchen Erbausschlagung wäre. Treten - was anzunehmen ist - in ebenfalls bindender Weise ihre Kinder an ihre Stelle (vgl. § 2069 BGB) und sind dies die im anderen Testament bedachten Enkel, würde im Ergebnis das gleiche Resultat erreicht wie durch das spätere Testament, allerdings ohne angeordnete Testamentsvollstreckung.

    Mir sieht das Ganze aber eher danach aus, als sei sich Z bislang noch gar nicht über seine/ihre Alleinerbenstellung im klaren.

  • Ebenso 😊

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn jetzt erst die Eröffnung aller Testamente erfolgte, könnte ggf. (in der 6-Wochen Frist) die Tochter Z als Erbin der Mutter auch noch für die Mutter die Ausschlagung des Erbes der Mutter nach dem Vater erklären.

    Hätte zur Folge, dass das gemeinschaftliche Testament inhaltsleer wird und dann wieder geprüft werden müsste, ob auf den Tod des Vaters dessen andere Verfügungen aufleben und auf den Tod der Mutter gesetzliche Erbfolge eintritt.

    Ist aber ein völlig verrückter Gedankengang.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn jetzt erst die Eröffnung aller Testamente erfolgte, könnte ggf. (in der 6-Wochen Frist) die Tochter Z als Erbin der Mutter auch noch für die Mutter die Ausschlagung des Erbes der Mutter nach dem Vater erklären.

    Hätte zur Folge, dass das gemeinschaftliche Testament inhaltsleer wird und dann wieder geprüft werden müsste, ob auf den Tod des Vaters dessen andere Verfügungen aufleben und auf den Tod der Mutter gesetzliche Erbfolge eintritt.

    Ist aber ein völlig verrückter Gedankengang.


    Die Mutter hat den Vater nicht beerbt, weil sie vor ihm gestorben ist. Da kann man nichts ausschlagen.
    Und wenn Z als Testaments- und gesetzliche Erbin des Vaters dessen Erbe nach der Mutter ausschlägt (mit der Folge, dass Z als einziges Kind Alleinerbin der Mutter wird), hat das m.E. keien Einfluss auf die wechselbezügliche (bindende) Schlusserbeinsetzung nach dem Vater. Könnte höchstens je nach Vermögen steuerlich interessant sein (Freibetrrag 400.000 + 400.000 statt nur einmal 400.000) und mindert den Pflichtteil der schlauen Anwältin, weil der sich sonst auch aus dem von der Mutter geerbten Vermögen des Vaters berechnet.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sorry. Die Reihenfolge war falsch. War ja auch ein schon erwähnt abwegiger Gedanke im Nachgang zu der eindeutigen Rechtslage wie ich es schon in #2 geschrieben hatte.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!