Ich habe folgenden Fall übernommen:
Privatschriftliches Testament des Erblassers; das Erbscheinverfahren ist seid 2020 bei unserem zuständigen Nachlassrichter anhängig ( es stellt sich die Frage, ob das Testament in Gänze vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben wurde). Erneuter Termin ist am 25.10.2021.
Eine Gläubigerin beantragte im Mai diesen Jahres - falls noch nicht geschehen -die Bestellung eines Nachlasspflegers. Die Gläubigerin beabsichtigt ihre Notargebühren auf der Grundlage einer Schätzung des Kostenwertes zu erheben und diese zur Vermeidung einer Verjährung gerichtlich geltend zu machen.
Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass kein Barvermögen des Nachlasses bekannt ist (Wertermittlungsbogen) und seitens der Gläubigerin ein Kostenvorschuss einzuzahlen sei.
Darüberhinaus sei die Forderung gegenüber dem Nachlass auch der Höhe nach darzulegen.
Im Übrigen stehe bald der nächste Termin zur mündlichen Verhandlung im Erbscheinverfahren an und dort sei ja dann im Ergebnis auch eine Entscheidung zu erwarten.
Die Gläubigerin hat ihren Unmut deutlich zu Papier gebracht.
Ich beabsichtige, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Ein Kostenvorschuss seitens der Gläubigerin ist meiner Meinung nach nicht erforderlich.
Für mich stellt sich die Frage nach dem Wirkungskreis des Nachlasspflegers.
Nehme ich als Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses?“
Vielen Dank im Voraus:)