Hallo, ich habe mal wieder ein kleines Problem....
Sachverhalt:
2019 wurde ein Erbschein erteilt, der X als Alleinerben ausweist.
Dieser hat die Grundbuchberichtigung beantragt.
Berichtigung erfolgte im März 2019.
Im Juni 2019 wurde dann eine Eigentümergrundschuld mit Brief i.H.v. 20.000,00 € eingetragen...
nun September 2021 kommt eine Mitteilung vom Nachlassgericht, dass ein neuer Erbschein erteilt wurde, der X und Y als Erben zu je 1/2 ausweist.
Kurz darauf folgt direkt ein Schreiben eines RA, der Y vertritt.
Dieser stellt den Antrag auf Grundbuchberichtigung auf X und Y in Erbengemeinschaft und den Antrag auf Löschung der Eigentümergrundschuld.
Dazu führt er aus, dass X hierbei nicht mitwirken muss, da die Unrichtigkeit des Grundbuches nach § 27 S. 2 GBO nachgewiesen ist. X erleidet keinen Rechtsverlust, da das Grundbuch vor der Löschung i.S.d. § 894 BGB unrichtig war (vgl. BeckOK-Holzer, 43. Edition, Stand 01.08.2022, § 27 GBO, Rn. 16). Eintragung der GS zugunsten X war materiell unrichtig, da er nicht Alleineigentümer war. Dies weist der korrigierte ES aus. Die Miterbenstellung von Y bestand bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls. Die Eintragung der GS im Juni 2019 hätte der Zustimmung von Y bedurft.
Ich würde nun mit dem Notar meckern. Zum einen liegt mir der Grundschuldbrief nicht vor. Zum anderen bin ich der Meinung, dass für die Löschung der EigentümerGS zunächst schon die Zustimmung zur Löschung der Eigentümer in Form des § 29 GBO erbracht werden muss.
Außerdem denke ich, dass X die Löschung der GS auch bewilligen muss. Zum Zeitpunkt der Eintragung war er ja, aufgrund des Erbscheines, Eigentümer. Zum Zeitpunkt der Eintragung lagen alle Eintragungsvoraussetzungen vor.
Mir fehlen für meine Meinung allerdings Rechtsgrundlagen und ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt