Liebe Foristen,
in einem recht komplexen Fall ist folgende (Teil-)frage aufgetaucht, zu der mich eure Meinungen interessieren würden (ich stelle den SV mal absichtlich nur teilweise ein um den Rahmen nicht zu sprengen):
PfüB wg gewöhnlicher Geldforderungen wurde erlassen, gepfändet wurde (nur) das Konto. S beantragt u.a. Erhöhung des Sockelfreibetrags aus diversen Gründen. Teils ablehnender, teils stattgebender Beschluss ergeht.
S-V legt gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Begründung: Seit Mai 2021 muss S seiner Frau Unterhalt zahlen; nach dem beigefügten Beschluss sind dies 200 EUR. Der Freibetrag sei um 443,57 EUR bzw 471,44 EUR zu erhöhen.
Mein erster Gedanke war, dass eine Berücksichtigung, sofern Zahlung nachgewiesen wird, nur in Höhe von 200 EUR möglich ist. Aber: in BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 850k Rn. 18a wird ausgeführt, dass die Höhe bei Unterhaltszahlung für die Berücksichtigung des Freibetrags keine Rolle spielt (Rn bezieht sich aber auf die Stelle, die Bescheinigungen ausstellt, nicht auf Freigabeebtscheidungen des Vollstreckunggerichts). §850k Absatz 2 Nr. 1a ist vom Wortlaut auch recht eindeutig (wenn Unterhalt gewährt wird, sind die pfandungsfreien Beträge nach ...)
Hatte jmd mal einen entsprechenden Fall? Falls ja: in welcher Höhe habt ihr berücksichtigt?
VG
maria