Huhu,
ich muss gemäß § 775 Nr 2 ZPO eine Vollstreckungsmaßnahme ein.
Muss ich hier eine Kostenentscheidung treffen?
Trägt diese dann der Gl.?
Kann dem Schuldneranwalt für den Antrag PKH bewilligt werden? Entsteht für den Antrag eine eigene Gebühr?
LG