Hallo,
mir liegt ein Vereinigungsantrag zu 5 Grundstücken, nämlich 1, 2, 3, 4 und 5 vor. Alle fünf Grundstücke sind mit einer Gesamtgrundschuld belastet. Das Grundstück 4 ist mit einer vorrangigen Dienstbarkeit belastet. Das Grundstück 5 ist mit einer vorrangigen Reallast belastet.
Aus meiner Sicht können nach aktuellem Grundbuchstand gemäß § 5 GBO aufgrund des Gleichbelastungskriteriums nur die Grundstücke 1, 2 und 3 vereinigt werden, weil dort die gleichrangige Gesamtgrundschuld besteht.
Sehe ich das richtig?