Wirksamkeitsvermerk durchsetzbar?

  • Hallo an alle,

    folgender Fall:
    Eine Person (zu 50% befreiter Vorerbe) verkauft sein Haus (Vorerbenstatus und Nacherbenvermerk im GB eingetragen) an einen Verwandten (kein Nacherbe). Der Verkäufer geht von der Entgeltlichkeit aus. Zur Unterstreichung wird ein Sachverständigengutachten angefügt, welches den Kaufpreis nachweist. Zudem liefert der Verkäufer (und zu 50% befreiter Vorerbe) eine unterschriebene Erklärung wie er zu dem Kaufpreis gekommen ist und dass er den Preis als entgeltlich und ohne Schenkungsanteil betrachtet.

    Käufer und Verkäufer sind sehr unruhig und nervös, da ein Nacherbe bereits angekündigt hat gegen den Verkauf vorzugehen (aus Prinzip ohne den Preis zu kennen).
    Das GBA wird den Nacherben Stellungnahme zur Entgeltlichkeit gewähren. Sind die Verkäufer/Käufer auf der sicheren Seite mit einem Wertgutachten oder befürchten diese zurecht, dass da noch was nachkommt?
    Zum Verständnis: Da der Wirksamkeitsvermerk zur Fälligkeitsvoraussetzung wird, ist hier der Verkäufer zur rechtlichen Durchsetzung des Wirksamkeitsvermerks befugt oder doch der Erwerber?

    Besten Dank im Voraus!
    Lg balero

  • Hallo an alle,

    folgender Fall:
    Eine Person (zu 50% befreiter Vorerbe) verkauft sein Haus (Vorerbenstatus und Nacherbenvermerk im GB eingetragen) an einen Verwandten (kein Nacherbe). Der Verkäufer geht von der Entgeltlichkeit aus. Zur Unterstreichung wird ein Sachverständigengutachten angefügt, welches den Kaufpreis nachweist. Zudem liefert der Verkäufer (und zu 50% befreiter Vorerbe) eine unterschriebene Erklärung wie er zu dem Kaufpreis gekommen ist und dass er den Preis als entgeltlich und ohne Schenkungsanteil betrachtet.

    Käufer und Verkäufer sind sehr unruhig und nervös, da ein Nacherbe bereits angekündigt hat gegen den Verkauf vorzugehen (aus Prinzip ohne den Preis zu kennen).
    Das GBA wird den Nacherben Stellungnahme zur Entgeltlichkeit gewähren. Sind die Verkäufer/Käufer auf der sicheren Seite mit einem Wertgutachten oder befürchten diese zurecht, dass da noch was nachkommt?
    Zum Verständnis: Da der Wirksamkeitsvermerk zur Fälligkeitsvoraussetzung wird, ist hier der Verkäufer zur rechtlichen Durchsetzung des Wirksamkeitsvermerks befugt oder doch der Erwerber?

    Besten Dank im Voraus!
    Lg balero

    Ob es reicht wird mal mindestens von der Qualität des Gutachtens und der Substanz eventueller Einwendungen des Nacherben abhängen. Dazu etwas zu sagen dürfte im Moment Kaffeesatzleserei sein.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Sehe ich es richtig, dass es aktuell um einen Wirksamkeitsvermerk bei der Auflassungsvormerkung geht? Denn wenn (unter Verwandten) auf die Eintragung der Vormerkung verzichtet worden sein sollte und es daher um die Eigentumsumschreibung geht, würde sich die Problematik des Wirksamkeitsvermerks ohnehin auf die Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung beantragte Löschung des Nacherbenvermerks verlagern.

    Klar ist zudem, dass der Wirksamkeitsvermerk bei der Vormerkung keinen materiellen Schutz verleiht, weil er nur verlautbart, dass das Grundbuchamt die Angelegenheit mit dem die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks rechtfertigenden Ergebnis geprüft hat. Wenn die Verfügung objektiv teilweise unentgeltlich ist, hilft auch der Wirksamkeitsvermerk nichts, weil es an der erforderlichen materiellen Zustimmung (zumindest eines) Nacherben fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn die Nacherben nicht in die Beschwerde gehen.

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