Nachlasspflegschaft auf Antrag einer Gläubigerin

  • Ich habe folgenden Fall übernommen:

    Privatschriftliches Testament des Erblassers; das Erbscheinverfahren ist seid 2020 bei unserem zuständigen Nachlassrichter anhängig ( es stellt sich die Frage, ob das Testament in Gänze vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben wurde). Erneuter Termin ist am 25.10.2021.
    Eine Gläubigerin beantragte im Mai diesen Jahres - falls noch nicht geschehen -die Bestellung eines Nachlasspflegers. Die Gläubigerin beabsichtigt ihre Notargebühren auf der Grundlage einer Schätzung des Kostenwertes zu erheben und diese zur Vermeidung einer Verjährung gerichtlich geltend zu machen.
    Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass kein Barvermögen des Nachlasses bekannt ist (Wertermittlungsbogen) und seitens der Gläubigerin ein Kostenvorschuss einzuzahlen sei.
    Darüberhinaus sei die Forderung gegenüber dem Nachlass auch der Höhe nach darzulegen.
    Im Übrigen stehe bald der nächste Termin zur mündlichen Verhandlung im Erbscheinverfahren an und dort sei ja dann im Ergebnis auch eine Entscheidung zu erwarten.
    Die Gläubigerin hat ihren Unmut deutlich zu Papier gebracht.

    Ich beabsichtige, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Ein Kostenvorschuss seitens der Gläubigerin ist meiner Meinung nach nicht erforderlich.
    Für mich stellt sich die Frage nach dem Wirkungskreis des Nachlasspflegers.
    Nehme ich als Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses?“

    Vielen Dank im Voraus:)


  • Ich beabsichtige, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Ein Kostenvorschuss seitens der Gläubigerin ist meiner Meinung nach nicht erforderlich.
    Für mich stellt sich die Frage nach dem Wirkungskreis des Nachlasspflegers.
    Nehme ich als Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses?“

    Vielen Dank im Voraus:)

    Genau so würde ich das machen. "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" als Wirkungskreis.

    Bei einem Antrag nach § 1961 BGB muss das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Es "steht der Anordnung nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist" (KG, Beschluss vom 02.08.2017 - 19 W 102/17 m.w.N; https://oj.is/966863).


  • Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass kein Barvermögen des Nachlasses bekannt ist (Wertermittlungsbogen) und seitens der Gläubigerin ein Kostenvorschuss einzuzahlen sei.

    Junge, Junge, Junge …

    Wenn den Nachlassgerichten im Jahr 2021 noch immer nicht bekannt ist, dass in Nachlasspflegschaftsverfahren die Anforderung eines Kostenvorschusses unzulässig ist. :teufel:

    Und auch das Sicherungsbedürfnis bei Nachlasspflegschaften auf Gläubigerantrag.

    Nicht zu fassen!

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