Hallo zusammen,
in meinem Fall ist die Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers anzuordnen. Eine gesetzliche Erbin hat ausgeschlagen. Die weiteren gesetzlichen Erben (Kinder) sind namentlich bekannt, jedoch „unbekannt verzogen „.
Zu dem Nachlass gehört auch ein Haus, was im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahren versteigert werden soll.
Muss ich hier als Wirkungskreis
a) Sicherung und Verwaltung des Nachlasses,
b) Vertretung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens
auswählen?
Ich weiß aber nicht, wie ich mit den Erben, deren Namen ich kenne, die jedoch unbekannten Aufenthalts sind und ggfls. ja vielleicht auch schon nicht mehr leben, umgehen soll.
Muss ich dann noch „Ermittlung der unbekannten Erben“ mit in den Wirkungskreis mit aufnehmen?
Vielen Dank für eure Hilfe.