Neuer Erbschein - Löschung EigentümerGS

  • Hallo, ich habe mal wieder ein kleines Problem....
    Sachverhalt:

    2019 wurde ein Erbschein erteilt, der X als Alleinerben ausweist.
    Dieser hat die Grundbuchberichtigung beantragt.
    Berichtigung erfolgte im März 2019.
    Im Juni 2019 wurde dann eine Eigentümergrundschuld mit Brief i.H.v. 20.000,00 € eingetragen...

    nun September 2021 kommt eine Mitteilung vom Nachlassgericht, dass ein neuer Erbschein erteilt wurde, der X und Y als Erben zu je 1/2 ausweist.
    Kurz darauf folgt direkt ein Schreiben eines RA, der Y vertritt.
    Dieser stellt den Antrag auf Grundbuchberichtigung auf X und Y in Erbengemeinschaft und den Antrag auf Löschung der Eigentümergrundschuld.
    Dazu führt er aus, dass X hierbei nicht mitwirken muss, da die Unrichtigkeit des Grundbuches nach § 27 S. 2 GBO nachgewiesen ist. X erleidet keinen Rechtsverlust, da das Grundbuch vor der Löschung i.S.d. § 894 BGB unrichtig war (vgl. BeckOK-Holzer, 43. Edition, Stand 01.08.2022, § 27 GBO, Rn. 16). Eintragung der GS zugunsten X war materiell unrichtig, da er nicht Alleineigentümer war. Dies weist der korrigierte ES aus. Die Miterbenstellung von Y bestand bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls. Die Eintragung der GS im Juni 2019 hätte der Zustimmung von Y bedurft.

    Ich würde nun mit dem Notar meckern. Zum einen liegt mir der Grundschuldbrief nicht vor. Zum anderen bin ich der Meinung, dass für die Löschung der EigentümerGS zunächst schon die Zustimmung zur Löschung der Eigentümer in Form des § 29 GBO erbracht werden muss.

    Außerdem denke ich, dass X die Löschung der GS auch bewilligen muss. Zum Zeitpunkt der Eintragung war er ja, aufgrund des Erbscheines, Eigentümer. Zum Zeitpunkt der Eintragung lagen alle Eintragungsvoraussetzungen vor.


    Mir fehlen für meine Meinung allerdings Rechtsgrundlagen und ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt :)

  • Eigentümer war X nie gewesen, denn er ist - wie sich nun herausgestellt hat - nicht Erbe des vormaligen Eigentümers geworden.
    Dass er im Grundbuch steht und einen Erbschein hatte, nutzt ihm nichts, denn der Gutglaubensschutz wirkt nur für und gegen Dritte, nicht für den Buchberechtigten selbst.

    Aber falls er die Grundschuld wirksam (Abtretungserklärung + Briefübergabe) an einen gutgläubigen Dritten abgetreten haben sollte, hätte der die Grundschuld wirksam erworben. Das festzustellen ist nicht Sache des Gerichts - die wahren Eigentümer müssen von X die Unterlagen beibringen, notfalls auf dem Zivilrechtsweg.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • So ist es.

    Im Übrigen kann die Löschung schon deshalb nicht vollzogen werden, weil der Brief nicht vorgelegt wurde. Also ist dem Antragsteller mittels Zwischenverfügung die Vorlage des Briefs aufzugeben.

    Ansonsten wie tom: Die Grundschuld kann materiell nicht entstanden sein, und zwar nicht einmal am "Anteil" des X, weil es keine Grundschuld an einem erbengemeinschaftlichen Anteil gibt.

    Und wenn X an einen gutgläubigen Dritten abgetreten hat, wird es ohnehin nichts mit der Löschung der Grundschuld. Und in diesem Fall kann der Antragsteller den Brief ohnehin nicht vorlegen, weil er von X nicht mehr zu erlangen ist und der Dritte ihn nicht herausgeben wird.

  • Ansonsten wie tom: Die Grundschuld kann materiell nicht entstanden sein, und zwar nicht einmal am "Anteil" des X, weil es keine Grundschuld an einem erbengemeinschaftlichen Anteil gibt.

    Verstehe ich das nun richtig, dass ich danach keine Mitwirkung des X benötige, sondern nur den Brief?

  • Den Unrichtigkeitsnachweis wird der Antragsteller nicht führen können. Er müßte ergänzend belegen, dass das Recht nicht gutgläubig durch einen Dritten erworben wurde (s.o.). Eine eidesstattliche Versicherung des Eigentümers, das Recht nicht abgetreten zu haben, ist dem Antragsteller im Grundbuchverfahren ohnehin verwehrt. Zumindest in dem Zusammenhang. Bleibt die Berichtigungsbewilligung. Eingeklagt, falls nötig. Und zusätzlich natürlich der Brief.

  • Ansonsten wie tom: Die Grundschuld kann materiell nicht entstanden sein, und zwar nicht einmal am "Anteil" des X, weil es keine Grundschuld an einem erbengemeinschaftlichen Anteil gibt.

    Verstehe ich das nun richtig, dass ich danach keine Mitwirkung des X benötige, sondern nur den Brief?

    Dabei geht es darum, ob die Grundschuld nicht wenigstens am Anteil des verfügenden Miteigentümers entstanden ist. Bei einer Gesamthandsgemeinschaft natürlich nicht möglich. Der Brief allein führt ausserdem zur Frage, welchen Rechtsschein dessen Vorlage durch den Antragsteller hier erzeugen würde.

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