Teil-Nachlass- oder Nachlass- oder einfache Pflegschaft (§§ 1960, 1961, 1913 BGB)?

  • Werte Foristinnen und Foristen!

    Bei folgender Konstellation bin ich auf Basis meiner (deutlich unter Studiumsniveau hängengebliebenen) Kenntnisse im Nachlassrecht etwas überfragt und erlaube mir daher, die Schwarmintelligenz des Forums zu bemühen:

    Vor mehreren Jahrzehnten gab es bereits eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des X, wobei dann die Miterben A (1/3) und B (1/3) ermittelt wurden. Der weitere in Betracht kommende Miterbe C (1/3) ist bereits vor dem Erbfall "unerkannt" nach Afrika ausgewandert. Warum auch immer hinterlegte der Nachlasspfleger 100 T€ für die unbekannten Erben nach X und beendete sein Amt.

    Inzwischen liegen zwei Teil-Erbscheine zu je 1/3 für A und B vor, die auf ihren Anteil am hinterlegten Betrag zugreifen wollen. Zum verschollenen Miterbe C ist nichts bekannt, nur dass er inzwischen wohl (in Afrika) verstorben sein soll.

    Mein erster unbedarfter Gedanke: Die Auszahlung aus der Hinterlegung stellt eine Auseinandersetzung (§ 2042 Abs. 1 BGB) dar, an der alle Miterben mitwirken müssen. Für die Durchsetzung dieses Anspruchs gegen "den möglichen Miterben C bzw. die unbekannten Erben des möglichen Miterben C" beantragen A und B eine Teil-Nachlasspflegschaft nach § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Teil-Nachlasspfleger könnte dann der Auszahlung von je 1/3 an A und B zustimmen. Seine Kosten wären aus dem hinterlegt bleibenden 1/3-Anteil des C zu bestreiten.

    Nach Lektüre von OLG Braunschweig (Beschl. v. 23.10.2019 - 1 W 26/19) wäre wohl eher an eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB bezüglich des Nachlasses des C zu denken. Demgegenüber verwirrt mich dann aber wieder das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 23.12.2019 - I-3 Wx 106/19), wonach die bloße Förderung der Auseinandersetzung kein hinreichender Grund für eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB sein soll. Vielmehr käme (nur) eine Pflegschaft nach § 1913 S. 1 BGB in Betracht. Mir schwirrt der Kopf.

    Hinzu stellt sich mir, dem Unbedarften, die Frage, welchem Gericht ich bei einem womöglichen Versterben des C im Ausland die Bestellung eines (Teil-)(Nachlass-)pflegers antragen soll.

    Fragen über Fragen. Kann mir bitte jemand weiterhelfen?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • spontan würde ich für eine Abwesenheitspflegschaft für den C beim Gericht des Nachlasses pädieren. Das Vermögen an dem Hinterlegungsort, auch nur die (durch ein weiteres Teilerbscheinsverfahren zu klärende) Miterbenstellung des C bedarf der Fürsorge (Auseinadersetzung), und der C ist unbekannten Aufenthaltes. Sofern der Abwesenheitspfleger den Tod des C ermittelt hat, (sicher!) bzw dessen Ablegen sicher (auf andere Weise) feststeht, wäre eine Nachlasspflegschaft nach C möglich...
    ansonsten wenn C nicht Miterbe wäre, käme auch eine weitere Teil-Nachlasspflegschaft (Rest außer den Anteilen von A und B) nach dem X in Betracht...

    Ergänzung:

    Nach Lektüre von OLG Braunschweig (Beschl. v. 23.10.2019 - 1 W 26/19) wäre wohl eher an eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB bezüglich des Nachlasses des C zu denken. Demgegenüber verwirrt mich dann aber wieder das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 23.12.2019 - I-3 Wx 106/19), wonach die bloße Förderung der Auseinandersetzung kein hinreichender Grund für eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB sein soll. Vielmehr käme (nur) eine Pflegschaft nach § 1913 S. 1 BGB in Betracht. Mir schwirrt der Kopf.

    Es kommt drauf an, was geregelt werden muss. Eine Nachlasspflegschaft nach C kann ohnehin nur eingerichtet werden, wenn C sicher verstorben ist. Für die Auseinandersetzung des Nachlasses X mit den Teilerben A und B kann auch die NLP nach dem X (erneut) mit dem o.g. Teilbereich eingerichtet werden. somit besteht kein Widerspruch zu den oben aufgeführten Entscheidungen

    Frage: Wie ist denn der C in den Erbscheinsverfahren bzgl. des A und des B beteiligt worden? Einschreiben nach Afrika oder auch schon durch einen entsprechenden Pfleger?

  • Mein erster unbedarfter Gedanke: Die Auszahlung aus der Hinterlegung stellt eine Auseinandersetzung (§ 2042 Abs. 1 BGB) dar, an der alle Miterben mitwirken müssen. Für die Durchsetzung dieses Anspruchs gegen "den möglichen Miterben C bzw. die unbekannten Erben des möglichen Miterben C" beantragen A und B eine Teil-Nachlasspflegschaft nach § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Teil-Nachlasspfleger könnte dann der Auszahlung von je 1/3 an A und B zustimmen. Seine Kosten wären aus dem hinterlegt bleibenden 1/3-Anteil des C zu bestreiten.

    Den Gedanken halte ich für richtig. Die Auseinandersetzung mit den bekannten Erben hätte schon der damalige NP machen können.

    Der NP darf dann auch schauen, ob er C findet oder (wenn nachverstorben) dessen Erben oder (wenn vorverstorben) die Ersatzerben. Wenn nicht, dann kann er den Rest wieder hinterlegen.

  • Es kommt darauf an, ob C schon Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft hatte und die Erbschaft bereits angenommen hatte. Dann wäre für ihn ein Abwesenheitspfleger bzw., wenn sein Versterben mit Sicherheit feststeht, ein Nachlasspfleger für seine unbekannten Erben zu bestellen (welches Gericht dafür auch immer zuständig ist.)

    Falls nicht mit Sicherheit feststeht, dass er das Erbe bereits angenommen hatte, ist erneut ein Teilnachlasspfleger nach X zu bestellen, der die Erbauseinandersetzung mit A und B durchführt.

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