Freibetrag für Unterhaltspflichten bei Kontopfändung

  • Liebe Foristen,
    in einem recht komplexen Fall ist folgende (Teil-)frage aufgetaucht, zu der mich eure Meinungen interessieren würden (ich stelle den SV mal absichtlich nur teilweise ein um den Rahmen nicht zu sprengen):
    PfüB wg gewöhnlicher Geldforderungen wurde erlassen, gepfändet wurde (nur) das Konto. S beantragt u.a. Erhöhung des Sockelfreibetrags aus diversen Gründen. Teils ablehnender, teils stattgebender Beschluss ergeht.
    S-V legt gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Begründung: Seit Mai 2021 muss S seiner Frau Unterhalt zahlen; nach dem beigefügten Beschluss sind dies 200 EUR. Der Freibetrag sei um 443,57 EUR bzw 471,44 EUR zu erhöhen.
    Mein erster Gedanke war, dass eine Berücksichtigung, sofern Zahlung nachgewiesen wird, nur in Höhe von 200 EUR möglich ist. Aber: in BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 850k Rn. 18a wird ausgeführt, dass die Höhe bei Unterhaltszahlung für die Berücksichtigung des Freibetrags keine Rolle spielt (Rn bezieht sich aber auf die Stelle, die Bescheinigungen ausstellt, nicht auf Freigabeebtscheidungen des Vollstreckunggerichts). §850k Absatz 2 Nr. 1a ist vom Wortlaut auch recht eindeutig (wenn Unterhalt gewährt wird, sind die pfandungsfreien Beträge nach ...)
    Hatte jmd mal einen entsprechenden Fall? Falls ja: in welcher Höhe habt ihr berücksichtigt?

    VG
    maria

  • Wenn der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt ist diese im Rahmend er in § 850c ZPO benannten Beträge zu berücksichtigen.

    Soweit du in der bisherigen Entscheidung (wohl nach § 850f ZPO) den bestehenden Freibetrag um einen monatlichen Betrag erhöht hast, sehe ich keine Begründetheit des Rechtsmittels, da Unterhaltspflichten über eine entsprechende Bescheinigung und ohne das Gericht freibetragserhöhend berücksichtigt werden können.
    Hast du den Freibetrag auf einen bestimmten Betrag festgelegt, wäre dieser im Wege der Abhilfe um den Betrag für eine weitere Unterhaltspflicht zu erhöhen.

  • Ich denke, dass es nicht darauf ankommt, ob der Unterhalt den Pauschalbetrag für die gesetzliche Unterhaltspflicht auch erreicht.

    §850 k II Nr. 1 ZPO nimmt Bezug auf §850 c IIa 1 ZPO. Die Formulierung ist genauso abgefasst wie dort.
    Deshalb würde ich sagen, dass die gleichen Maßstäbe anzulegen sind, sodass es eigentlich keine für das Pfändungsschutzkonto spezifische Frage ist, sondern vielmehr eine allgemeinere zu den Grundsätzen von §850 c.

    (dass das Vollstreckungsgericht hier tatsächlich zu entscheiden hat, setze ich mal voraus)

    Zu §850 c dagegen ist soweit ich weiß nur darauf abzustellen, ob überhaupt Unterhalt geleistet wird.
    Es ist nicht erforderlich, dass der Unterhalt den Erhöhungsbetrag erreicht!
    Eine Herabsetzung (auf bspw. wie hier 200,00 €) kommt dagegen nur dann in Betracht wenn im besonders gelagerten Einzelfall ein besonderes Missverhältnis besteht.
    (BGH, 23.09.20210; VII ZB 23/09: der Schuldner hat nur 26,- € gezahlt und trotzdem den vollen Freibetrag zugebilligt bekommen)

    Ich meine also, dass der (Grund-) Freibetrag um den vollen Unterhaltspauschalbetrag von 443,57 €, bzw. 471,44 € zu ehöhen ist.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Lieben Dank für alle Antworten, das hilft mir sehr weiter. Die BGH - Entscheidung kannte ich gar nicht...

    Dann werde ich wohl, meiner ersten Einschätzung folgend, den vollen Pauschbetrag berücksichtigen müssen.

    VG
    maria

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!