... und noch mal Nachlasspflegschaft

  • Hallo zusammen,

    in meinem Fall ist die Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers anzuordnen. Eine gesetzliche Erbin hat ausgeschlagen. Die weiteren gesetzlichen Erben (Kinder) sind namentlich bekannt, jedoch „unbekannt verzogen „.
    Zu dem Nachlass gehört auch ein Haus, was im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahren versteigert werden soll.

    Muss ich hier als Wirkungskreis

    a) Sicherung und Verwaltung des Nachlasses,

    b) Vertretung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens

    auswählen?

    Ich weiß aber nicht, wie ich mit den Erben, deren Namen ich kenne, die jedoch unbekannten Aufenthalts sind und ggfls. ja vielleicht auch schon nicht mehr leben, umgehen soll.
    Muss ich dann noch „Ermittlung der unbekannten Erben“ mit in den Wirkungskreis mit aufnehmen?

    Vielen Dank für eure Hilfe.


  • Wirkungskreis: Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben. Damit ist meines Erachtens alles abgedeckt, auch die Vertretung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens.

    Du kennst zwar die Namen derjenigen, die nach der gesetzlichen Erbfolge zu Erben berufen sind, aber nicht deren Aufenthaltsort. Also weißt du auch nicht, ob sie die Erbschaft annehmen werden. Damit ist die Annahme der Erbschaft im Sinne von § 1960 BGB ungewiss.

  • Muss ich dann noch „Ermittlung der unbekannten Erben“ mit in den Wirkungskreis mit aufnehmen?

    Ich denke schon. Die Kinder hätten ja das Recht, das Elternhaus zu retten, indem sie den Gläubiger befriedigen. Oder sie wollen mitbieten. Können sie aber nur, wenn man sie findet. Vielleicht bleibt auch ein Übererlös nach der Versteigerung. Spätestens dann muss man die Erben suchen.

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