Hallo, folgender Fall
Beklagte kommen aus Luxemburg, BV aus Berlin. Gerichtsortist Frankfurt/Main.
Klage wird abgewiesen, BV beantragt auch die Reisekosten aus Berlin.
Grundsätzlich sind die Reisekosten erstattungsfähig, da eine ausländische Partei einen beliebigen RA in Deutschland beauftragen darf.
Jetzt wendet die Klägerseite aber ein, dass die Beklagte für Rechtsstreitigkeiten den Gerichtsstand Frankfurt angegeben hat und daher die Reisekosten nicht erstattungsfähig seien.
Hat die Gerichtsstandvereinbarung Auswirkungen auf die Reisekosten?
Das wäre mir neu, da ich immer auf den Sitz der Parteia bgestellt habe.
Reisekosten trotz Gerichtsstandvereinbarung?
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Auch aus meiner Sicht ein untauglicher Einwand.
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Wurde die Gerichtsstandsvereinbarung denn geschlossen? Ich denke an § 38 Abs. 3 ZPO (wenn ich das richtig in Erinnerung habe, ist der Abschlusszeitpunkt immer relevant, nicht nur "im Übrigen"/ist das kein Auffangtatbestand zu Abs. 1 und 2).
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LG Hamburg, Beschl. v. 22.04.64 - 71 T 178/63: "Wird der auswärts wohnende Beklagte auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung beim Gericht des Sitzes der Klägerin verklagt, so sind seine Reisekosten auch dann erstattungsfähig, wenn sie mehr als den Streitgegenstand und ein Vielfaches der Anwaltsgebühren betragen."
In den Hilfserwägungen im Ergebnis ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2010 - 24 W 66/10
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Danke.
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